1
Mit Antrag vom 2. April 2020 begehrte der Revisionswerber, Pilot und Geschäftsführer eines Luftverkehrsunternehmens, die Erteilung einer Ausnahme zur Durchführung von gewerblichem Luftverkehr im Einpilotenbetrieb ab dem 60. Lebensjahr. Dies begründete er damit, dass aufgrund der mit COVID-19 einhergehenden Beschränkungen im Frühjahr 2020 die Ausbildung von Piloten für das im Betrieb verwendete Flugzeugmuster C441 nicht - wie geplant - möglich sei. Da kein weiterer Pilot für den gewerblichen Flugbetrieb beigezogen werden könne, ersuche er, auch nach Erreichen des 60. Lebensjahres am 16. Mai 2020 den gewerblichen Luftverkehr im Einpilotenbetrieb durchführen zu dürfen.
2
Diesen Antrag wies die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde zunächst mit „Bescheid“ vom 11. August 2020 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde, in der Schwierigkeiten wegen der sich täglich verändernden Lage in der Pandemie sowie die noch mehrere Wochen andauernde Ausbildung trotz sofortigen Beginns der Ausbildung mehrerer Piloten nach Lockerung der COVID-19 betreffenden Maßnahmen vorgebracht wurden, wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Juni 2022 mangels Anfechtungsgegenstands aufgrund einer mangelhaften Zustellung des Bescheids zurück.
3
Mit Bescheid vom 12. Juli 2022 wurde der Antrag daraufhin (neuerlich) - gestützt auf Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 iVm der Bestimmung FCL.065 lit. a des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 - abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurden Gebühren gemäß §§ 1 und 3 Abs. 1 sowie TP 102 iVm TP 95 und TP 92 der Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV) vorgeschrieben (Spruchpunkt II.). In ihrer Begründung führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass die geltend gemachten Umstände eine Ausnahmeerteilung nicht rechtfertigen würden, weil der Ausbildungsbetrieb für Piloten seit Mitte Mai 2020 jedenfalls wieder möglich sei.Mit Bescheid vom 12. Juli 2022 wurde der Antrag daraufhin (neuerlich) - gestützt auf Artikel 71, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2018/1139 in Verbindung mit der Bestimmung FCL.065 Litera a, des Anhangs römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, - abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurden Gebühren gemäß Paragraphen eins, und 3 Absatz eins, sowie TP 102 in Verbindung mit TP 95 und TP 92 der Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV) vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch zwei.). In ihrer Begründung führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass die geltend gemachten Umstände eine Ausnahmeerteilung nicht rechtfertigen würden, weil der Ausbildungsbetrieb für Piloten seit Mitte Mai 2020 jedenfalls wieder möglich sei.
4
In der dagegen vollumfänglich erhobenen Beschwerde trat der Revisionswerber der Bescheidbegründung inhaltlich entgegen und brachte unter anderem vor, dass die Single Pilot Operation auf dem Muster C441 eine fundierte Ausbildung erfordere und in Österreich überdies ein Mangel an Piloten für den Flugzeugtyp C441, der überdies eine erhöhte Erfahrung und umfangreichere Theorie und Praxisschulung erfordere, bestehe.
5
Diese Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei. Unter Hinweis auf das Urteil EuGH 5.7.2017, C-190/16, ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass nach der Bestimmung FCL.065 lit. a des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der Inhaber einer Pilotenlizenz nach Erreichen des Alters von 60 Jahren nicht als Pilot eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr - außer als Mitglied einer Besatzung von mehreren Piloten - tätig sein dürfe. Eine Ausnahme davon sei gemäß Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 im Falle dringender unvorhersehbarer Umstände, die diese Person betreffen, oder im Falle dringender betrieblicher Erfordernisse dieser Person zulässig. Der Revisionswerber habe ausschließlich die im Antragszeitpunkt geltenden behördlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und der daraus resultierenden Unmöglichkeit, Schulungen für Piloten durchzuführen, vorgebracht, nicht aber dargelegt, welche dringenden unvorhersehbaren Umstände oder dringenden betrieblichen Erfordernisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Erteilung einer Ausnahme notwendig machen würden. Ob es sich um solche Umstände bei den Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung gehandelt habe, könne dahingestellt bleiben, weil die Maßnahmen vom Frühjahr 2020 aktuell nicht mehr in Geltung seien und das Pilotentraining bereits im August 2020 durchgeführt bzw. nachgeholt habe werden können.Diese Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei. Unter Hinweis auf das Urteil EuGH 5.7.2017, C-190/16, ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass nach der Bestimmung FCL.065 Litera a, des Anhangs römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011,, der Inhaber einer Pilotenlizenz nach Erreichen des Alters von 60 Jahren nicht als Pilot eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr - außer als Mitglied einer Besatzung von mehreren Piloten - tätig sein dürfe. Eine Ausnahme davon sei gemäß Artikel 71, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2018/1139 im Falle dringender unvorhersehbarer Umstände, die diese Person betreffen, oder im Falle dringender betrieblicher Erfordernisse dieser Person zulässig. Der Revisionswerber habe ausschließlich die im Antragszeitpunkt geltenden behördlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und der daraus resultierenden Unmöglichkeit, Schulungen für Piloten durchzuführen, vorgebracht, nicht aber dargelegt, welche dringenden unvorhersehbaren Umstände oder dringenden betrieblichen Erfordernisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Erteilung einer Ausnahme notwendig machen würden. Ob es sich um solche Umstände bei den Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung gehandelt habe, könne dahingestellt bleiben, weil die Maßnahmen vom Frühjahr 2020 aktuell nicht mehr in Geltung seien und das Pilotentraining bereits im August 2020 durchgeführt bzw. nachgeholt habe werden können.
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Gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG habe eine mündliche Verhandlung unterbleiben können, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt sei und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse. Es seien ausschließlich Fragen der rechtlichen Beurteilung, zu deren Lösung nach der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten sei, zu klären gewesen. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei auch nicht gestellt worden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG habe eine mündliche Verhandlung unterbleiben können, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt sei und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse. Es seien ausschließlich Fragen der rechtlichen Beurteilung, zu deren Lösung nach der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten sei, zu klären gewesen. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei auch nicht gestellt worden.
7
Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob dem Revisionswerber „als natürliche Person“ eine Ausnahme von der Bestimmung FCL.065 lit. a des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, zu gewähren sei. Dies sei im Lichte der Judikatur des EuGH zu verneinen gewesen.Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob dem Revisionswerber „als natürliche Person“ eine Ausnahme von der Bestimmung FCL.065 Litera a, des Anhangs römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011,, zu gewähren sei. Dies sei im Lichte der Judikatur des EuGH zu verneinen gewesen.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit über die vom Verwaltungsgericht formulierte Rechtsfrage hinaus ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung geltend macht. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, die für eine Ausnahmegenehmigung vorgebrachten Gründe würden nach Aufhebung der Einschränkungen wegen COVID-19 nicht mehr ausreichen, hätte der Revisionswerber in einer mündlichen Verhandlung entgegentreten und darlegen können, dass durch diese Beschränkungen bei der Ausbildung neuer Piloten insbesondere in Bezug auf das von ihm (als einzigem in Österreich) geflogene Flugzeugmuster, das nur einen Einpilotenbetrieb zulasse, eine bis heute nicht geschlossene Lücke entstanden sei. Überdies hätte das Verwaltungsgericht gegenständlich nicht durch einen Einzelrichter, sondern in analoger Anwendung des Art. 105 der Verordnung (EU) 2018/1139 durch einen Richtersenat zu entscheiden gehabt.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit über die vom Verwaltungsgericht formulierte Rechtsfrage hinaus ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung geltend macht. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, die für eine Ausnahmegenehmigung vorgebrachten Gründe würden nach Aufhebung der Einschränkungen wegen COVID-19 nicht mehr ausreichen, hätte der Revisionswerber in einer mündlichen Verhandlung entgegentreten und darlegen können, dass durch diese Beschränkungen bei der Ausbildung neuer Piloten insbesondere in Bezug auf das von ihm (als einzigem in Österreich) geflogene Flugzeugmuster, das nur einen Einpilotenbetrieb zulasse, eine bis heute nicht geschlossene Lücke entstanden sei. Überdies hätte das Verwaltungsgericht gegenständlich nicht durch einen Einzelrichter, sondern in analoger Anwendung des Artikel 105, der Verordnung (EU) 2018/1139 durch einen Richtersenat zu entscheiden gehabt.
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Im vom Verwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Bereits aufgrund des Vorbringens, mit dem sie sich jedoch gegen das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung wendet, erweist sich die Revision als zulässig und auch begründet:
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Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die amtswegige Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichtes. Eine Verhandlung ist - abgesehen vom Fall, dass ein rechtlich normiertes Gebot eine solche verlangt - von Amts wegen etwa dann durchzuführen, wenn ein für die Sache relevantes konkretes sachverhaltsbezogenes Beschwerdevorbringen erstattet wird oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft wird, oder wenn das Verwaltungsgericht von dem durch die Behörde festgestellten unbestritten gebliebenen Sachverhalt abgehen will oder die Entscheidung auf Umstände stützen will, die nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens waren, darf es doch in seine rechtliche Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen, die der Partei nicht bekannt waren (vgl. VwGH 20.12.2023, Ra 2023/03/0075, mwN). Bei einer widersprüchlichen Beweislage hat das Verwaltungsgericht derart grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, zumal bei dieser die widersprüchlichen Beweisergebnisse unmittelbar geklärt werden können. Das Verwaltungsgericht hat auch rechtliches Gehör grundsätzlich im Rahmen einer Verhandlung einzuräumen (vgl. nochmals VwGH 20.12.2023, Ra 2023/03/0075, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die amtswegige Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichtes. Eine Verhandlung ist - abgesehen vom Fall, dass ein rechtlich normiertes Gebot eine solche verlangt - von Amts wegen etwa dann durchzuführen, wenn ein für die Sache relevantes konkretes sachverhaltsbezogenes Beschwerdevorbringen erstattet wird oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft wird, oder wenn das Verwaltungsgericht von dem durch die Behörde festgestellten unbestritten gebliebenen Sachverhalt abgehen will oder die Entscheidung auf Umstände stützen will, die nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens waren, darf es doch in seine rechtliche Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen, die der Partei nicht bekannt waren vergleiche , VwGH 20.12.2023, Ra 2023/03/0075, mwN). Bei einer widersprüchlichen Beweislage hat das Verwaltungsgericht derart grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, zumal bei dieser die widersprüchlichen Beweisergebnisse unmittelbar geklärt werden können. Das Verwaltungsgericht hat auch rechtliches Gehör grundsätzlich im Rahmen einer Verhandlung einzuräumen vergleiche , nochmals VwGH 20.12.2023, Ra 2023/03/0075, mwN). 14
Im vorliegenden Fall war eine mündliche Verhandlung schon deshalb erforderlich, weil der Revisionswerber in seiner Beschwerde der Ansicht der belangten Behörde im Bescheid vom 12. Juli 2022, dass wegen des möglichen Ausbildungsbetriebs für Piloten nach Aufhebung der COVID-19-Maßnahmen ein die Ausnahmeerteilung rechtfertigender Umstand nicht vorliege, inhaltlich entgegentrat. Dieser Annahme der belangten Behörde hätte sich das Verwaltungsgericht nicht anschließen dürfen, ohne sich mit dem dazu erstatteten Beschwerdevorbringen auseinanderzusetzen, in dessen Rahmen der Revisionswerber dem Argument der wieder möglichen Pilotenausbildung entgegenhielt, es mangle an Piloten für den Flugzeugtyp C441, der eine intensivere Ausbildung und umfangreichere Erfahrung voraussetze. Diese Einwände des Revisionswerbers wären in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern gewesen.
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Die Voraussetzungen für das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG lagen daher fallbezogen nicht vor. Dass der (damals unvertretene) Revisionswerber nicht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG einen Verhandlungsantrag gestellt hat, ändert nichts daran, dass das Verwaltungsgericht aus dem oben genannten Grund verpflichtet gewesen wäre, eine Verhandlung von Amts wegen durchzuführen (vgl. dazu etwa VwGH 20.2.2023, Ra 2021/07/0062, mwN).Die Voraussetzungen für das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG lagen daher fallbezogen nicht vor. Dass der (damals unvertretene) Revisionswerber nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG einen Verhandlungsantrag gestellt hat, ändert nichts daran, dass das Verwaltungsgericht aus dem oben genannten Grund verpflichtet gewesen wäre, eine Verhandlung von Amts wegen durchzuführen vergleiche , dazu etwa VwGH 20.2.2023, Ra 2021/07/0062, mwN). 16
Bei Missachtung der Verhandlungspflicht im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und des Art. 47 GRC ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen (vgl. VwGH 25.2.2020, Ro 2019/03/0029, mwN).Bei Missachtung der Verhandlungspflicht im Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK und des Artikel 47, GRC ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen vergleiche , VwGH 25.2.2020, Ro 2019/03/0029, mwN). 17
Mit dem Vorbringen, dass Art. 105 der Verordnung (EU) 2018/1139 analog (und wohl auch ungeachtet § 6 BVwGG) anzuwenden sei, vermag die Revision hingegen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses im Hinblick auf die Besetzung des Verwaltungsgerichtes nicht zu begründen, zumal nicht näher erläutert wird oder sonst ersichtlich ist, aus welchen Gründen diese Bestimmung, welche die für Beschwerden gegen Entscheidungen der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit zuständige Beschwerdekammer betrifft, vorliegend herangezogen werden soll.Mit dem Vorbringen, dass Artikel 105, der Verordnung (EU) 2018/1139 analog (und wohl auch ungeachtet Paragraph 6, BVwGG) anzuwenden sei, vermag die Revision hingegen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses im Hinblick auf die Besetzung des Verwaltungsgerichtes nicht zu begründen, zumal nicht näher erläutert wird oder sonst ersichtlich ist, aus welchen Gründen diese Bestimmung, welche die für Beschwerden gegen Entscheidungen der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit zuständige Beschwerdekammer betrifft, vorliegend herangezogen werden soll.
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Da es sich bei der Vorschreibung der Gebühren insofern um einen untrennbaren Teil des angefochtenen Erkenntnisses handelt, als ihre Höhe gemäß TP 102 der ACGV nach dem jeweiligen Verfahrensausgang zu bemessen ist, war das angefochtene Erkenntnis (zur Gänze) gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Da es sich bei der Vorschreibung der Gebühren insofern um einen untrennbaren Teil des angefochtenen Erkenntnisses handelt, als ihre Höhe gemäß TP 102 der ACGV nach dem jeweiligen Verfahrensausgang zu bemessen ist, war das angefochtene Erkenntnis (zur Gänze) gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
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Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG Abstand genommen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG Abstand genommen werden.
20
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 3. September 2024