Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/06/0197

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/06/0197

Entscheidungsdatum

09.11.2020

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten

Norm

BauO Krnt 1996 §36
BauRallg

Rechtssatz

In der Krnt BauO 1996 findet sich keine Rechtsgrundlage dafür, dass Abweichungen vom Konsens (die Kellergeschoßrohdecke wurde um 5 cm bzw. um 11 cm höher als bewilligt ausgeführt) zu tolerieren seien vergleiche für die Abstandsvorschriften nach der Stmk BauO 1968, Landesgesetzblatt Nr. 149 aus 1968,, VwGH 19.4.2001, 98/06/0190).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060197.L01

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020

Dokumentnummer

JWR_2020060197_20201109L01

Entscheidungstext Ra 2020/06/0197

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/06/0197

Entscheidungsdatum

09.11.2020

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten

Norm

BauO Krnt 1996 §36
BauRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache des Dipl.-Ing. J S in W, vertreten durch Mag. Wolfgang Andreas Orsini und Rosenberg, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Annagasse 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 13. Juli 2020, KLVwG-300/27/2020, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Gemeinde Steindorf am Ossiachersee; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde O. vom 30. Oktober 2019, mit welchem ihm gemäß Paragraph 36, Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 in Bezug auf das auf einem näher bezeichneten Grundstück in Ausführung befindliche Bauvorhaben, welches hinsichtlich der Bauhöhe des Kellergeschoßes abweichend von der erteilten Baubewilligung errichtet worden sei, aufgetragen worden war, entweder nachträglich um Abänderung der Baubewilligung anzusuchen oder den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
5
Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Kellergeschoßrohdecke um 5 cm bzw. um 11 cm höher als bewilligt ausgeführt worden sei. Die K- BO 1996 kenne die vom Revisionswerber ins Treffen geführten Toleranzen, insbesondere Bautoleranzen, nicht.
6
Der Revisionswerber bringt in seiner Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision vor, es existiere zu der Frage, „ob auch im Rahmen der Kärntner Bauordnung (Mess-)Toleranzen existieren bzw zwingend einzuhalten sind“, keinerlei höchstgerichtliche Rechtsprechung. Auch fehle es an Judikatur zur Frage, ob tatsächlich eine Null-Toleranz anzunehmen sei.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukäme.

7
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt dann, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist vergleiche , etwa VwGH 7.9.2017, Ra 2017/06/0146, mwN).
8
Dies ist hier der Fall: Zunächst ist festzuhalten, dass der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, wonach die Kellergeschoßrohdecke um 5 cm bzw. um 11 cm höher als bewilligt ausgeführt worden sei, nicht entgegentritt. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, findet sich in der K-BO 1996 keine Rechtsgrundlage dafür, dass derartige Abweichungen vom Konsens zu tolerieren seien, sodass das Vorbringen des Revisionswerbers ins Leere geht vergleiche , für die Abstandsvorschriften nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968, Landesgesetzblatt Nr. 149 aus 1968,, VwGH 19.4.2001, 98/06/0190).

Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 9. November 2020

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060197.L00

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020

Dokumentnummer

JWT_2020060197_20201109L00