Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/16/0087

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/16/0087

Entscheidungsdatum

07.02.2024

Index

61/01 Familienlastenausgleich
72/13 Studienförderung

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb idF 1992/311
StudFG 1992 §3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/16/0076 B 31. Oktober 2023 RS 4

Stammrechtssatz

Die - für das Vorliegen einer Berufsausbildung notwendige - Voraussetzung eines ernstlichen, zielstrebigen und nach außen erkennbaren Bemühens um einen Ausbildungserfolg ist seit dem Inkrafttreten der Änderung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FamLAG 1967 durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992, nur noch außerhalb des in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FamLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinne des Paragraph 3, des StudFG 1992 relevant vergleiche VwGH 30.6.2016, Ro 2015/16/0033; 25.4.2016, Ra 2014/16/0006; 14.12.2015, Ro 2015/16/0005; 27.9.2012, 2010/16/0013, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023160087.L01

Im RIS seit

05.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2024

Dokumentnummer

JWR_2023160087_20240207L01

Rechtssatz für Ra 2023/16/0087

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/16/0087

Entscheidungsdatum

07.02.2024

Index

61/01 Familienlastenausgleich
72/01 Hochschulorganisation
72/13 Studienförderung

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb
StudFG 1992 §3
StudFG 1992 §3 Abs1 Z1
UniversitätsG 2002 §60 Abs4

Rechtssatz

Der Besuch einer Einrichtung im Sinn des Paragraph 3, StudFG 1992 beginnt bei Studien - wie dem für die vorliegende Revision maßgeblichen, welches an einer österreichischen Universität im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, StudFG 1992 ausgeübt wird - mit der Zulassung zum Studium gemäß Paragraph 60, Absatz 4, UniversitätsG 2002 vergleiche VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0017).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023160087.L02

Im RIS seit

05.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2024

Dokumentnummer

JWR_2023160087_20240207L02

Entscheidungstext Ra 2023/16/0087

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/16/0087

Entscheidungsdatum

07.02.2024

Index

61/01 Familienlastenausgleich
72/01 Hochschulorganisation
72/13 Studienförderung

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb idF 1992/311
StudFG 1992 §3
StudFG 1992 §3 Abs1 Z1
UniversitätsG 2002 §60 Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Mag. M. Mayr als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Finanzamts Österreich, Dienststelle Weinviertel in 2100 Korneuburg, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 4. Mai 2023, RV/7100134/2021, betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag (mitbeteiligte Partei: A S in S), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 16. Oktober 2019 forderte das revisionswerbende Finanzamt von der Mitbeteiligten näher genannte Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum September 2019, die sie für ihre im November 1996 geborene Tochter bezogen habe, gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) und Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988 zurück.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 10. November 2019 wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 7. Mai 2020 ab. Begründend führte das Finanzamt aus, die Tochter der Mitbeteiligten habe ein Bachelorstudium an einer genannten österreichischen Universität am 13. August 2019 abgeschlossen und im Wintersemester 2019 aus 2020, mit einem weiteren Bachelorstudium an einer anderen österreichischen Universität begonnen. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, bis e FLAG bestehe für die Zeit nach Abschluss eines Studiums und dem Beginn eines neuen Studiums kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

2
Das über Vorlageantrag vom 5. Juni 2020 zuständig gewordene Bundesfinanzgericht gab der Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge und hob den Bescheid vom 16. Oktober 2019 gemäß Paragraph 279, BAO ersatzlos auf. Unter einem sprach es aus, dass eine Revision gegen sein Erkenntnis gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Begründend führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Studien an einer Einrichtung gemäß Paragraph 3, Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) die Berufsausbildung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG mit der Zulassung zum Studium gemäß Paragraph 60, Absatz 4, Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) beginne. Die Zulassung der Tochter der Mitbeteiligten zu einem näher genannten Bachelorstudium an einer österreichischen Universität sei am 3. September 2019 erfolgt. Damit stehe die Familienbeihilfe bereits ab September 2019 zu.
4
In der gegen diese Entscheidung eingebrachten Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, es fehle eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann der Anspruch auf Familienbeihilfe bei Besuch einer Einrichtung im Sinn des Paragraph 3, StudFG beginne.
5
Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren eingeleitet. Die Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet. Kostenersatz wurde nicht begehrt.
6
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).
8
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts, denen in der Revision nicht entgegengetreten wird, sei die Tochter der Mitbeteiligten im November 1996 geboren. Zunächst habe diese Tochter an einer österreichischen Universität ein Bachelorstudium betrieben. Nach Ablegen der letzten Prüfung (Beurteilung der Bachelorarbeit) am 13. August 2019 sei der Tochter mit Bescheid vom 14. August 2019 der akademische Grad Bachelor of Laws verliehen worden. Die Tochter habe die Zulassung zu einem weiteren Bachelorstudium an einer anderen österreichischen Universität am 3. September 2019 beantragt und sei am selben Tag zu diesem Studium zugelassen worden. Der entsprechende Studierendenbeitrag gemäß Paragraph 38, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 sei am 3. September 2019 entrichtet worden. Das erste Studienjahr im neuen Bachelorstudium habe am 1. Oktober 2019 begonnen.
10
Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG haben näher bezeichnete Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die u.a für einen Beruf ausgebildet werden. Bei volljährigen Kindern, die eine in Paragraph 3, StudFG genannte Einrichtung besuchen, bestehen näher ausgeführte Voraussetzungen, insbesondere im Zusammenhang mit der zurückgelegten Studienzeit.
11
Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Ordentliche Studierende sind gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 15, UG 2002 die Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind. Ordentliche Studien sind nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, UG 2002 u.a. die Bachelorstudien.
12
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die - für das Vorliegen einer Berufsausbildung notwendige - Voraussetzung eines ernstlichen, zielstrebigen und nach außen erkennbaren Bemühens um einen Ausbildungserfolg seit dem Inkrafttreten der Änderung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992, nur noch außerhalb des in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des Paragraph 3, StudFG relevant vergleiche , VwGH 31.10.2023, Ra 2021/16/0076, mwN).
13
Der Besuch einer Einrichtung im Sinn des Paragraph 3, StudFG beginnt bei Studien - wie dem für die vorliegende Revision maßgeblichen, welches an einer österreichischen Universität im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, StudFG ausgeübt wird - mit der Zulassung zum Studium gemäß Paragraph 60, Absatz 4, UG 2002 vergleiche , VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0017; vergleiche , auch Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG², Paragraph 2, Rz 59).
14
Dass, wie in der Revision vorgebracht wird, der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. Mai 2020, Ra 2020/16/0017 lediglich abgegrenzt hätte, ob es sich der Art nach um einen Berufsausbildung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, erster Satz FLAG oder um den Besuch einer Einrichtung im Sinn des Paragraph 3, StudFG gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, zweiter Satz FLAG handle, trifft daher nicht zu. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf die Frage einer Berufsausbildung eines Studienwerbers für vor der Zulassung liegende Zeiträume eines Aufnahmeverfahrens zur Zulassungsbeschränkung die Rechtsprechung zur Definition der Berufsausbildung maßgeblich ist - und damit (erneut) ausdrücklich auf die Zulassung zum Studium abgestellt.
15
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 7. Februar 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023160087.L00

Im RIS seit

05.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2024

Dokumentnummer

JWT_2023160087_20240207L00