Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/11/0161

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/11/0161

Entscheidungsdatum

30.11.2021

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

LSD-BG 2016 §26 idF 2021/I/174
LSD-BG 2016 §27 idF 2021/I/174
LSD-BG 2016 §28 idF 2021/I/174
LSD-BG 2016 §29 Abs1 idF 2021/I/174
LSD-BG 2016 §72 Abs10 idF 2021/I/174

Rechtssatz

Durch die mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.174 aus 2021, in den Paragraphen 26 bis 28 und Paragraph 29, Absatz eins, LSD-BG 2016 vorgenommenen Änderungen wird klargestellt, dass - unabhängig von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer - nur mehr eine einzige Verwaltungsübertretung vorliegt, die mit einer einzigen Geldstrafe zu bestrafen ist. Gleichzeitig wird eine Höchstgrenze für diese Geldstrafe festgelegt, während die Untergrenze (Mindeststrafe) entfällt vergleiche VwGH 12.10.2021, Ra 2019/11/0015, 0016). Diese Bestimmung ist nach Paragraph 72, Absatz 10, letzter Satz der Novelle auf alle am 1. September 2021 - auch vor dem VwGH - anhängigen Verfahren anzuwenden. Der VwGH hat somit in bei ihm anhängigen Revisionsverfahren sämtliche angefochtenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen nach dem LSD-BG 2016, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Erlassung, am Maßstab der Paragraphen 26 bis 28 und Paragraph 29, Absatz eins, LSD-BG 2016 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2021, zu prüfen vergleiche auch VwGH 12.10.2021, Ra 2021/11/0033, 0034).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021110161.L01

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022

Dokumentnummer

JWR_2021110161_20211130L01

Entscheidungstext Ra 2021/11/0161

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/11/0161

Entscheidungsdatum

30.11.2021

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

LSD-BG 2016 §26 idF 2021/I/174
LSD-BG 2016 §27 idF 2021/I/174
LSD-BG 2016 §28 idF 2021/I/174
LSD-BG 2016 §29 Abs1 idF 2021/I/174
LSD-BG 2016 §72 Abs10 idF 2021/I/174

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des O B in W, vertreten durch Mag. Peter Petz, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Wohllebengasse 16/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 13. August 2021, Zl. LVwG-S-2546/001-2020, betreffend Übertretung des LSD-BG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Krems), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 7. Dezember 2020 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft mit Sitz in Slowenien zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin sechs namentlich genannte Arbeitnehmer in einem näher genannten Zeitraum im Jahr 2020 nach Österreich entsendet und dort beschäftigt habe, ohne ihnen zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten. Dadurch habe der Erstmitbeteiligte gegen Paragraph 29, Absatz eins, Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz - LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, verstoßen, weswegen über ihn pro Arbeitnehmer eine Geldstrafe (und jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verhängt wurden.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen - in der mündlichen Verhandlung auf die Strafhöhe eingeschränkten - Beschwerde des Revisionswerbers insoweit Folge, als fünf der sechs Geldstrafen samt Ersatzfreiheitsstrafen sowie die Verfahrenskosten herabgesetzt wurden. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH 12.9.2019, C-64/18 u.a, Maksimovic u.a.) sowie des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 15.10.2019, Ra 2019/11/0033, 0034) zu „Formaldelikten“ nach dem AVRAG sei zwar auch im Rahmen des LSD-BG zu beachten, sie gelte jedoch nicht für Unterentlohnungen nach Paragraph 29, LSD-BG. Angesichts der Schwere der zuletzt genannten Übertretungen sei weiterhin für jeden unterentlohnten Arbeitnehmer eine Strafe zu verhängen.
4
Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, zu der das Verwaltungsgericht die Verfahrensakten vorgelegt hat. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
5
Die Revision erweist sich mit ihrem gegen die verhängten Strafen gerichteten Vorbringen aus folgenden Gründen als zulässig und begründet:
6
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. Oktober 2021, Ra 2019/11/0015, 0016, auf welches gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, dargelegt hat, wird durch die mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.174 aus 2021, in den Paragraphen 26, bis 28 und Paragraph 29, Absatz eins, LSD-BG vorgenommenen Änderungen klargestellt, dass - unabhängig von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer - nur mehr eine einzige Verwaltungsübertretung vorliegt, die mit einer einzigen Geldstrafe zu bestrafen ist. Gleichzeitig wird eine Höchstgrenze für diese Geldstrafe festgelegt, während die Untergrenze (Mindeststrafe) entfällt. Diese Bestimmung ist nach Paragraph 72, Absatz 10, letzter Satz der Novelle auf alle am 1. September 2021 - auch vor dem Verwaltungsgerichtshof - anhängigen Verfahren anzuwenden. Der Verwaltungsgerichtshof hat somit in bei ihm anhängigen Revisionsverfahren sämtliche angefochtenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen nach dem LSD-BG, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Erlassung, am Maßstab der Paragraphen 26, bis 28 und Paragraph 29, Absatz eins, LSD-BG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2021, zu prüfen vergleiche , auch VwGH 12.10.2021, Ra 2021/11/0033, 0034).
7
Vor diesem Hintergrund erweist sich das angefochtene Erkenntnis, da es Paragraph 29, Absatz eins, LSD-BG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2021, widerspricht, als inhaltlich rechtswidrig, weshalb es gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
8
Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 30. November 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021110161.L00

Im RIS seit

23.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022

Dokumentnummer

JWT_2021110161_20211130L00