Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/03/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/03/0130

Entscheidungsdatum

20.12.2010

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/20/0400 E 22. November 2001 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist nicht restriktiv auszulegen vergleiche insoweit das Erkenntnis vom 28. November 1995, Zl. 95/20/0255). Es kommt nicht darauf an, dass die so qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen durch die vom Waffenverbot betroffene Person unmittelbar selbst erfolgt. Vielmehr rechtfertigt auch die Annahme, diese Person könnte einer anderen Person Zugang zu einer Waffe zu deren missbräuchlichen Verwendung gewähren, die Erlassung eines Waffenverbotes vergleiche das Erkenntnis vom 24. Februar 2000, Zl. 99/20/0149; ob an der dort angeführten, nicht zum geltenden Gesetz ergangenen Vorjudikatur auch insoweit, als darin nicht auf die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung durch den Dritten abgestellt wurde, festzuhalten ist, kann für den vorliegenden Fall dahinstehen). Im vorliegenden Fall rechtfertigten bestimmte Tatsachen die Annahme, die Beschwerdeführerin gewähre ihrem Ehegatten Zugang zu ihren Waffen und der Ehegatte werde diese Waffen missbräuchlich verwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007030130.X01

Im RIS seit

19.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2011

Dokumentnummer

JWR_2007030130_20101220X01

Rechtssatz für 2007/03/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2007/03/0130

Entscheidungsdatum

20.12.2010

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Es kann - auch auf Grund eines Einzelereignisses - auf die durch Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 verpönte Gefahr geschlossen werden, ohne dass es dafür der Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychologie bedurft hätte; die Rechtsfrage, ob Tatsachen im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 vorliegen, ist nicht von einem Sachverständigen zu beantworten (Hinweis E vom 28. Februar 2006, 2005/03/0206).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007030130.X02

Im RIS seit

19.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2011

Dokumentnummer

JWR_2007030130_20101220X02

Rechtssatz für 2007/03/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2007/03/0130

Entscheidungsdatum

20.12.2010

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0206 E 28. Februar 2006 RS 10

Stammrechtssatz

Zwar kann aus der Tatsache der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung einer Waffe allein noch nicht auf eine missbräuchliche Verwendung geschlossen werden vergleiche das hg Erkenntnis vom 27. September 2001, Zl 2001/20/0433), doch steht dies einer Berücksichtigung der (nicht sorgfältigen) Aufbewahrung von Waffen als eine "bestimmte Tatsache" im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007030130.X03

Im RIS seit

19.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2011

Dokumentnummer

JWR_2007030130_20101220X03

Entscheidungstext 2007/03/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2007/03/0130

Entscheidungsdatum

20.12.2010

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des F P in Z, vertreten durch Stolz & Schartner Rechtsanwälte GmbH in 5550 Radstadt, Schernbergstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 22. Mai 2007, Zl Wa-32/2/07, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von Euro 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg (iF: BH) vom 1. Februar 2007 wurde gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997, (WaffG), über den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt.

Die BH legte dieser Entscheidung im Wesentlichen Folgendes zu Grunde: Der Beschwerdeführer habe am 15. November 2005 gegen 22:00 Uhr in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt und dabei eine geladene Schusswaffe geführt; er sei einer Aufforderung, sich einem Alkotest zu unterziehen, nicht nachgekommen, vielmehr mit dem Fahrzeug geflüchtet. In der Folge habe er das Fahrzeug unversperrt, mit heruntergelassenem Seitenfenster stehen gelassen und die schussbereite, mit drei Patronen im Magazin versehene Schusswaffe in der Mittelkonsole des Fahrzeugs steckend unbeaufsichtigt gelassen, sodass die Waffe ungehindert von unbefugten Dritten entnommen hätte werden können.

In der Berufung gegen diesen Bescheid führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus: Es stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung dar, wenn die BH den Umstand, dass der Beschwerdeführer sich gegen das Straferkenntnis, mit dem ihm eine Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 angelastet worden war, nicht gewehrt habe, als "wohlwollendes zur Kenntnis nehmen" des Begehens einer "Fahrerflucht" gewertet habe. Die Erstbehörde habe auch übersehen, dass die unsichere Verwahrung einer Schusswaffe nur dann eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG begründen könne, wenn der Waffenbesitzer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die BH habe gar nicht untersucht, ob das Zurücklassen der Jagdwaffe nach der "Fahrerflucht" in einem 300 m von den erhebenden Polizeibeamten entfernten Fahrzeug eine Verwahrung im Sinne des Gesetzes darstelle. Von einem bewussten und gewollten, die gebotene Vorsicht außer Acht lassenden Zurücklassen der Jagdwaffe könne keine Rede sein. Für die Beantwortung der Frage der waffenrechtlichen Verlässlichkeit hätte es daher jedenfalls der - wiederholt beantragten - Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen bedurft.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab und bestätigte den Bescheid der BH.

Nach einer Wiedergabe des Vorbringens in der Berufung und einer Darstellung des Inhalts des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

Es stehe unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer zur Durchführung eines Alkotests aufgefordert worden sei, diesem aber nicht nachgekommen sei und die Fahrt fortgesetzt habe. Das Fahrzeug sei dann etwa 300 m von der Anhaltestelle entfernt verlassen und unversperrt vorgefunden worden. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeige deutlich, dass er sich der Prüfung der Atemluft auf Alkoholisierung entziehen habe wollen. Der Beschwerdeführer habe ein Jagdgewehr, in dem sich drei Patronen befunden hätten, "in einem geladenen oder unterladenen Zustand" offen und ohne Blickschutz zurück gelassen und nicht vor dem Zugriff unberechtigter Dritter geschützt. Zu bemerken sei, dass zur Tatzeit um ca 22:00 Uhr es nicht unwahrscheinlich sei, dass sich noch Passanten auf der Straße befinden und jeder die Waffe an sich nehmen hätte können. Ein missbräuchliches Verwenden von Waffen könne nicht nur in der direkten Anwendung derselben, sondern auch in der Überlassung an unbefugte Dritte gelegen sein. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe ganz eindeutig gezeigt, dass er "keinerlei Hemmungen davor hat, eine Jagdwaffe mit einem Kaliber, das durchaus für die Jagd auf Hochwild geeignet ist (270 Win.), samt drei Schuss Munition im unversperrten Fahrzeug offen liegen zu lassen und sich von diesen soweit zu entfernen, dass Zurufe nicht mehr gehört werden konnten." Unter gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch von Waffen seien auch Handlungen zu subsumieren, die auf der Außerachtlassung der im Umgang mit Waffen gebotenen Sorgfalt beruhten; es stehe daher fest, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG erfüllt habe, wofür es nicht des Gutachtens eines psychologischen Sachverständigen bedürfe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens - die belangte Behörde nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand - in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Paragraph 12, Absatz eins, WaffG lautet:

"§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , das hg Erkenntnis vom 18. Februar 1999, Zl 98/20/0020, mwN) dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung (das ist eines "gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauches") von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen.

Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegen stünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist vergleiche , das hg Erkenntnis vom 6. September 2005, Zl 2005/03/0039). Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist nicht restriktiv auszulegen vergleiche , insoweit das hg Erkenntnis vom 28. November 1995, Zl 95/20/0255). Es kommt nicht darauf an, dass die so qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen durch die vom Waffenverbot betroffene Person unmittelbar selbst erfolgt. Vielmehr rechtfertigt auch die Annahme, diese Person könnte einer anderen Person Zugang zu einer Waffe zu deren missbräuchlichen Verwendung gewähren, die Erlassung eines Waffenverbotes vergleiche , zum Ganzen das hg Erkenntnis vom 25. März 2009, Zl 2007/03/0186, mwN).

Die belangte Behörde hat - wie schon die Erstbehörde - ihre Prognoseentscheidung, der Beschwerdeführer könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden, zusammengefasst auf den Vorfall vom 15. November 2005 gestützt, als der Beschwerdeführer in alkoholisiertem Zustand eine Waffe in seinem Fahrzeug geführt, den Alkotest verweigert und die Waffe bei seiner Flucht unbeaufsichtigt im Fahrzeug zurückgelassen habe.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann - auch auf Grund eines Einzelereignisses - auf die durch Paragraph 12, Absatz eins, WaffG verpönte Gefahr geschlossen werden, ohne dass es dafür der Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychologie bedurft hätte; die Rechtsfrage, ob Tatsachen im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG vorliegen, ist nicht von einem Sachverständigen zu beantworten vergleiche , das hg Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl 2005/03/0206).

Die Beschwerde geht auch insofern fehl, als sie annimmt, die belangte Behörde hätte nach dem "Grundsatz der freien Beweiswürdigung" darlegen müssen, warum sie von der Begehung des Delikts nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO durch den Beschwerdeführer ausgegangen sei. Vielmehr entfaltet die rechtskräftige Verurteilung Bindungswirkung, weshalb die belangte Behörde ohne weiteres davon auszugehen hatte, dass der Beschwerdeführer dieses Delikt begangen hat.

Zwar kann aus der Tatsache einer nicht ordnungsgemäßen Verwahrung einer Waffe allein noch nicht zwingend auf eine missbräuchliche Verwendung geschlossen werden, doch steht dies einer Berücksichtigung der (nicht sorgfältigen) Aufbewahrung von Waffen als eine "bestimmte Tatsache" im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht entgegen vergleiche , das hg Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl 2005/03/0206). Im Beschwerdefall fällt dabei entscheidend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nicht nur in alkoholisiertem Zustand eine mit Munition versehene Schusswaffe geführt hat, sondern dass er nach Aufforderung zur Atemluftkontrolle mit dem Fahrzeug geflüchtet ist, und dieses derart zurückgelassen hat, dass die im Fahrzeug befindliche Jagdwaffe - zumindest kurzfristig - dem unberechtigten Zugriff Dritter offen stand. Ohne erhebliche Bedeutung ist hingegen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer sich der Atemluftkontrolle entziehen wollte.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt in seiner Gesamtheit die Annahme rechtfertigte, der Beschwerdeführer könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden.

Da sich die Beschwerde daher als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr 455.

Wien, am 20. Dezember 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007030130.X00

Im RIS seit

19.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2011

Dokumentnummer

JWT_2007030130_20101220X00