Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/08/0134

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/08/0134

Entscheidungsdatum

27.10.2016

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6 Abs1;
VwGVG 2014 §24;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/08/0075 E 2. Juni 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Es gehört gerade im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch im Paragraph 24, VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht im Rahmen einer (bei Geltendmachung von "civil rights" in der Regel von Amts wegen durchzuführenden) mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 14. Oktober 2015, Ra 2015/08/0101, und vom 17. März 2016, Ra 2016/08/0007, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080134.L01

Im RIS seit

17.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2017

Dokumentnummer

JWR_2016080134_20161027L01

Entscheidungstext Ra 2016/08/0134

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/08/0134

Entscheidungsdatum

27.10.2016

Index

19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

MRK Art6 Abs1;
VwGVG 2014 §24;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision der C KG in römisch fünf, vertreten durch Mag. Markus Adam, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Färbergasse 10/15, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2016, Zl. W145 2111757- 1/7E, betreffend Beitragszuschlag nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat der revisionswerbenden Partei den Aufwand in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht der revisionswerbenden Partei gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag von EUR 1.300,-- vorgeschrieben. Es stellte fest, dass die revisionswerbende Partei die Anmeldung für eine näher genannte Dienstnehmerin zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet habe. Die genannte Dienstnehmerin habe sich gegenüber den Kontrollorganen mit einem auf eine andere Person lautenden Personalausweis ausgewiesen, den sie missbräuchlich verwendet habe. Das Vorbringen der revisionswerbenden Partei, dass ihr die falsche Identität ihrer Dienstnehmerin nicht bewusst gewesen sei, wertete das Verwaltungsgericht als Schutzbehauptung. Der revisionswerbenden Partei hätte auffallen müssen, dass es sich bei ihrer Dienstnehmerin nicht um jene Frau gehandelt habe, deren Personalausweis sie verwendet habe.

2 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht u. a. aus, von der (in der Beschwerde ausdrücklich beantragten) Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden können, "weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Beschwerde als auch dem Vorlageantrag kein neues entscheidungsrelevantes Vorbringen entnommen werden konnte".

3 Dagegen richtet sich die Revision. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

4 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

5 Die revisionswerbende Partei bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das Verwaltungsgericht habe trotz widersprechender Behauptungen betreffend das Wissen um die Identität der genannten Dienstnehmerin die beantragte mündliche Verhandlung nicht durchgeführt und dadurch ihr Recht auf Parteiengehör sowie auf ein faires Verfahren verletzt.

6 Die Revision ist zulässig und berechtigt.

7 Es gehört gerade im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch im Paragraph 24, VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht im Rahmen einer (bei Geltendmachung von civil rights in der Regel auch von Amts wegen durchzuführenden) mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 2016, Ra 2016/08/0075, mwN).

8 Da die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf einer Verkennung der Vorgaben des Paragraph 24, VwGVG beruhte, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.

9 Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,.

Wien, am 27. Oktober 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080134.L00

Im RIS seit

17.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2017

Dokumentnummer

JWT_2016080134_20161027L00