Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/16/0023

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/16/0023

Entscheidungsdatum

26.03.2019

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §53 Abs1

Rechtssatz

Die Beschlagnahme setzt nicht voraus, dass zum Zeitpunkt der Beschlagnahme des Apparates die Eigenschaft als Glücksspielapparat oder Glücksspielautomat zweifelsfrei nachgewiesen ist. Der Verdacht iSd Paragraph 53, Absatz eins, Glücksspielgesetz bezieht sich vielmehr auf den Umstand, dass mit Glücksspielautomaten oder Glücksspielapparaten fortgesetzt in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde oder wird vergleiche VwGH 5.8.2009, 2009/02/0207 bis 0218).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160023.L00

Im RIS seit

09.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Dokumentnummer

JWR_2019160023_20190326L01

Rechtssatz für Ra 2019/16/0023

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/16/0023

Entscheidungsdatum

26.03.2019

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §53 Abs1

Rechtssatz

Der nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG erforderliche Verdacht muss im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde, im Falle der Erhebung einer Beschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vorliegen vergleiche VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0091).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160023.L01

Im RIS seit

09.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Dokumentnummer

JWR_2019160023_20190326L02

Entscheidungstext Ra 2019/16/0023

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/16/0023

Entscheidungsdatum

26.03.2019

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §53 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der Landespolizeidirektion Kärnten in 9010 Klagenfurt am Wörthersee, Buchengasse 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 5. April 2018, Zl. KLVwG-2338-2353/7/2017, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (mitbeteiligte Partei: E F in römisch fünf, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 12. Oktober 2017 wurde gegenüber dem Mitbeteiligten zur Sicherung der Einziehung die Beschlagnahme von acht näher bezeichneten Glücksspielgeräten gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2, und 3 Glücksspielgesetz (GSpG) mit der Begründung, dass sich u. a. aus einer Anzeige und einer Zeugenaussage der Verdacht auf virtuelle Walzenspiele in den Eingriffsgegenständen ergebe, angeordnet.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten der dagegen erhobenen Beschwerde statt, hob den angefochtenen Bescheid auf und sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

3 Das Landesverwaltungsgericht stellte fest, dass sich im Hinterzimmer des kontrollierten Lokals, als dessen "Chef" sich der Mitbeteiligte geriert habe, acht bauartgleiche Glücksspielautomaten befunden hätten. Weiters stellte es fest, die Stromzufuhr zu den Geräten sei vor der Kontrolle gekappt worden und die Gehäuse der Geräte seien lauwarm gewesen; im Abfalleiner des Hinterzimmers seien Spielbons gelegen. Eine vor Ort anwesende Auskunftsperson habe sich dahingehend geäußert, dass im Hinterzimmer illegale Automaten stünden.

4 Das Landesverwaltungsgericht führte daran anschließend rechtlich aus, dass das Ermittlungsverfahren zwar eindeutig ergeben habe, dass mit den Apparaten bis unmittelbar vor der Kontrolle gespielt worden sei, jedoch aufgrund der gekappten Stromzufuhr nicht einmal im Ansatz nachweisbar sei, dass Glücksspiele angeboten worden seien. Der Mitbeteiligte sei als Inhaber der Geräte beschwerdelegitimiert.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6 Die Revision erweist sich bereits hinsichtlich der vorgebrachten Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum substantiierten Verdacht, als zulässig und berechtigt.

7 Eine Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG ist nur dann zulässig, wenn ein ausreichend substantiierter Verdacht vorliegt, dass mit Glücksspielgeräten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt oder wiederholt gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird. Nicht erforderlich ist dabei, dass die Übertretung des Gesetzes zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits erwiesen ist. Wenngleich im Zeitpunkt der Beschlagnahme das Vorliegen eines Glücksspiels noch nicht im Einzelnen nachgewiesen sein muss, erfordert die Überprüfung eines Beschlagnahmebescheids jedenfalls Feststellungen über die Art des Spiels, weil ansonsten eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung nicht möglich ist. Hiezu ist die ansatzweise Darstellung des Spielablaufes erforderlich vergleiche , VwGH 12.10.2017, Ra 2017/17/0313).

8 Die Beschlagnahme setzt nicht voraus, dass zum Zeitpunkt der Beschlagnahme des Apparates die Eigenschaft als Glücksspielapparat oder Glücksspielautomat zweifelsfrei nachgewiesen ist. Der Verdacht iSd Paragraph 53, Absatz eins, Glücksspielgesetz bezieht sich vielmehr auf den Umstand, dass mit Glücksspielautomaten oder Glückspielapparaten fortgesetzt in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde oder wird.

vergleiche , VwGH 5.8.2009, 2009/02/0207 bis 0218).

9 Der nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG erforderliche Verdacht muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde, im Falle der Erhebung einer Beschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vorliegen vergleiche , VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0091).

10 Das Landesverwaltungsgericht begründete die Stattgabe der Beschwerde mit dem fehlenden Nachweis, dass Glücksspiele angeboten worden seien. Dieser Nachweis ist allerdings auch nicht erforderlich. Für die Zulässigkeit der Beschlagnahme ist es ausreichend, dass der substantiierte Verdacht besteht, dass mit den Geräten, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt oder wiederholt gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird. Diesbezüglich hat das Landesverwaltungsgericht zwar einige Feststellungen getroffen und seine zu Grunde liegenden beweiswürdigenden Überlegungen dargelegt. Mit der rechtlichen Schlussfolgerung, dass allerdings der Nachweis dafür fehle, dass tatsächlich Glücksspiele angeboten worden seien, verkannte das Landesverwaltungsgericht jedoch die Rechtslage.

11 Damit hat das Landesverwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, sodass das Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Wien, am 26. März 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160023.L00

Im RIS seit

09.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Dokumentnummer

JWT_2019160023_20190326L00