Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/03/0110

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0110

Entscheidungsdatum

10.12.2021

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisbKrV 2012 §102 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/03/0122 E 18. Dezember 2020 RS 4

Stammrechtssatz

Das EisenbahnG 1957 unterscheidet nicht zwischen Anträgen nach Paragraph 48, Absatz 2 und 3 EisenbahnG 1957. Das Gesetz sieht mangels Einigung der Parteien über die Kostentragung lediglich einen - befristeten - Antrag nach Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 vor, mit dem eine behördliche Entscheidung über die strittige Kostenaufteilung erwirkt werden kann. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 nicht vor (etwa, weil die Antragsfrist von drei Jahren versäumt wurde oder die Behörde in Anwendung des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 lediglich die Beibehaltung der bestehenden Sicherung - mit allfälligen einzelnen technischen Anpassungen - angeordnet hat), kommt eine behördliche (bzw. verwaltungsgerichtliche) Entscheidung über die Kostenregelung nicht in Betracht. Dem Antrag wäre vielmehr nicht stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030110.L02

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Dokumentnummer

JWR_2021030110_20211210L01

Entscheidungstext Ra 2021/03/0110

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0110

Entscheidungsdatum

10.12.2021

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisbKrV 2012 §102 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Ö AG in W, vertreten durch die Walch/Zehetbauer/Motter Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Biberstraße 11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 14. Mai 2021, Zl. LVwG-AV-162/004-2020, betreffend Kosten für die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptfrau von Niederösterreich; mitbeteiligte Partei: Land Niederösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Die Revisionswerberin ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eigentümerin bzw. Betreiberin der Schieneninfrastruktur der Eisenbahnstrecke Wien Hbf - Südosttangente - Laa an der Thaya. Diese Eisenbahnstrecke kreuzt bei km 75,135 die Landesstraße L24, für die das mitbeteiligte Land die Straßenbaulast trägt.
2
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wurde - durch Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - der Antrag der Revisionswerberin vom 22. Februar 2019 auf Entscheidung, dass das mitbeteiligte Land als Träger der Straßenbaulast im Sinne von Paragraph 48, Absatz 2, EisbG 50 % der Kosten für die Errichtung und Erhaltung dieser Eisenbahnkreuzung zu tragen habe, ebenso abgewiesen wie der Eventualantrag auf Feststellung, in welchem Ausmaß die Gesamtkosten von den Verkehrsträgern zu tragen seien bzw. welche Kosten das mitbeteiligte Land zu tragen habe; die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.
3
Dem legte das Verwaltungsgericht - auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes zu Grunde:
4
Die fragliche Eisenbahnkreuzung sei zunächst auf Grund eines Bescheids des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. April 2002 gemäß Paragraph 8, EKVO 1961 durch eine Vollschrankenanlage mit Lichtzeichen gesichert gewesen.
5
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. März 2016 sei - unter Nennung der Paragraphen 4, und 38 EisbKrV und des Paragraph 49, Absatz 2, EisbG als Rechtsgrundlage - gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, EisbKrV die Sicherung der Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen mit Schranken angeordnet worden, wobei die Sicherungsanlage als Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen sei. Die Entscheidung habe die belangte Behörde mit dem Gutachten eines Amtssachverständigen begründet, der zu dem Ergebnis gelangt sei, dass keine Adaptierungen bzw. Anpassungen an der Eisenbahnkreuzung erforderlich seien, weshalb sich auch eine Bauausführungsfrist erübrige.
6
Dieser Bescheid sei - ebenso wie der vorangegangene vom 22. April 2002 - in Rechtskraft erwachsen.
7
Ausgehend vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Dezember 2020, Ra 2020/03/0122, 0123, bestehe vor diesem Hintergrund keine Grundlage für eine behördliche Kostenentscheidung nach Paragraph 49, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 48, Absatz 2, bis 4 EisbG: Es sei mit Bescheid vom 3. März 2016 nämlich lediglich ausgesprochen worden, dass die Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern sei, wobei die Sicherungsanlage als Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen sei. Für eine neue Festlegung der Sicherung der Kreuzung im Sinne von VwGH 18.12.2020, Ra 2020/03/0122, 0123, ließen sich dem Bescheid keine Anhaltspunkte entnehmen. Insbesondere bestünden keine Hinweise auf einen Ablauf der technischen Nutzungsdauer, zumal die Revisionswerberin in der Beschwerde selbst vorgebracht habe, dass die Nutzungsdauer erst etwa zu gut zwei Drittel abgelaufen sei. Vielmehr sei von der Behörde auf Grundlage der Ausführungen des Amtssachverständigen die Feststellung getroffen worden, dass an der Eisenbahnkreuzung keine Umbaumaßnahmen erforderlich seien, weshalb keine Ausführungsfrist vorgeschrieben worden sei. Die belangte Behörde sei damit von der Möglichkeit der unveränderten Beibehaltung der bestehenden Sicherungsanlage ausgegangen. Dementsprechend habe sich die Prüfung von allfälligen Anpassungen nach Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV und ein entsprechender Ausspruch erübrigt.
8
Der zuvor erlassene Bescheid vom 22. April 2002 wiederum komme als Grundlage einer behördlichen Kostenentscheidung schon im Hinblick auf das Verstreichen der dreijährigen Antragsfrist des Paragraph 48, Absatz 3, EisbG nicht in Betracht.
9
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - außerordentliche - Revision.
10
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
11
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
13
Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision macht geltend, es bestehe keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sowohl der alte als auch der neue Sicherungsbescheid zeitlich nach Inkrafttreten des Deregulierungsgesetzes 2001 ergangen seien, ohne dass dabei eine Kostenentscheidung durch die Behörde erfolgt sei, und die technische Nutzungsdauer der zuvor bestehenden Sicherungsanlage noch nicht zur Gänze abgelaufen sei, wobei „die technische und wirtschaftliche Nutzungsdauer durch die behördlich angeordneten sicherungstechnischen Maßnahmen verlängert“ werde, eine neue Kostenentscheidung nach Paragraph 48, Absatz 2, bis 4 in Verbindung mit , Paragraph 49, EisbG zulässig sei.

Zudem sei zu klären, wann eine „bestehende Sicherung als im Wesentlichen unverändert weiterbelassen“ zu beurteilen sei und es scheine zur Frage der Verfristung von Kostenentscheidungsanträgen eine Klarstellung bzw. Erläuterung der Rechtsprechung zu VwGH 18.12.2020, Ra 2020/03/0122, 0123, zweckdienlich.

14
Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte.
15
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 23. Juni 2021, Ra 2021/03/0033, ausgeführt, dass im Falle einer (neuen) Entscheidung über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung und damit deren inhaltlich gestaltende Festlegung im Einzelfall (die nicht bloß die Beibehaltung der bestehenden Anlage erlaubt) eine neue Kostenentscheidung nach Paragraph 48, Absatz 2, bis 4 EisbG getroffen werden kann. Dass dabei letztlich eine Sicherungsart festgelegt wird, die mit der früheren vergleichbar ist, spielt keine Rolle. Erfolgt die neue Sicherungsentscheidung zu einem Zeitpunkt, zu dem die technische Lebensdauer der bisherigen Anlage noch nicht abgelaufen war, wäre eine Beibehaltung der bisherigen Sicherungsart gemäß Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV - unter den dort genannten Voraussetzungen - möglich und es bestünde für die Parteien des Sicherungsverfahrens auch ein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Norm. Ließe sich dem Spruch der (rechtskräftigen) Sicherungsentscheidung aber nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnehmen, dass eine Beibehaltung der Sicherung im Sinne des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV festgelegt wurde, wäre von einer neuen Sicherungsentscheidung auszugehen, die es auch ermöglicht, die Kostentragung nach Paragraph 48, Absatz 2, bis 4 EisbG neu zu regeln. Zur näheren Begründung wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.
16
Im nunmehrigen Revisionsfall ließ sich dem Bescheid vom 3. März 2016 mit der erforderlichen Bestimmtheit entnehmen, dass die bestehende Art der Sicherung - ohne irgendwelche Anpassungen - beibehalten werden könne, hielt er doch der Aktenlage nach - unter Anführung auch des Paragraph 102, Absatz eins, bis 5 EisbKrV - fest, dass keine Adaptionen bzw. Anpassungen an der Eisenbahnkreuzung erforderlich seien, weshalb auch die Vorschreibung einer Ausführungsfrist nicht erforderlich sei. Dieser Bescheid rechtfertigt daher nach der dargestellten Judikatur, von der das Verwaltungsgericht nicht abgewichen ist, keine neue Kostenentscheidung.
17
Soweit die Zulässigkeitsbegründung der Revision davon ausgeht, dass „die technische und wirtschaftliche Nutzungsdauer durch die behördlich angeordneten sicherungstechnischen Maßnahmen verlängert“ worden sei, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt, weshalb damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt werden kann.
18
Auch die - vom Verwaltungsgericht verneinte - Frage, ob der „alte“ Bescheid (der vom 22. April 2002) als Grundlage für eine behördliche Kostenentscheidung in Betracht kommt, ist durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bereits beantwortet. Im Erkenntnis vom 18. Dezember 2020, Ra 2020/03/0122, wurde vom Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgeführt:

„Nach dem bisher Gesagten unterscheidet das EisbG nicht zwischen Anträgen nach Paragraph 48, Absatz 2, und 3 EisbG. Das Gesetz sieht mangels Einigung der Parteien über die Kostentragung lediglich einen - befristeten - Antrag nach Paragraph 48, Absatz 3, EisbG vor, mit dem eine behördliche Entscheidung über die strittige Kostenaufteilung erwirkt werden kann. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 48, Absatz 3, EisbG nicht vor (etwa, weil die Antragsfrist von drei Jahren versäumt wurde oder die Behörde in Anwendung des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV lediglich die Beibehaltung der bestehenden Sicherung - mit allfälligen einzelnen technischen Anpassungen - angeordnet hat), kommt eine behördliche (bzw. verwaltungsgerichtliche) Entscheidung über die Kostenregelung nicht in Betracht. Dem Antrag wäre vielmehr nicht stattzugeben.“

19
Damit steht fest, dass der Bescheid vom 22. April 2002 als Grundlage für eine behördliche Kostenentscheidung schon deshalb nicht in Betracht kam, weil im Zeitpunkt der Antragstellung am 22. Februar 2019 die dreijährige Antragsfrist (längst) verstrichen war.
20
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 10. Dezember 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030110.L00

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Dokumentnummer

JWT_2021030110_20211210L00