1 Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 9. Mai 2016 gemäß § 44 AlVG iVm Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen werde. Es stellte - ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen und ohne den Revisionswerber als Partei sowie weitere Zeugen zu vernehmen - fest, der Revisionswerber habe vom 27. Oktober 1998 bis 26. März 2015 über einen Hauptwohnsitz und vom 26. März 2015 bis 2. Juni 2016 über einen Nebenwohnsitz in Österreich verfügt. Seit 2. Juni 2016 sei er wieder mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Er benutze ein in Ungarn angemeldetes Auto und habe dort eine Freundin. Er sei während seiner letzten Beschäftigung in Österreich mindestens einmal wöchentlich nach Ungarn gefahren. Er habe seinen Lebensmittelpunkt auch während der in Österreich ausgeübten Beschäftigung immer in Ungarn gehabt. Er sei echter Grenzgänger iSd Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Seine Angaben über seinen Wohnsitz und die (geringere) Rückkehrfrequenz nach Ungarn seien unglaubwürdig. 1 Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 9. Mai 2016 gemäß Paragraph 44, AlVG in Verbindung mit Artikel 65, Absatz 2, 3, und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen werde. Es stellte - ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen und ohne den Revisionswerber als Partei sowie weitere Zeugen zu vernehmen - fest, der Revisionswerber habe vom 27. Oktober 1998 bis 26. März 2015 über einen Hauptwohnsitz und vom 26. März 2015 bis 2. Juni 2016 über einen Nebenwohnsitz in Österreich verfügt. Seit 2. Juni 2016 sei er wieder mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Er benutze ein in Ungarn angemeldetes Auto und habe dort eine Freundin. Er sei während seiner letzten Beschäftigung in Österreich mindestens einmal wöchentlich nach Ungarn gefahren. Er habe seinen Lebensmittelpunkt auch während der in Österreich ausgeübten Beschäftigung immer in Ungarn gehabt. Er sei echter Grenzgänger iSd Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,. Seine Angaben über seinen Wohnsitz und die (geringere) Rückkehrfrequenz nach Ungarn seien unglaubwürdig.
2 Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision. 3 Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung
erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
4 Der Revisionswerber bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, indem es von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen habe. 4 Der Revisionswerber bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, indem es von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen habe.
5 Die Revision ist aus dem genannten Grund zulässig und berechtigt:
6 Im Zusammenhang mit der Ermittlung des für eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zuständigen Mitgliedstaates ist strittig, wo der Revisionswerber während seiner Beschäftigung in Österreich den gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gehabt hat und ob er - für den Fall, dass demnach sein Wohnort in Ungarn lag - ein echter Grenzgänger war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 2016, Ra 2016/08/0047). 6 Im Zusammenhang mit der Ermittlung des für eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zuständigen Mitgliedstaates ist strittig, wo der Revisionswerber während seiner Beschäftigung in Österreich den gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gehabt hat und ob er - für den Fall, dass demnach sein Wohnort in Ungarn lag - ein echter Grenzgänger war vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 2016, Ra 2016/08/0047).
7 Es gehört gerade im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch im § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht im Rahmen einer (bei Geltendmachung von "civil rights" in der Regel auch von Amts wegen durchzuführenden) mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 2016, Ra 2016/08/0089, mwN). 7 Es gehört gerade im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch im Paragraph 24, VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht im Rahmen einer (bei Geltendmachung von "civil rights" in der Regel auch von Amts wegen durchzuführenden) mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 11. November 2016, Ra 2016/08/0089, mwN).
8 Da die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf einer Verkennung der Vorgaben des § 24 VwGVG beruhte, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben. 8 Da die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf einer Verkennung der Vorgaben des Paragraph 24, VwGVG beruhte, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.
9 Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013. 9 Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,.
Wien, am 10. April 2017