Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/03/0009

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0009

Entscheidungsdatum

05.02.2020

Index

16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §1 Abs3
ORF-G 2001 §10 Abs5
ORF-G 2001 §10 Abs6
ORF-G 2001 §10 Abs7
ORF-G 2001 §4 Abs5 Z1
ORF-G 2001 §4 Abs5 Z2
ORF-G 2001 §4 Abs5 Z3

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2020/03/0010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/03/0161 E 26. Juni 2014 VwSlg 18881 A/2014 RS 1

Stammrechtssatz

Nach den Vorschriften des ORF-G 2001 verlangt die gebotene objektive Berichterstattung durch den ORF (Objektivitätsgebot; vergleiche Paragraph eins, Absatz 3, ORF-G 2001), dass Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen objektiv ausgewählt und vermittelt werden (Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins, ORF-G 2001), für die Allgemeinheit wesentliche Kommentare, Standpunkte und kritische Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen wiedergegeben und vermittelt werden (Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, ORF-G 2001), und eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen des ORF unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität erstellt werden (Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 3, ORF-G 2001). Die Information hat umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein, und es sind alle Nachrichten und Berichte sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen; Nachricht und Kommentar sind deutlich voneinander zu trennen (Paragraph 10, Absatz 5, ORF-G 2001). Die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen ist angemessen zu berücksichtigen, die Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Einzelnen sind zu achten (Paragraph 10, Absatz 6, ORF-G 2001) und es haben Kommentare, Analysen und Moderationen sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen (Paragraph 10, Absatz 7, ORF-G 2001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030009.L01

Im RIS seit

04.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Dokumentnummer

JWR_2020030009_20200205L01

Rechtssatz für Ra 2020/03/0009

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0009

Entscheidungsdatum

05.02.2020

Index

16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §1 Abs3
ORF-G 2001 §10 Abs5
ORF-G 2001 §10 Abs6
ORF-G 2001 §10 Abs7
ORF-G 2001 §4 Abs5

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2020/03/0010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/03/0131 E 21. Dezember 2012 VwSlg 18545 A/2012 RS 2

Stammrechtssatz

Die Sachlichkeit (Objektivität) einer Sendung bemisst sich grundsätzlich nach ihrem Thema. Dieses Thema legt fest, was "Sache" ist. Bei der Beurteilung der Sachlichkeit muss im Sinne einer gebotenen Gesamtbetrachtung stets der Gesamtzusammenhang in Betracht gezogen werden, der das Thema der Sendung bestimmt. Dieser Gesamtkontext und der für die Durchschnittsbetrachter daraus zu gewinnende Gesamteindruck gibt der Beurteilung, ob die Gestaltung einer Sendung dem Objektivitätsgebot entsprochen hat, die Grundlage. Einzelne Formulierungen können daher aus dem Gesamtzusammenhang gerechtfertigt werden. Unzulässig sind jedenfalls polemische oder unangemessene Formulierungen, also solche, die eine sachliche Auseinandersetzung vermissen lassen und in denen es erkennbar darum geht, jemanden bloß zu stellen, bzw Aussagen oder Formulierungen eines Beitrages, die eine hervorstechende oder den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung derart entfalten, dass beim Durchschnittsbetrachter unweigerlich ein verzerrter Eindruck entsteht (Hinweis E vom 23. Juni 2010, 2010/03/0009, sowie die weitere dort zitierte Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030009.L02

Im RIS seit

04.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Dokumentnummer

JWR_2020030009_20200205L02

Entscheidungstext Ra 2020/03/0009

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0009

Entscheidungsdatum

05.02.2020

Index

16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §1 Abs3
ORF-G 2001 §10 Abs5
ORF-G 2001 §10 Abs6
ORF-G 2001 §10 Abs7
ORF-G 2001 §4 Abs5
ORF-G 2001 §4 Abs5 Z1
ORF-G 2001 §4 Abs5 Z2
ORF-G 2001 §4 Abs5 Z3

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2020/03/0010

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der revisionswerbenden Parteien

1. A GmbH und 2. Dipl. Ing. J M in W, beide vertreten durch Pepelnik & Karl Rechtsanwälte GmbH in 1020 Wien, Czerninplatz 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2019, W249 2178958-1/14E, betreffend eine Verletzung des ORF-Gesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Kommunikationsbehörde Austria; mitbeteiligte Partei:

Österreichischer Rundfunk, vertreten durch Mag. D S, 1136 Wien, Würzburggasse 30; weitere Partei: Bundeskanzler), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die erstrevisionswerbende Partei ist marktführende Produzentin von Zucker aus Zuckerrüben in Österreich; der Zweitrevisionswerber ist Vorstandsvorsitzender der A Beteiligungs-Aktiengesellschaft, welche als Holding-Gesellschaft des A-Konzerns fungiert. Er ist zudem Mitglied des Aufsichtsrats der erstrevisionswerbenden Partei.

2 Die revisionswerbenden Parteien erhoben im April 2017 bei der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) Beschwerde gegen den Österreichischen Rundfunk (ORF), in der sie zusammengefasst geltend machten, der ORF habe durch Ausstrahlung des Themenschwerpunkts "Bewusst gesund: Zucker - das süße Gift" vom

18. bis 24. März 2017 in seinen Programmen (Radio und Fernsehen) unter anderem das Objektivitätsgebot verletzt.

3 Mit Bescheid vom 25. Oktober 2017 gab die KommAustria den Beschwerden in Bezug auf eine näher bezeichnete Sendung im Rahmen des Themenschwerpunkts statt und stellte eine Verletzung des Objektivitätsgebots durch den ORF fest.

Soweit sich die Beschwerden allerdings allein gegen den Titel des Themenschwerpunkts "Bewusst gesund: Zucker - das süße Gift" (18. bis 24. März 2017) und die Titel der Sendungen "Stöckl Live - Zucker das süße Gift" vom 21. März 2017 (20:15 Uhr), "Heute Konkret - Zucker, das süße Gift" vom 21. März 2017 (18:30 Uhr) und "Am Schauplatz - Die süße Sucht" vom 23. März 2017 (21:05 Uhr) richtete, wies die KommAustria die Beschwerde der erstrevisionswerbenden Partei als unbegründet ab und die Beschwerde des Zweitrevisionswerbers mangels Beschwerdelegitimation gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G zurück.

In allen anderen in Beschwerde gezogenen (und für das Revisionsverfahren nicht relevanten) Punkten wies die KommAustria die Beschwerden ebenfalls als unbegründet ab.

4 Gegen die Abweisung der Beschwerde in Bezug auf den oben genannten Titel des Themenschwerpunkts "Bewusst gesund: Zucker - das süße Gift" sowie die Titel der drei näher bezeichneten Sendungen vom 21.und 23. März 2017 erhob die erstrevisionswerbende Partei Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), die mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen wurde. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

5 Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fordere, die Sachlichkeit einer Sendung anhand ihres Themas zu messen. Dabei sei der Gesamtzusammenhang in Betracht zu ziehen, der das Thema der Sendung bestimme. Sendungstitel dürften aber nicht abgesondert am Objektivitätsgebot gemessen werden, sondern müssten in einer Gesamtbetrachtung mit dem inhaltlichen Bestandteil der Sendung, die sie ankündigen, gesehen werden. Die Beschwerde der erstrevisionswerbenden Partei habe mit der bloßen Nennung der Sendungstitel keine Rechtsverletzung substantiiert vorgebracht. 6 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Sie macht in der Zulassungsbegründung geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob Sendungstitel von ORF-Sendungen, insbesondere wenn diese polemisch seien, einer abgesonderten bzw. isolierten Bekämpfung zugänglich seien und außerhalb einer Gesamtbetrachtung der unter diesem Titel gesendeten Sendungen auf ihre Konformität mit dem ORF-G zu prüfen seien.

7 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

8 Vorweg ist festzuhalten, dass der Zweitrevisionswerber gegen die ihn betreffenden Spruchpunkte des Bescheides der KommAustria vom 25. Oktober 2017 keine Beschwerde an das BVwG erhoben hat, sodass dieser Bescheid ihm gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist. Mangels Beteiligung am Beschwerdeverfahren vor dem BVwG ist er zur Erhebung einer Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG nicht berechtigt, weshalb seine Revision schon deshalb zurückzuweisen ist. 9 Zur Revision der erstrevisionswerbenden Partei ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die durch die Vorschriften des ORF-G gebotene objektive Berichterstattung durch den ORF (Objektivitätsgebot; vergleiche , Paragraph eins, Absatz 3, ORF-G) verlangt, dass Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen objektiv ausgewählt und vermittelt werden (Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins, ORF-G), für die Allgemeinheit wesentliche Kommentare, Standpunkte und kritische Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen wiedergegeben und vermittelt werden (Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, ORF-G), und eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen des ORF unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität erstellt werden (Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 3, ORF-G). Die Information hat umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein, und es sind alle Nachrichten und Berichte sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen; Nachricht und Kommentar sind deutlich voneinander zu trennen (Paragraph 10, Absatz 5, ORF-G). Die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen ist angemessen zu berücksichtigen, die Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Einzelnen sind zu achten (Paragraph 10, Absatz 6, ORF-G) und Kommentare, Analysen und Moderationen haben sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen (Paragraph 10, Absatz 7, ORF-G). 10 Die Sachlichkeit (Objektivität) einer Sendung bemisst sich grundsätzlich nach ihrem Thema. Dieses Thema legt fest, was "Sache" ist. Bei der Beurteilung der Sachlichkeit muss im Sinne einer gebotenen Gesamtbetrachtung stets der Gesamtzusammenhang in Betracht gezogen werden, der das Thema der Sendung bestimmt. Dieser Gesamtkontext und der für die Durchschnittsbetrachter daraus zu gewinnende Gesamteindruck gibt der Beurteilung, ob die Gestaltung einer Sendung dem Objektivitätsgebot entsprochen hat, die Grundlage. Einzelne Formulierungen können daher aus dem Gesamtzusammenhang gerechtfertigt werden. Unzulässig sind jedenfalls polemische oder unangemessene Formulierungen, also solche, die eine sachliche Auseinandersetzung vermissen lassen und in denen es erkennbar darum geht, jemanden bloß zu stellen, bzw. Aussagen oder Formulierungen eines Beitrages, die eine hervorstechende oder den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung derart entfalten, dass beim Durchschnittsbetrachter unweigerlich ein verzerrter Eindruck entsteht vergleiche , etwa VwGH 23.6.2010, 2010/03/0009, VwGH 21.12.2012, 2009/03/0131, VwGH 26.6.2014, 2013/03/0161).

11 Die Revision entfernt sich von der in der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderten und vom BVwG zutreffend vorgenommenen Gesamtbetrachtung, wenn sie allein den Titel des Themenschwerpunkts sowie die Titel dreier im Rahmen dieses Themenschwerpunkts gezeigter Sendungen dafür heranziehen möchte, eine Verletzung des Objektivitätsgebots durch den ORF unter Beweis zu stellen vergleiche , in diesem Sinne etwa auch VwGH 17.3.2011, 2011/03/0025).

12 Wenn sie die gewählten Titel als polemisch und damit jedenfalls unzulässig bezeichnet und darauf verweist, dass Zucker "weder giftig noch ein Gift" im Sinne der Begriffsdefinition des Chemikaliengesetzes 1996 sei, übersieht sie Folgendes: Die Titel des Themenschwerpunkts und der beanstandeten Sendungen waren zwar journalistisch plakativ gewählt, erweckten aber nicht den Eindruck, dass Zucker damit giftigen Substanzen im Sinne etwa des Chemikaliengesetzes 1996 gleichgestellt würde, sondern, dass mit dem Themenschwerpunkt und den einzelnen Sendungen die unterschätzten Gesundheitsrisiken übermäßigen Zuckerkonsums (arg.: "Bewusst gesund" und das "süße" Gift bzw. die "süße" Sucht) angesprochen werden sollten. Die Revision vermag unter diesem Blickwinkel nicht darzustellen, dass der ORF dadurch den ihm zukommenden gesetzlichen Gestaltungsspielraum überschritten hätte. 13 Insgesamt legt die Revision somit nicht dar, dass ihre Lösung von einer Rechtsfrage abhinge, für die mit den vorhandenen rechtlichen Leitlinien der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht das Auslangen gefunden werden kann. Es wird nach dem bisher Gesagten auch nicht aufgezeigt, dass das BVwG in seiner Entscheidung von diesen Leitlinien abgewichen wäre. 14 In der Revision der erstrevisionswerbenden Partei werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 5. Februar 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030009.L00

Im RIS seit

04.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Dokumentnummer

JWT_2020030009_20200205L00