1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Die vorliegende Revision führt zur Frage ihrer Zulässigkeit zusammengefasst aus, der "gegenständliche Beschlagnahmebescheid" datiere vom 15. März 2018, obwohl die Kontrolle erst am 20. März 2018 stattgefunden habe. Der "gegenständliche Einziehungsbescheid" habe diesen Fehler übernommen, es sei "klar ersichtlich, dass die Kontrolle erst am 20.03.2018 war und der Beschlagnahmebescheid bereits am 15.03.2018 ausgestellt" worden sei. Das belangte Gericht habe diesen Mangel nicht berichtigt. Soweit für die revisionswerbende Partei ersichtlich, gebe es noch keine Judikatur "betreffend das Einziehungsverfahren, ob hier einerseits ein Tatzeitraum anzuführen" sei und "andererseits, ob bereits 5 Tage vor der eigentlichen Kontrolle eine Beschlagnahmebescheid ausgestellt werden" könne.2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 4 Die vorliegende Revision führt zur Frage ihrer Zulässigkeit zusammengefasst aus, der "gegenständliche Beschlagnahmebescheid" datiere vom 15. März 2018, obwohl die Kontrolle erst am 20. März 2018 stattgefunden habe. Der "gegenständliche Einziehungsbescheid" habe diesen Fehler übernommen, es sei "klar ersichtlich, dass die Kontrolle erst am 20.03.2018 war und der Beschlagnahmebescheid bereits am 15.03.2018 ausgestellt" worden sei. Das belangte Gericht habe diesen Mangel nicht berichtigt. Soweit für die revisionswerbende Partei ersichtlich, gebe es noch keine Judikatur "betreffend das Einziehungsverfahren, ob hier einerseits ein Tatzeitraum anzuführen" sei und "andererseits, ob bereits 5 Tage vor der eigentlichen Kontrolle eine Beschlagnahmebescheid ausgestellt werden" könne.
5 Die Revision ist unzulässig:
6 Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage nach
Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bereits wiederholt ausgesprochen hat, muss eine Revision, damit sie zulässig ist, gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängen. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. für viele z.B. VwGH 9.11.2017, Ra 2017/17/0824, 21.9.2018, Ra 2017/17/0720, oder auch 22.11.2018, Ra 2018/17/0184, jeweils mwN). Diesem Erfordernis werden die allgemeinen Ausführungen in der - alleine maßgeblichen (vgl. etwa nochmals VwGH 9.11.2017, Ra 2017/17/0824) - Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht gerecht. Weder wird auf den vorliegenden Sachverhalt bezogen und ausreichend konkret dargelegt, aus welchem Grund gegenständlich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in Bezug auf die Anführung eines "Tatzeitraumes" im Einziehungsbescheid vorliegen sollte, noch wird aufgezeigt, inwiefern das rechtliche Schicksal der Revision von einer - offenkundig bloß irrtümlichen - Datierung des hier nicht verfahrensgegenständlichen Beschlagnahmebescheides abhängen sollte.Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bereits wiederholt ausgesprochen hat, muss eine Revision, damit sie zulässig ist, gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängen. In der Revision muss daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt vergleiche , für viele z.B. VwGH 9.11.2017, Ra 2017/17/0824, 21.9.2018, Ra 2017/17/0720, oder auch 22.11.2018, Ra 2018/17/0184, jeweils mwN). Diesem Erfordernis werden die allgemeinen Ausführungen in der - alleine maßgeblichen vergleiche , etwa nochmals VwGH 9.11.2017, Ra 2017/17/0824) - Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht gerecht. Weder wird auf den vorliegenden Sachverhalt bezogen und ausreichend konkret dargelegt, aus welchem Grund gegenständlich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in Bezug auf die Anführung eines "Tatzeitraumes" im Einziehungsbescheid vorliegen sollte, noch wird aufgezeigt, inwiefern das rechtliche Schicksal der Revision von einer - offenkundig bloß irrtümlichen - Datierung des hier nicht verfahrensgegenständlichen Beschlagnahmebescheides abhängen sollte.
7 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Einziehung gemäß § 54 Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) von der Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach § 52 Abs. 1 GSpG abhängt und das Verwaltungsgericht daher im Einziehungsverfahren nach GspG die Verpflichtung trifft, nach Durchführung eines amtswegigen Ermittlungsverfahrens nähere Feststellungen zum Vorliegen der Verwirklichung des objektiven Tatbildes zu treffen (vgl. etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/17/0157); auf die Frage der Datierung des vorangegangenen Beschlagnahmebescheides kommt es gegenständlich nicht an. Dass das Verwaltungsgericht der genannten Verpflichtung nicht nachgekommen wäre, wird von der Revision nicht aufgezeigt und ist nach Lage des Falles auch nicht ersichtlich. 8 Nur der Vollständigkeit halber ist die revisionswerbende Partei im Zusammenhang mit der Datierung des Beschlagnahmebescheides weiters auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach, wenn eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit in einem Bescheid vorliegt, die einer Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG zugänglich wäre, der Bescheid in der "richtigen", das heißt von der Unrichtigkeit bereinigten Fassung zu lesen ist, wenn eine Berichtigung durch Bescheid unterblieben ist (vgl. für viele etwa VwGH 31.3.2016, 2013/07/0156, mwN). Im Hinblick auf das Verwaltungsgeschehen sowie die Begründung des Beschlagnahmebescheides durfte das Verwaltungsgericht daher vorliegend von einer bloß fehlerhaften Datierung des Beschlagnahmebescheides ausgehen und hat seiner Beurteilung zutreffend die bescheidmäßige Beschlagnahme der verfahrensgegenständlichen Geräte mit 20. März 2018 zugrundegelegt (vgl. in diesem Sinne etwa VwGH 3.10.2008, 2005/10/0041, mwN). 9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.7 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Einziehung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Glücksspielgesetz (GSpG) von der Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG abhängt und das Verwaltungsgericht daher im Einziehungsverfahren nach GspG die Verpflichtung trifft, nach Durchführung eines amtswegigen Ermittlungsverfahrens nähere Feststellungen zum Vorliegen der Verwirklichung des objektiven Tatbildes zu treffen vergleiche , etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/17/0157); auf die Frage der Datierung des vorangegangenen Beschlagnahmebescheides kommt es gegenständlich nicht an. Dass das Verwaltungsgericht der genannten Verpflichtung nicht nachgekommen wäre, wird von der Revision nicht aufgezeigt und ist nach Lage des Falles auch nicht ersichtlich. 8 Nur der Vollständigkeit halber ist die revisionswerbende Partei im Zusammenhang mit der Datierung des Beschlagnahmebescheides weiters auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach, wenn eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit in einem Bescheid vorliegt, die einer Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG zugänglich wäre, der Bescheid in der "richtigen", das heißt von der Unrichtigkeit bereinigten Fassung zu lesen ist, wenn eine Berichtigung durch Bescheid unterblieben ist vergleiche , für viele etwa VwGH 31.3.2016, 2013/07/0156, mwN). Im Hinblick auf das Verwaltungsgeschehen sowie die Begründung des Beschlagnahmebescheides durfte das Verwaltungsgericht daher vorliegend von einer bloß fehlerhaften Datierung des Beschlagnahmebescheides ausgehen und hat seiner Beurteilung zutreffend die bescheidmäßige Beschlagnahme der verfahrensgegenständlichen Geräte mit 20. März 2018 zugrundegelegt vergleiche , in diesem Sinne etwa VwGH 3.10.2008, 2005/10/0041, mwN). 9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
10 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.10 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 10. Mai 2019