Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/03/0022

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0022

Entscheidungsdatum

25.04.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg
WaffG 1996 §21 Abs1
WaffG 1996 §23 Abs2
WaffG 1996 §23 Abs2b idF 2018/I/097

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/03/0001 E 16. Juni 2020 RS 3 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Ungeachtet des mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018, neu geschaffenen Rechtsanspruchs nach Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG 1996 ist jedoch die in das Ermessen der Behörde gestellte Möglichkeit verblieben, eine über zwei - bzw. nach dem Ablauf von fünf Jahren eine über fünf, im Fall von Sportschützen zudem nach Maßgabe des Paragraph 23 A, b, s, 2b WaffG 1996 eine über zehn - hinausgehende Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen zu bewilligen, wenn hierfür eine gesonderte Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als Rechtfertigung gilt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 insbesondere (unter anderem) die Ausübung des Schießsports im Sinne des Paragraph 11 b, WaffG 1996.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030022.L01

Im RIS seit

24.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Dokumentnummer

JWR_2023030022_20230425L01

Entscheidungstext Ra 2023/03/0022

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0022

Entscheidungsdatum

25.04.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg
WaffG 1996 §21 Abs1
WaffG 1996 §23 Abs2
WaffG 1996 §23 Abs2b idF 2018/I/097

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des A R in B, vertreten durch Prof. Dipl.-Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 1. Dezember 2022, Zl. LVwG-752802/2/KLi/CK, betreffend Erweiterung einer Waffenbesitzkarte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Braunau), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich - soweit für das Revisionsverfahren maßgeblich - den Antrag des Revisionswerbers auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte um ein weiteres Stück einer Schusswaffe der Kategorie B gemäß Paragraph 23, Absatz 2, WaffG ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zu Grunde, der Revisionswerber sei Inhaber einer Waffenbesitzkarte, die ihn zum Besitz von fünf Waffen der Kategorie B berechtige. Zudem verfüge er über einen Waffenpass. Dem Antrag des Revisionswerbers auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte um ein weiteres Stück sei von der belangten Behörde (auch im Zuge der Beschwerdevorentscheidung) nicht stattgegeben worden. Diesen habe er in der Beschwerde damit begründet, eine geeignete Schusswaffe der Kategorie B zur Selbstverteidigung und zum verdeckten Führen zu benötigen, weil die in seinem Besitz befindliche Pistole - eine Glock 45 - nunmehr eine Waffe der Kategorie A sei und er diese daher nicht mehr führen könne.
3
Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, im beschwerdegegenständlichen Fall sei inhaltlich nur mehr über den Antrag auf Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte um ein weiteres Stück zu entscheiden. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, WaffG dürfe eine größere (gemeint: die gesetzlichen Obergrenzen von zwei bzw. fünf Schusswaffen der Kategorie B überschreitende) Anzahl an Schusswaffen der Kategorie B, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt werde, nur erlaubt werden, sofern hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht werde. Als Rechtfertigung würden insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des Paragraph 11 b, WaffG sowie das Sammeln von Schusswaffen gelten. Den in Paragraph 23, Absatz 2, WaffG genannten Fallgruppen sei gemein, dass „die Art der Tätigkeit aufgrund der Diversifizierung eine erhöhte Anzahl an Schusswaffen“ erfordere. Der Revisionswerber mache als Rechtfertigungsgrund das verdeckte Führen zum Eigenschutz geltend, was bereits dem Grunde nach nicht mit den genannten Fallgruppen vergleichbar sei.
4
Nach der Rechtslage sei die Anzahl der zu genehmigenden Schusswaffen grundsätzlich auf eine relativ geringe Zahl zu begrenzen (Verweis auf VwGH 22.11.2017, Ro 2017/03/0026). Angesichts des großen Gewichtes, das dem öffentlichen Interesse an der Abwehr der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahr zukomme, habe der Revisionswerber zur Verfolgung seines Interesses am Führen einer Waffe zunächst die ihm schon erteilte Berechtigung zum Waffenbesitz heranzuziehen (Verweis auf VwGH 7.2.2018, Ra 2017/03/0101). Dem Revisionswerber sei es auch zumutbar, durch den Verkauf seiner vorhandenen Waffen seinen Wunsch, eine Waffe zum Führen zu besitzen, zu befriedigen (Verweis auf VwGH 22.5.2017, Ra 2016/03/0076).
5
Der Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte um ein weiteres Stück für das verdeckte Führen zum Eigenschutz sei daher als unbegründet abzuweisen.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei bzw. hg. Rechtsprechung fehle. Das angefochtene Erkenntnis lasse sich nicht auf die vom Verwaltungsgericht angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, weil die den angeführten Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte nicht mit dem vorliegenden vergleichbar seien. Die vom Verwaltungsgericht aus der zitierten Judikatur für den vorliegenden Fall gezogenen Schlüsse seien daher unzutreffend. Der Revisionswerber besitze für das Führen keine geeignete Waffe, sondern lediglich dafür ungeeignete Sportwaffen. Da er engagierter Sportschütze sei, sei es ihm auch nicht zumutbar, eine seiner hochspezialisierten Sportwaffen zu verkaufen, um eine Waffe für das Führen anzukaufen. Dieser vom Verwaltungsgericht gezogene Schluss lasse sich aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Mai 2017, Ra 2016/03/0076, nicht ableiten. Überdies sei der Verkauf einer Schusswaffe der Kategorie A zwecks Erwerbs einer Schusswaffe der Kategorie B rechtlich nicht möglich.
11
Damit zeigt die Revision eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht auf:
12
Nach den - unbestritten gebliebenen - Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist der Revisionswerber Inhaber einer Waffenbesitzkarte, die ihn zum Besitz von fünf Schusswaffen der Kategorie B berechtigt. Zudem verfügt der Revisionswerber nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts über einen Waffenpass (Feststellungen zum Berechtigungsumfang hat das Verwaltungsgericht nicht getroffen).
13
Die Revision bringt vor, verfahrensgegenständlich sei nur mehr die Abweisung des Antrags des Revisionswerbers auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte um ein Stück Schusswaffe der Kategorie B. Der Revisionswerber besitze für das Führen keine geeignete Waffe, sondern lediglich dafür ungeeignete Sportwaffen. Es sei ihm nicht zumutbar, eine seiner hochspezialisierten Sportwaffen zu verkaufen, um eine Waffe für das Führen anzukaufen, bzw. sei der Verkauf einer Schusswaffe der Kategorie A zwecks Erwerbs einer Schusswaffe der Kategorie B rechtlich nicht zulässig.
14
Der Revisionswerber stützte seinen Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte im verfahrensgegenständlichen Ausmaß somit auf die - auch vom Verwaltungsgericht herangezogene - Ermessensbestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, dritter Satz WaffG. Ausgehend davon muss der Revisionswerber, der die Bewilligung einer über fünf hinausgehenden Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen begehrt, hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft machen.
15
Die Regelung des Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 21, Absatz eins, WaffG normiert ein subjektives Recht auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (unter der Voraussetzung einer vorhandenen Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, WaffG) für nicht mehr als zwei Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen bzw. für fünf Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind.
16
Ungeachtet des mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018, neu geschaffenen Rechtsanspruchs nach Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG - dieser wird von der Revision nicht als Rechtsgrundlage des Erweiterungsbegehrens angeführt - ist jedoch die in das Ermessen der Behörde gestellte Möglichkeit verblieben, eine über zwei - bzw. nach dem Ablauf von fünf Jahren eine über fünf, im Fall von Sportschützen zudem nach Maßgabe des Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG eine über zehn - hinausgehende Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen zu bewilligen, wenn hierfür eine gesonderte Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird vergleiche , zum Ganzen VwGH 1.9.2022, Ra 2021/03/0163, mit Hinweis auf VwGH 16.6.2020, Ro 2020/03/0001).
17
Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war ausschließlich die vom Revisionswerber beantragte Erweiterung des Berechtigungsumfangs seiner Waffenbesitzkarte auf mehr als fünf Schusswaffen der Kategorie B.
18
Der Revisionswerber, welcher nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch über einen Waffenpass verfügt, hat im Verfahren als Rechtfertigung für die Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte um einen Platz durchgehend vorgebracht, er habe infolge der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018, keine geeignete Waffe mehr, welche er wie bisher führen könne. Der Revisionswerber ist als Inhaber eines Waffenpasses berechtigt, entsprechend dem bewilligten Berechtigungsumfang eine (mehrere) Schusswaffe(n) der Kategorie B zu erwerben, zu besitzen und zu führen. Zur Ausübung dieser Berechtigung benötigt er keine Erweiterung des Berechtigungsumfanges seiner Waffenbesitzkarte.
19
Mit dem Vorbringen, eine Waffe zur Selbstverteidigung führen zu wollen, gelingt es dem Revisionswerber daher von vornherein nicht, eine Rechtfertigung zur Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte glaubhaft zu machen. Schon aus diesem Grund geht das Revisionsvorbringen ins Leere.
20
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 25. April 2023

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030022.L00

Im RIS seit

24.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Dokumentnummer

JWT_2023030022_20230425L00