Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/21/0099

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/21/0099

Entscheidungsdatum

03.07.2018

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9
FPG 2005 §52 Abs9
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §53 Abs3 Z1
MRK Art8 Abs2

Rechtssatz

Auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravität vorausgesetzt - kann eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden. Im Hinblick darauf ist die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde, gegebenenfalls nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210099.L01

Im RIS seit

01.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2018210099_20180703L01

Entscheidungstext Ra 2018/21/0099

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/21/0099

Entscheidungsdatum

03.07.2018

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9
FPG 2005 §52 Abs9
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §53 Abs3 Z1
MRK Art8 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Samonig, über die Revision des H S in L, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Jänner 2018, L502 2147604-1/28E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines befristeten Einreiseverbotes samt Festsetzung einer Ausreisefrist sowie Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber ist libanesischer Staatsangehöriger und reiste im August 2007 nach Österreich. Hier stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17. Dezember 2012 - in Verbindung mit einer Ausweisung des Revisionswerbers in den Libanon - vollinhaltlich abgewiesen wurde.
2
Der Revisionswerber verblieb in Österreich, wo ihm dann im August 2014 im Hinblick auf seine Verankerung im Bundesgebiet (insbesondere Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin, Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und Deutschkenntnisse auf Niveau B1) eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 erteilt wurde.
3
Am 21. Juni 2015 vergewaltigte der Revisionswerber ein 15-jähriges Mädchen. Er wurde deshalb - sowie wegen einer nach Tatbegehung versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage - nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und nach den Paragraphen 15, Absatz eins,, 12 zweiter Fall, 288 Absatz 4, StGB zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Aus dieser wurde er nach Verbüßung von knapp zweieinhalb Jahren am 22. Dezember 2017 bedingt entlassen.
4
Mittlerweile hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber mit Bescheid vom 4. Jänner 2017 eine Rückkehrentscheidung und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein mit acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, wobei für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt worden war. Unter einem hatte das BFA gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Libanon - seine darauf Bezug nehmenden Gefährdungsbehauptungen seien nicht zutreffend - zulässig sei. Überdies war noch ausgesprochen worden, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde.
5
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, in der neben dem Revisionswerber seine Lebensgefährtin und seine Schwester einvernommen worden waren, als unbegründet ab. Außerdem sprach es gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
6
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
8
Diesbezüglich macht der Revisionswerber zunächst geltend, es fehle an einer gesicherten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob bereits ein einmaliger Verstoß eines ansonsten langjährig in Österreich aufhältigen und sich korrekt verhaltenden Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung und ein achtjähriges Einreiseverbot rechtfertigten. In diesem Zusammenhang wird dann noch behauptet, der Revisionswerber stelle angesichts seiner nur einmaligen Verurteilung keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit dar, weshalb nicht nachvollziehbar sei, wieso der mit Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot erfolgende Eingriff in das Privat- und Familienleben des Revisionswerbers durch den Gesetzesvorbehalt des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gedeckt sei.
9
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur stets zum Ausdruck gebracht hat, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann und dass im Hinblick darauf die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde, gegebenenfalls nicht zu beanstanden ist vergleiche , aus jüngerer Zeit nur VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338, oder VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021).
10
Im vorliegenden Fall kann nicht in Zweifel stehen, dass das vom Revisionswerber verübte Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB eine massive Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellte. Wenn das BVwG vor diesem Hintergrund - auch in Anbetracht der erst mit Dezember 2017 erfolgten bedingten Entlassung aus der Strafhaft - vom Vorliegen einer aktuellen schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung ausging und die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG zu Lasten des Revisionswerbers vornahm, so erweist sich das jedenfalls als vertretbar und damit als nicht revisibel vergleiche , nur den schon genannten Beschluss VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338, Rn. 12).
11
Mit seinem weiteren Zulässigkeitsvorbringen, es fehle gesicherte Rechtsprechung zur Frage, welche konkreten Erfordernisse an die Bescheinigung einer Bedrohung im Herkunftsstaat im Sinn des Artikel 3, EMRK anzulegen seien, macht der Revisionswerber der Sache nach eine unrichtige Beweiswürdigung des BVwG im Zusammenhang mit der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG geltend, wonach die Abschiebung des Revisionswerbers in den Libanon zulässig sei.
12
Dazu ist zunächst einleitend festzuhalten, dass der Revisionswerber über ausdrückliche Nachfrage des BVwG erklärt hatte, keinen (wiederholten) Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen, weshalb sich das BVwG zu Recht mit dem vom Revisionswerber im Zuge des Rückkehrentscheidungsverfahrens erstatteten Gefährdungsvorbringen (insbesondere der geltend gemachten Bedrohung durch Familienmitglieder im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte Taufe) näher auseinandergesetzt hat (insoweit sind die in VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234, unter Rn. 24 angestellten einleitenden Überlegungen auch nach Änderung des Paragraph 52, Absatz 9, FPG durch das FrÄG 2017 weiterhin gültig). Wenn das BVwG dabei im Rahmen seiner Beweiswürdigung aber zu dem Ergebnis gelangte, das vorgebrachte Gefährdungsszenario sei als nicht glaubhaft zu beurteilen, so könnte das nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründen, wenn das BVwG seine Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (siehe aus jüngerer Zeit etwa VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0206, Rn. 9). Das ist hier aber nicht der Fall, weil das BVwG auf alle für die Darstellung des Revisionswerbers sprechenden Beweismittel eingegangen ist und - nicht zuletzt auf Grund des vom Revisionswerber und seiner Schwester im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gewonnenen Eindrucks - im Ergebnis letztlich nicht unnachvollziehbar zu der Schlussfolgerung gelangte, es liege ein insgesamt nur „konstruiertes“ Verfolgungsszenario vor. Bezeichnenderweise unterbleibt dann auch in der Begründung der Revision eine substantiierte Bekämpfung der im einzelnen angestellten beweiswürdigenden Überlegungen des BVwG.
13
Somit wirft die Revision insgesamt keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf. Sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 3. Juli 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210099.L00

Im RIS seit

01.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2018210099_20180703L00