Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/17/0019

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/17/0019

Entscheidungsdatum

10.05.2019

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1
GSpG 1989 §54 Abs1

Rechtssatz

Die Einziehung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Glücksspielgesetz (GSpG) hängt von der Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG ab und das Verwaltungsgericht trifft daher im Einziehungsverfahren nach GspG die Verpflichtung, nach Durchführung eines amtswegigen Ermittlungsverfahrens nähere Feststellungen zum Vorliegen der Verwirklichung des objektiven Tatbildes zu treffen vergleiche etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/17/0157);

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019170019.L00

Im RIS seit

12.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2019170019_20190510L01

Entscheidungstext Ra 2019/17/0019

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/17/0019

Entscheidungsdatum

10.05.2019

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1
GSpG 1989 §54 Abs1

Betreff



Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der F Kft, vertreten durch Dr. Günter Schmid und Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hafferlstraße 7/2. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28. September 2018, LVwG-S-1072/001-2018, betreffend Einziehung nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Scheibbs), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 4 Die vorliegende Revision führt zur Frage ihrer Zulässigkeit zusammengefasst aus, der "gegenständliche Beschlagnahmebescheid" datiere vom 15. März 2018, obwohl die Kontrolle erst am 20. März 2018 stattgefunden habe. Der "gegenständliche Einziehungsbescheid" habe diesen Fehler übernommen, es sei "klar ersichtlich, dass die Kontrolle erst am 20.03.2018 war und der Beschlagnahmebescheid bereits am 15.03.2018 ausgestellt" worden sei. Das belangte Gericht habe diesen Mangel nicht berichtigt. Soweit für die revisionswerbende Partei ersichtlich, gebe es noch keine Judikatur "betreffend das Einziehungsverfahren, ob hier einerseits ein Tatzeitraum anzuführen" sei und "andererseits, ob bereits 5 Tage vor der eigentlichen Kontrolle eine Beschlagnahmebescheid ausgestellt werden" könne.

5 Die Revision ist unzulässig:

6 Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage nach

Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bereits wiederholt ausgesprochen hat, muss eine Revision, damit sie zulässig ist, gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängen. In der Revision muss daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt vergleiche , für viele z.B. VwGH 9.11.2017, Ra 2017/17/0824, 21.9.2018, Ra 2017/17/0720, oder auch 22.11.2018, Ra 2018/17/0184, jeweils mwN). Diesem Erfordernis werden die allgemeinen Ausführungen in der - alleine maßgeblichen vergleiche , etwa nochmals VwGH 9.11.2017, Ra 2017/17/0824) - Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht gerecht. Weder wird auf den vorliegenden Sachverhalt bezogen und ausreichend konkret dargelegt, aus welchem Grund gegenständlich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in Bezug auf die Anführung eines "Tatzeitraumes" im Einziehungsbescheid vorliegen sollte, noch wird aufgezeigt, inwiefern das rechtliche Schicksal der Revision von einer - offenkundig bloß irrtümlichen - Datierung des hier nicht verfahrensgegenständlichen Beschlagnahmebescheides abhängen sollte.

7 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Einziehung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Glücksspielgesetz (GSpG) von der Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG abhängt und das Verwaltungsgericht daher im Einziehungsverfahren nach GspG die Verpflichtung trifft, nach Durchführung eines amtswegigen Ermittlungsverfahrens nähere Feststellungen zum Vorliegen der Verwirklichung des objektiven Tatbildes zu treffen vergleiche , etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/17/0157); auf die Frage der Datierung des vorangegangenen Beschlagnahmebescheides kommt es gegenständlich nicht an. Dass das Verwaltungsgericht der genannten Verpflichtung nicht nachgekommen wäre, wird von der Revision nicht aufgezeigt und ist nach Lage des Falles auch nicht ersichtlich. 8 Nur der Vollständigkeit halber ist die revisionswerbende Partei im Zusammenhang mit der Datierung des Beschlagnahmebescheides weiters auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach, wenn eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit in einem Bescheid vorliegt, die einer Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG zugänglich wäre, der Bescheid in der "richtigen", das heißt von der Unrichtigkeit bereinigten Fassung zu lesen ist, wenn eine Berichtigung durch Bescheid unterblieben ist vergleiche , für viele etwa VwGH 31.3.2016, 2013/07/0156, mwN). Im Hinblick auf das Verwaltungsgeschehen sowie die Begründung des Beschlagnahmebescheides durfte das Verwaltungsgericht daher vorliegend von einer bloß fehlerhaften Datierung des Beschlagnahmebescheides ausgehen und hat seiner Beurteilung zutreffend die bescheidmäßige Beschlagnahme der verfahrensgegenständlichen Geräte mit 20. März 2018 zugrundegelegt vergleiche , in diesem Sinne etwa VwGH 3.10.2008, 2005/10/0041, mwN). 9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

10 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 10. Mai 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019170019.L00

Im RIS seit

12.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2019

Dokumentnummer

JWT_2019170019_20190510L00