Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/08/0029

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/08/0029

Entscheidungsdatum

23.08.2021

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0004 E 9. Juni 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann ein Arbeitsloser vom Arbeitsmarktservice zu einer Beschäftigung zugewiesen werden, sofern diese nicht evident unzumutbar ist bzw. das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit begründenden Umstand hat. Es liegt dann am Arbeitslosen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Juli 2012, Zl. 2012/08/0070, und vom 31. Juli 2014, Zl. Ro 2014/08/0019).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021080029.L01

Im RIS seit

15.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2021080029_20210823L01

Entscheidungstext Ra 2021/08/0029

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/08/0029

Entscheidungsdatum

23.08.2021

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des K K in W, vertreten durch Dr. Anton Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Jänner 2021, L501 2221502-1/13E, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Kirchdorf/Krems), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Mit dem angefochtenen - in Bestätigung einer Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Kirchdorf/Krem (AMS) ergangenen - Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus, dass der Revisionswerber gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 2. April 2019 bis 15. Mai 2019 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe, weil er nicht bereit gewesen sei, zu einem Vorstellungsgespräch für eine angebotene Stelle als Produktionsmitarbeiter zu erscheinen, und damit das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses vereitelt habe. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
5
Zur Zulässigkeit der Revision entgegen diesem Ausspruch wird vorgebracht, der Revisionswerber sei nicht für Nachtarbeit oder Schichtarbeit geeignet. Nach dem dem Revisionswerber übermittelten Stellenangebot habe die angebotene Beschäftigung als „Produktionsmitarbeiter“ die Verrichtung von Nachtarbeit erfordert. Damit sei die Tätigkeit dem Revisionswerber aber nicht zumutbar gewesen, sodass das AMS ihn zu dieser Stelle auch nicht hätte zuweisen dürfen.
6
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann ein Arbeitsloser vom Arbeitsmarktservice zu einer Beschäftigung zugewiesen werden, sofern diese nicht evident unzumutbar ist bzw. das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit begründenden Umstand hat. Es liegt dann am Arbeitslosen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern vergleiche , VwGH 16.3.2016, Ra 2015/08/0100, mwN).
7
Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, wobei die Revision dieser Feststellung nicht konkret entgegentritt, dass dem Revisionswerber drei Stellenangebote desselben Dienstgebers übermittelt worden seien, in denen die angebotenen Beschäftigungen als „Produktionsmitarbeiter-Tagschicht“, „Produktionsmitarbeiter- 3Schicht“ und „Rüster-Tagschicht“ umschrieben worden seien. Dass die angebotenen Stellen jedenfalls die Leistung von Nachtarbeit erfordert hätten, war aus den Stellenangeboten somit nicht ableitbar. Vor diesem Hintergrund begegnet im Sinn der dargestellten Rechtsprechung die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, es sei am Revisionswerber gelegen, im Zuge eines Vorstellungsgespräches die Anforderungen der drei angebotenen Stellen - insbesondere hinsichtlich des Erfordernisses der Leistung von Nachtarbeit - zu klären, keinen Bedenken.
8
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 23. August 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021080029.L00

Im RIS seit

10.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2021

Dokumentnummer

JWT_2021080029_20210823L00