1
Der Revisionswerber wurde mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 14. September 2017 gemäß § 45 RAO zum Verfahrenshilfeverteidiger eines Angeklagten in einem näher bezeichneten Strafverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien bestellt.Der Revisionswerber wurde mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 14. September 2017 gemäß Paragraph 45, RAO zum Verfahrenshilfeverteidiger eines Angeklagten in einem näher bezeichneten Strafverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien bestellt.
2
Mit Antrag vom 19. März 2019 begehrte der Revisionswerber für seine im Jahr 2018 erbrachten Leistungen im oben angeführten Strafverfahren bei der belangten Behörde die Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO in der Höhe von € 420.811,20.Mit Antrag vom 19. März 2019 begehrte der Revisionswerber für seine im Jahr 2018 erbrachten Leistungen im oben angeführten Strafverfahren bei der belangten Behörde die Zuerkennung einer Vergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO in der Höhe von € 420.811,20.
3
Mit Schreiben vom 4. April 2019 an die belangte Behörde teilte ein näher genannter Rechtsanwalt mit, er bzw. andere namentlich genannte Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärterinnen einer näher genannten Kanzlei hätten auf Grund einer Vereinbarung mit dem Revisionswerber im gegenständlichen Strafverfahren „sämtliche Verhandlungen“, welche im Vergütungsantrag des Revisionswerbers vom 19. März 2019 verzeichnet seien, für diesen substitutionsweise verrichtet.
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Mit Bescheid vom 28. Jänner 2020 gab die belangte Behörde (soweit hier maßgeblich) dem Antrag des Revisionswerbers in der Höhe von € 81.959,04 statt.
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Mit Vorstellungsbescheid vom 2. November 2021 gab die belangte Behörde dem Antrag des Revisionswerbers - zusätzlich zu der im Bescheid vom 28. Jänner 2020 zugesprochen Vergütung - in der Höhe von weiteren € 31.904,41 statt und wies das Mehrbegehren ab. Zeiten des Zuwartens seien mit Ausnahme der jeweils ersten halben Stunde remunerierbar. Ein Erschwerniszuschlag nach § 4 Autonome Honorar-Kriterien (AHK) und ein Erfolgszuschlag nach § 12 AHK wurden nicht zuerkannt. Pauschale Abschläge wurden in der Höhe von 25% (für den elften bis 20. remunerierbaren Verhandlungstag), von 33,33 % (für den 21 bis 30. remunerierbaren Verhandlungstag) und von 40% (für jeden darüber hinausgehenden remunerierbaren Verhandlungstag) abgezogen.Mit Vorstellungsbescheid vom 2. November 2021 gab die belangte Behörde dem Antrag des Revisionswerbers - zusätzlich zu der im Bescheid vom 28. Jänner 2020 zugesprochen Vergütung - in der Höhe von weiteren € 31.904,41 statt und wies das Mehrbegehren ab. Zeiten des Zuwartens seien mit Ausnahme der jeweils ersten halben Stunde remunerierbar. Ein Erschwerniszuschlag nach Paragraph 4, Autonome Honorar-Kriterien (AHK) und ein Erfolgszuschlag nach Paragraph 12, AHK wurden nicht zuerkannt. Pauschale Abschläge wurden in der Höhe von 25% (für den elften bis 20. remunerierbaren Verhandlungstag), von 33,33 % (für den 21 bis 30. remunerierbaren Verhandlungstag) und von 40% (für jeden darüber hinausgehenden remunerierbaren Verhandlungstag) abgezogen.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. März 2022) gab das Verwaltungsgericht Wien der gegen den Vorstellungsbescheid erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers dahingehend statt, dass es dem Revisionswerber zusätzlich zu dem im Bescheid vom 28. Jänner 2020 zugesprochenen Betrag eine Vergütung in der Höhe von weiteren € 54.677,10 zuerkannte. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. März 2022) gab das Verwaltungsgericht Wien der gegen den Vorstellungsbescheid erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers dahingehend statt, dass es dem Revisionswerber zusätzlich zu dem im Bescheid vom 28. Jänner 2020 zugesprochenen Betrag eine Vergütung in der Höhe von weiteren € 54.677,10 zuerkannte. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
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Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe den in § 16 Abs. 4 erster Satz RAO festgelegten Schwellenwert für eine Vergütung überschritten, weswegen ihm jedenfalls ein Vergütungsanspruch zukomme.Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe den in Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO festgelegten Schwellenwert für eine Vergütung überschritten, weswegen ihm jedenfalls ein Vergütungsanspruch zukomme.
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Zur Gebührlichkeit auch der ersten halben Stunde der Zeiten des Zuwartens nach § 10 Abs. 4 AHK vertrete der Revisionswerber die Ansicht, dass nach Überschreiten dieser ersten halben Stunde die gesamte Wartezeit verrechenbar sei. Nach der geltenden Fassung der AHK werde die erste halbe Stunde des Zuwartens im Unterschied zur vorangehenden Rechtslage jedoch nicht honoriert (Hinweis auf VwGH 10.10.2018, Ra 2017/03/0061). Daher sei auch eine vom Revisionswerber bezogene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (vom 18. Jänner 1989, 1 Ob 510/89), welche zur alten Rechtslage ergangen sei, nicht einschlägig. Die vom Revisionswerber vertretene Auffassung führe auch zu dem sachlich nicht begründbaren Ergebnis, dass ein 29-minütiges Zuwarten unvergütet bliebe, ein 31-minütiges Zuwarten jedoch zu einer Vergütung von zweimal einer halben Stunde.Zur Gebührlichkeit auch der ersten halben Stunde der Zeiten des Zuwartens nach Paragraph 10, Absatz 4, AHK vertrete der Revisionswerber die Ansicht, dass nach Überschreiten dieser ersten halben Stunde die gesamte Wartezeit verrechenbar sei. Nach der geltenden Fassung der AHK werde die erste halbe Stunde des Zuwartens im Unterschied zur vorangehenden Rechtslage jedoch nicht honoriert (Hinweis auf VwGH 10.10.2018, Ra 2017/03/0061). Daher sei auch eine vom Revisionswerber bezogene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (vom 18. Jänner 1989, 1 Ob 510/89), welche zur alten Rechtslage ergangen sei, nicht einschlägig. Die vom Revisionswerber vertretene Auffassung führe auch zu dem sachlich nicht begründbaren Ergebnis, dass ein 29-minütiges Zuwarten unvergütet bliebe, ein 31-minütiges Zuwarten jedoch zu einer Vergütung von zweimal einer halben Stunde. 9
Die Gebührlichkeit des Erschwerniszuschlags nach § 4 AHK sei schon allein auf Grund des 241 Bände umfassenden Aktes zu bejahen. Hinsichtlich der Höhe erschienen dem Verwaltungsgericht 20% angemessen (Hinweis auf VwGH 17.12.2009, 2009/06/0144). Der vom Revisionswerber geltend gemachte Zuschlag von 100% erscheine überhöht, weil mit dem Erschwerniszuschlag allein der quantitative Aspekt der Aktenlage abgegolten werde und nicht auch die Anzahl der Verhandlungstage und Verhandlungsstunden. Diese würden durch die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 4 RAO, welcher bereits ein besonders aufwändiges Verfahren voraussetze, und die jeweils verzeichneten Honoraransätze abgegolten.Die Gebührlichkeit des Erschwerniszuschlags nach Paragraph 4, AHK sei schon allein auf Grund des 241 Bände umfassenden Aktes zu bejahen. Hinsichtlich der Höhe erschienen dem Verwaltungsgericht 20% angemessen (Hinweis auf VwGH 17.12.2009, 2009/06/0144). Der vom Revisionswerber geltend gemachte Zuschlag von 100% erscheine überhöht, weil mit dem Erschwerniszuschlag allein der quantitative Aspekt der Aktenlage abgegolten werde und nicht auch die Anzahl der Verhandlungstage und Verhandlungsstunden. Diese würden durch die Anwendbarkeit des Paragraph 16, Absatz 4, RAO, welcher bereits ein besonders aufwändiges Verfahren voraussetze, und die jeweils verzeichneten Honoraransätze abgegolten. 10
Zur Gebührlichkeit eines Erfolgszuschlags nach § 12 AHK führte das Verwaltungsgericht aus, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bemesse die zuständige Rechtsanwaltskammer nach § 16 Abs. 4 RAO nicht die angemessene Entlohnung eines Wahlverteidigers, der auf Grund vertraglicher Vereinbarung mit seinem Klienten tätig werde, sondern setze eine angemessene Vergütung für einen vom Gericht beigegebenen und von der Rechtsanwaltskammer bestellten Rechtsanwalt fest, der somit auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Pflichtenverhältnisses im Rahmen der Mitwirkung der Rechtsanwaltschaft an der Rechtspflege tätig werde. Der Verfahrenshelfer erhalte daher auch kein Honorar für seine erbrachten Leistungen, weswegen § 12 AHK schon seinem Wortlaut nach („50% des Honorarbetrages“) nicht anwendbar erscheine, sondern eine Vergütung, die der Abwendung der Auswirkungen der Belastung der Rechtsanwälte durch überlange Verfahren, die bis zur Existenzbedrohung gehen könnten, diene (Hinweis auf VwGH 17.12.2009, 2009/06/0144). Mit diesem Telos der Bestimmung sei ein Erfolgszuschlag nicht vereinbar.Zur Gebührlichkeit eines Erfolgszuschlags nach Paragraph 12, AHK führte das Verwaltungsgericht aus, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bemesse die zuständige Rechtsanwaltskammer nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO nicht die angemessene Entlohnung eines Wahlverteidigers, der auf Grund vertraglicher Vereinbarung mit seinem Klienten tätig werde, sondern setze eine angemessene Vergütung für einen vom Gericht beigegebenen und von der Rechtsanwaltskammer bestellten Rechtsanwalt fest, der somit auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Pflichtenverhältnisses im Rahmen der Mitwirkung der Rechtsanwaltschaft an der Rechtspflege tätig werde. Der Verfahrenshelfer erhalte daher auch kein Honorar für seine erbrachten Leistungen, weswegen Paragraph 12, AHK schon seinem Wortlaut nach („50% des Honorarbetrages“) nicht anwendbar erscheine, sondern eine Vergütung, die der Abwendung der Auswirkungen der Belastung der Rechtsanwälte durch überlange Verfahren, die bis zur Existenzbedrohung gehen könnten, diene (Hinweis auf VwGH 17.12.2009, 2009/06/0144). Mit diesem Telos der Bestimmung sei ein Erfolgszuschlag nicht vereinbar. 11
Zum Umfang des pauschalen Abschlags führte das Verwaltungsgericht aus, bei Festsetzung der Vergütung nach § 16 Abs. 4 RAO seien von den Ansätzen der AHK (pauschale) Abschläge vorzunehmen. Beim Ausmaß dieser Abschläge handle es sich um eine Ermessensentscheidung. Die belangte Behörde habe gestaffelte Abschläge vorgesehen und dies hinreichend begründet, wobei auch nicht zu ersehen sei, dass maßgebliche Umstände unberücksichtigt oder Umstände in die Erwägungen einbezogen worden seien, welche bei richtiger rechtliche Beurteilung nicht berücksichtigt werden hätten dürfen. Die gestaffelten Abschläge seien unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung der Bestimmung vertretbar. Die belangte Behörde habe ihr Ermessen im Sinn des Gesetzes geübt, weswegen es dem Verwaltungsgericht verwehrt sei, die Höhe der Abschläge zu verändern.Zum Umfang des pauschalen Abschlags führte das Verwaltungsgericht aus, bei Festsetzung der Vergütung nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO seien von den Ansätzen der AHK (pauschale) Abschläge vorzunehmen. Beim Ausmaß dieser Abschläge handle es sich um eine Ermessensentscheidung. Die belangte Behörde habe gestaffelte Abschläge vorgesehen und dies hinreichend begründet, wobei auch nicht zu ersehen sei, dass maßgebliche Umstände unberücksichtigt oder Umstände in die Erwägungen einbezogen worden seien, welche bei richtiger rechtliche Beurteilung nicht berücksichtigt werden hätten dürfen. Die gestaffelten Abschläge seien unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung der Bestimmung vertretbar. Die belangte Behörde habe ihr Ermessen im Sinn des Gesetzes geübt, weswegen es dem Verwaltungsgericht verwehrt sei, die Höhe der Abschläge zu verändern.
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Die Beschwerde sei daher allein hinsichtlich des Erschwerniszuschlags in einer Höhe von 20% erfolgreich, woraus sich die im Spruch zuerkannte Vergütung (wird rechnerisch näher ausgeführt) ergebe.
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Die Revision sei zulässig, weil die Frage, ob Verfahrenshelfer, denen ein Anspruch auf Sondervergütung zustehe, auch einen Erfolgszuschlag nach § 12 AHK geltend machen könnten, vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden worden sei.Die Revision sei zulässig, weil die Frage, ob Verfahrenshelfer, denen ein Anspruch auf Sondervergütung zustehe, auch einen Erfolgszuschlag nach Paragraph 12, AHK geltend machen könnten, vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden worden sei.
14
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, welche das Verwaltungsgericht unter Vorlage der Verfahrensakten vorlegte. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
15
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
18
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Wird in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 22.11.2022, Ro 2022/03/0036, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Wird in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen vergleiche , etwa VwGH 22.11.2022, Ro 2022/03/0036, mwN). 19
Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa VwGH 7.6.2022, Ro 2022/03/0038, mwN).Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig vergleiche , etwa VwGH 7.6.2022, Ro 2022/03/0038, mwN). 20
Die sowohl vom Verwaltungsgericht als auch von der Revision zur Begründung der Zulässigkeit angesprochene Rechtsfrage betreffend einen Erfolgszuschlag wurde mittlerweile im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2022, Ro 2022/03/0059, ausdrücklich geklärt.
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Dort wurde ausgesprochen, dass die Gewährung eines Erfolgszuschlags nach § 12 AHK mit dem Konzept des § 16 Abs. 4 RAO und dem damit verfolgten Zweck einer angemessenen Vergütung für überdurchschnittliche Belastungen von Verfahrenshelfern nicht vereinbar ist, weshalb die Zuerkennung eines Erfolgszuschlags für Verfahrenshilfeverteidiger nicht in Betracht kommt. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen.Dort wurde ausgesprochen, dass die Gewährung eines Erfolgszuschlags nach Paragraph 12, AHK mit dem Konzept des Paragraph 16, Absatz 4, RAO und dem damit verfolgten Zweck einer angemessenen Vergütung für überdurchschnittliche Belastungen von Verfahrenshelfern nicht vereinbar ist, weshalb die Zuerkennung eines Erfolgszuschlags für Verfahrenshilfeverteidiger nicht in Betracht kommt. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen.
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Darüber hinaus bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass gemäß § 10 Abs. 4 AHK die Verrechnung der Wartezeit auf die Zeit des Zuwartens nach Ablauf einer halben Stunde beschränkt sei. Vielmehr sei bei Überschreiten dieses Zeitraums die gesamte Wartezeit zu vergüten. Jedenfalls fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage. Auch habe das Verwaltungsgericht seine Ermessensentscheidung betreffend den Erschwerniszuschlag von lediglich 20% nicht hinreichend begründet. Schließlich habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht gestaffelte pauschale Abschläge bis zu 40% angesetzt, obwohl der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall einen Abschlag von maximal 25% für rechtskonform erachtet habe (Hinweis auf VwGH 17.12.2009, 2009/06/0144).Darüber hinaus bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AHK die Verrechnung der Wartezeit auf die Zeit des Zuwartens nach Ablauf einer halben Stunde beschränkt sei. Vielmehr sei bei Überschreiten dieses Zeitraums die gesamte Wartezeit zu vergüten. Jedenfalls fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage. Auch habe das Verwaltungsgericht seine Ermessensentscheidung betreffend den Erschwerniszuschlag von lediglich 20% nicht hinreichend begründet. Schließlich habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht gestaffelte pauschale Abschläge bis zu 40% angesetzt, obwohl der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall einen Abschlag von maximal 25% für rechtskonform erachtet habe (Hinweis auf VwGH 17.12.2009, 2009/06/0144). 23
Auch damit wird eine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargelegt:Auch damit wird eine Rechtsfrage iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht dargelegt:
24
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19. Dezember 2022, Ro 2022/03/0061, Rn. 25 f., ausgeführt, dass der Sondervergütungsanspruch des Verfahrenshelfers vom Erreichen des Schwellenwertes der Belastung des betreffenden Rechtsanwalts abhängig ist, also davon, dass der bestellte Verfahrenshelfer individuell in überdurchschnittlicher Weise belastet war. Deswegen kommt die Berücksichtigung von Verhandlungszeiten in einem Strafverfahren, die er nicht selbst verrichtet hat, bei der Berechnung des Schwellenwerts nicht in Betracht, zumal er diese Zeiten dazu verwenden konnte, einem anderweitigen Erwerb nachzugehen. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19. Dezember 2022, Ro 2022/03/0061, Rn. 25 f., ausgeführt, dass der Sondervergütungsanspruch des Verfahrenshelfers vom Erreichen des Schwellenwertes der Belastung des betreffenden Rechtsanwalts abhängig ist, also davon, dass der bestellte Verfahrenshelfer individuell in überdurchschnittlicher Weise belastet war. Deswegen kommt die Berücksichtigung von Verhandlungszeiten in einem Strafverfahren, die er nicht selbst verrichtet hat, bei der Berechnung des Schwellenwerts nicht in Betracht, zumal er diese Zeiten dazu verwenden konnte, einem anderweitigen Erwerb nachzugehen. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen.
25
Für das vorliegende Vergütungsverfahren ist aktenkundig, dass sich der Revisionswerber für alle in seinem Vergütungsantrag verzeichnete Leistungen substituieren hat lassen (vgl. Rn. 3), was auch in der Revision selbst bestätigt wird (Seite 3).Für das vorliegende Vergütungsverfahren ist aktenkundig, dass sich der Revisionswerber für alle in seinem Vergütungsantrag verzeichnete Leistungen substituieren hat lassen vergleiche , Rn. 3), was auch in der Revision selbst bestätigt wird (Seite 3).
26
Ausgehend davon war für das vorliegende Revisionsverfahren - ungeachtet allfälliger dem Revisionswerber bereits zuerkannter Vergütungen - davon auszugehen, dass der Revisionswerber den Schwellenwert des § 16 Abs. 4 RAO für den von ihm geltend gemachten Vergütungszeitraum von vornherein nicht erreicht hat. Angesichts dessen hängt aber die Entscheidung über die Revision von den zu ihrer Zulässigkeit vorgebrachten Rechtsfragen betreffend die Gebührlichkeit von Zeiten des Zuwartens und die Gebührlichkeit bzw. Höhe der Zu- und Abschläge nicht ab.Ausgehend davon war für das vorliegende Revisionsverfahren - ungeachtet allfälliger dem Revisionswerber bereits zuerkannter Vergütungen - davon auszugehen, dass der Revisionswerber den Schwellenwert des Paragraph 16, Absatz 4, RAO für den von ihm geltend gemachten Vergütungszeitraum von vornherein nicht erreicht hat. Angesichts dessen hängt aber die Entscheidung über die Revision von den zu ihrer Zulässigkeit vorgebrachten Rechtsfragen betreffend die Gebührlichkeit von Zeiten des Zuwartens und die Gebührlichkeit bzw. Höhe der Zu- und Abschläge nicht ab.
27
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
28
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 20. Juni 2023