1 Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 23. November 2016 wurde gegenüber dem Revisionswerber gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a Glücksspielgesetz (GSpG) die Beschlagnahme eines näher bezeichneten Glücksspielgerätes angeordnet. 1 Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 23. November 2016 wurde gegenüber dem Revisionswerber gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Glücksspielgesetz (GSpG) die Beschlagnahme eines näher bezeichneten Glücksspielgerätes angeordnet.
2 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, in welcher er unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragte, die Revision kostenpflichtig zurück- in eventu abzuweisen.
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6 Die Revision erweist sich in Bezug auf die im Zulässigkeitsvorbringen aufgezeigte Verletzung der Verhandlungspflicht zulässig und berechtigt.
7 Das Verwaltungsgericht begründete das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung damit, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits abschließend durch den vorgelegten Akt der belangten Behörde dokumentiert sei. Vom Revisionswerber seien auch keine substantiierten Beweisanträge zu allfälligen nichtbehandelten Beweisthemen gestellt worden, sodass nicht erkannt werden könne, aus welchen Gründen sich durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben hätte können.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit § 53 Abs. 2 GSpG bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Bestimmungen über die Beschlagnahme im Glücksspielgesetz als Regelungen des Verwaltungsstrafverfahrens zu verstehen sind, weshalb die Vorschriften über das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen des VwGVG (§§ 37ff VwGVG) zur Anwendung zu gelangen haben. Im Hinblick auf die in Frage stehende Verhandlungspflicht bedeutet dies im vorliegenden Fall, dass § 44 VwGVG anzuwenden gewesen wäre (z.B. VwGH 5.10.2017, Ra 2017/17/0342, mwN). 8 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Paragraph 53, Absatz 2, GSpG bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Bestimmungen über die Beschlagnahme im Glücksspielgesetz als Regelungen des Verwaltungsstrafverfahrens zu verstehen sind, weshalb die Vorschriften über das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen des VwGVG (Paragraphen 37 f, f, VwGVG) zur Anwendung zu gelangen haben. Im Hinblick auf die in Frage stehende Verhandlungspflicht bedeutet dies im vorliegenden Fall, dass Paragraph 44, VwGVG anzuwenden gewesen wäre (z.B. VwGH 5.10.2017, Ra 2017/17/0342, mwN).
9 Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Abs. 2 bis 5 leg. cit. finden sich Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. So entfällt die Verhandlung nach Abs. 2 leg. cit., wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Liegen diese Voraussetzungen nach Abs. 2 leg. cit. nicht vor und hat die Partei einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, so kann das Verwaltungsgericht nach § 44 Abs. 4 VwGVG nur dann von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Ein Absehen von der Verhandlung ist jedenfalls (ausreichend) zu begründen (z.B. VwGH 1.6.2017, Ra 2016/17/0200, mwN). Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß den hier relevanten Bestimmungen des § 44 Abs. 2 und Abs. 4 VwGVG liegen im Hinblick auf den Antrag des Revisionswerbers auf Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die Entscheidung über die Beschwerde mit abweisendem Erkenntnis nicht vor. 9 Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Absatz 2, bis 5 leg. cit. finden sich Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. So entfällt die Verhandlung nach Absatz 2, leg. cit., wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Liegen diese Voraussetzungen nach Absatz 2, leg. cit. nicht vor und hat die Partei einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, so kann das Verwaltungsgericht nach Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG nur dann von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Ein Absehen von der Verhandlung ist jedenfalls (ausreichend) zu begründen (z.B. VwGH 1.6.2017, Ra 2016/17/0200, mwN). Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß den hier relevanten Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz 2 und Absatz 4, VwGVG liegen im Hinblick auf den Antrag des Revisionswerbers auf Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die Entscheidung über die Beschwerde mit abweisendem Erkenntnis nicht vor.
10 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG bereits wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Revisionsvorbringen. 10 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG bereits wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Revisionsvorbringen.
11 Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden. 11 Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
12 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 12 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 27. April 2018