I.römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 6. Oktober 2004 wurde der am 25. Februar 2003 gestellte Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 10 Abs. 4, § 14 Abs. 2 und § 19 Abs. 2 Z. 6 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 6. Oktober 2004 wurde der am 25. Februar 2003 gestellte Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6, des Fremdengesetzes 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 75, abgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei am 15. Oktober 2001 illegal nach Österreich eingereist und habe einen Asylantrag gestellt, der im Instanzenzug am 7. August 2002 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Gleichzeitig sei gemäß § 8 Asylgesetz 1997 festgestellt worden, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Heimat zulässig sei. Der Beschwerdeführer habe seinen Antrag im Inland gestellt. Gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz FrG hätte er den Antrag vor der Einreise vom Ausland aus stellen müssen. Der Antrag enthalte in Form eines Zusatzantrags eine Behauptung humanitärer Gründe im Sinn des § 10 Abs. 4 FrG. Der Beschwerdeführer sei verheiratet sowie Vater von zwei Kleinkindern. Seine im Kosovo lebenden Familienangehörigen seien von der wirtschaftlichen Versorgung und finanziellen Absicherung durch ihn absolut abhängig. Diese Umstände würden jedoch keinen besonders berücksichtigungswürdigen humanitären Aspekt aufzeigen. Darüber hinaus sei durch die Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers ersichtlich, dass er keiner Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen ausgesetzt sei. Im asylrechtlichen Verfahren sei festgestellt worden, dass im Kosovo eine internationale Friedenstruppe für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sorge. Eine gefahrlose Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat, den Kosovo, sei jederzeit möglich. Es sei kein ausreichender besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekt gegeben. Die Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 4 FrG lägen nicht vor. Ein Inlandsantrag werde gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz FrG von Amts wegen nicht zugelassen. Der Antrag des Beschwerdeführers sei gemäß § 14 Abs. 2 FrG abzuweisen. Der Gesetzgeber habe bereits bei Erlassung dieser Bestimmung auf die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller Rücksicht genommen und die Regelung eines geordneten Zuwanderungswesens über die persönlichen Verhältnisse gestellt. Ein weiteres Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK, sei entbehrlich. Der Beschwerdeführer sei am 15. Oktober 2001 illegal nach Österreich eingereist und habe einen Asylantrag gestellt, der im Instanzenzug am 7. August 2002 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Gleichzeitig sei gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 1997 festgestellt worden, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Heimat zulässig sei. Der Beschwerdeführer habe seinen Antrag im Inland gestellt. Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz FrG hätte er den Antrag vor der Einreise vom Ausland aus stellen müssen. Der Antrag enthalte in Form eines Zusatzantrags eine Behauptung humanitärer Gründe im Sinn des Paragraph 10, Absatz 4, FrG. Der Beschwerdeführer sei verheiratet sowie Vater von zwei Kleinkindern. Seine im Kosovo lebenden Familienangehörigen seien von der wirtschaftlichen Versorgung und finanziellen Absicherung durch ihn absolut abhängig. Diese Umstände würden jedoch keinen besonders berücksichtigungswürdigen humanitären Aspekt aufzeigen. Darüber hinaus sei durch die Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers ersichtlich, dass er keiner Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen ausgesetzt sei. Im asylrechtlichen Verfahren sei festgestellt worden, dass im Kosovo eine internationale Friedenstruppe für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sorge. Eine gefahrlose Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat, den Kosovo, sei jederzeit möglich. Es sei kein ausreichender besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekt gegeben. Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, FrG lägen nicht vor. Ein Inlandsantrag werde gemäß Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz FrG von Amts wegen nicht zugelassen. Der Antrag des Beschwerdeführers sei gemäß Paragraph 14, Absatz 2, FrG abzuweisen. Der Gesetzgeber habe bereits bei Erlassung dieser Bestimmung auf die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller Rücksicht genommen und die Regelung eines geordneten Zuwanderungswesens über die persönlichen Verhältnisse gestellt. Ein weiteres Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, auch im Hinblick auf Artikel 8, EMRK, sei entbehrlich.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser hat mit Beschluss vom 30. November 2004, B 1424/04-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2004 hat der Beschwerdeführer die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt und sein Beschwerdevorbringen ergänzt. Mit Beschluss vom 27. Dezember 2004, B 1424/04-5, hat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In der ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Erledigung maßgeblichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts (der Beschwerdeführer stammt aus dem Kosovo und trägt von Österreich aus zum Unterhalt seiner im Kosovo verbliebenen Familie bei) als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen (Bindung an den rechtskräftigen Ausspruch gemäß § 8 Asylgesetz 1997, Beurteilung der wirtschaftlichen Lage im Kosovo im Zusammenhang mit den geltend gemachten humanitären Gründen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, Nichtanwendbarkeit der von der Beschwerde ins Treffen geführten internationalen Vereinbarungen im vorliegenden Zusammenhang) - im Wesentlichen jenen, die den hg. Erkenntnissen vom 24. Mai 2005, Zl. 2005/18/0160, vom 20. April 2006, Zl. 2005/18/0557, und vom 30. Jänner 2007, Zl. 2005/18/0519, zu Grunde lagen. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf diese Entscheidungen verwiesen. 1. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Erledigung maßgeblichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts (der Beschwerdeführer stammt aus dem Kosovo und trägt von Österreich aus zum Unterhalt seiner im Kosovo verbliebenen Familie bei) als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen (Bindung an den rechtskräftigen Ausspruch gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 1997, Beurteilung der wirtschaftlichen Lage im Kosovo im Zusammenhang mit den geltend gemachten humanitären Gründen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, Nichtanwendbarkeit der von der Beschwerde ins Treffen geführten internationalen Vereinbarungen im vorliegenden Zusammenhang) - im Wesentlichen jenen, die den hg. Erkenntnissen vom 24. Mai 2005, Zl. 2005/18/0160, vom 20. April 2006, Zl. 2005/18/0557, und vom 30. Jänner 2007, Zl. 2005/18/0519, zu Grunde lagen. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird auf diese Entscheidungen verwiesen.
2. Daher war auch die gegenständliche Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 2. Daher war auch die gegenständliche Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. 3. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 16. Oktober 2007