1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen der Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. Oktober 2016, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zurückgewiesen (§ 5 Abs. 1 AsylG 2005) und ausgesprochen wurde, dass Finnland zuständig sei (Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-Verordnung), seine Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Finnland zulässig sei (§ 61 Abs. 1 und 2 FPG), abgewiesen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen der Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. Oktober 2016, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zurückgewiesen (Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005) und ausgesprochen wurde, dass Finnland zuständig sei (Artikel 12, Absatz 4, der Dublin III-Verordnung), seine Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Finnland zulässig sei (Paragraph 61, Absatz eins, und 2 FPG), abgewiesen.
2
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In der Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit einer Beschwerdeverhandlung abgewichen.
Dem ist zu entgegen, dass das BVwG am Maßstab der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht in Dublin-Verfahren (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ra 2016/19/0072) zu Recht von einer Verhandlung abgesehen hat.Dem ist zu entgegen, dass das BVwG am Maßstab der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht in Dublin-Verfahren vergleiche , insbesondere das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ra 2016/19/0072) zu Recht von einer Verhandlung abgesehen hat.
5
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit weiter vor, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Selbsteintrittsrecht abgewichen, weil ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK mit dem Onkel bestehe.Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit weiter vor, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Selbsteintrittsrecht abgewichen, weil ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK mit dem Onkel bestehe.
Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. den hg. Beschluss vom 2. August 2016, Ra 2016/20/0152, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen, wenn sie - was hier gegeben ist - auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird, nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. den hg. Beschluss vom 11. Oktober 2016, Ra 2016/01/0025, mwN).Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche , den hg. Beschluss vom 2. August 2016, Ra 2016/20/0152, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen, wenn sie - was hier gegeben ist - auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird, nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche , den hg. Beschluss vom 11. Oktober 2016, Ra 2016/01/0025, mwN).
Mit dem Revisionsvorbringen wird nicht aufgezeigt, dass die im Einzelfall vorgenommene Abwägung des BVwG unvertretbar erfolgt wäre.
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Das Vorbringen, der Revisionswerber lebe seit Mitte November 2016 in einer Lebensgemeinschaft (Anm.: mit einer bulgarischen Staatsangehörigen) ist als gemäß § 41 VwGG unzulässige Neuerung zu werten. Darüber hinaus ist anzumerken, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Revisionswerber seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. den hg. Beschluss vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0076).Das Vorbringen, der Revisionswerber lebe seit Mitte November 2016 in einer Lebensgemeinschaft Anmerkung, , mit einer bulgarischen Staatsangehörigen) ist als gemäß Paragraph 41, VwGG unzulässige Neuerung zu werten. Darüber hinaus ist anzumerken, dass es im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Revisionswerber seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche , den hg. Beschluss vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0076).
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In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 16. Februar 2017