Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/18/0427

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/18/0427

Entscheidungsdatum

16.10.2007

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §57 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/18/0557 E 20. April 2006 RS 2

Stammrechtssatz

Die zu befürchtende Arbeitslosigkeit des Vaters und der Umstand, dass die Familie aktuell über keine Wohnmöglichkeit im Kosovo verfügt, stellt für sich allein keinen Grund für die Annahme einer Gefährdungssituation im Sinn von Paragraph 57, Absatz eins, FrG 1997 dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004180427.X01

Im RIS seit

15.11.2007

Dokumentnummer

JWR_2004180427_20071016X01

Rechtssatz für 2004/18/0427

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2004/18/0427

Entscheidungsdatum

16.10.2007

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
MRK Art8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/18/0661 E 5. September 2006 RS 3

Stammrechtssatz

Ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall iSv Paragraph 10, Absatz 4, FrG 1997 liegt nur bei mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen iSd Paragraph 57, Absatz eins, oder Absatz 2, FrG 1997 verbundenen Lebensumständen eines Fremden und wenn - ausnahmsweise - ein aus Artikel 8, MRK abzuleitender Anspruch auf Familiennachzug besteht, vor (Hinweis E 15. März 2006, 2006/18/0020).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004180427.X02

Im RIS seit

15.11.2007

Dokumentnummer

JWR_2004180427_20071016X02

Rechtssatz für 2004/18/0427

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2004/18/0427

Entscheidungsdatum

16.10.2007

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §37;
MRK Art8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/18/0519 E 30. Jänner 2007 RS 2

Stammrechtssatz

Bei einem entgegen Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz FrG 1997 vom Inland aus gestellten Antrag ist keine Interessenabwägung nach Paragraph 37, FrG 1997 bzw. Artikel 8, MRK durchzuführen (Hinweis E 20. April 2006, 2005/18/0557).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004180427.X03

Im RIS seit

15.11.2007

Dokumentnummer

JWR_2004180427_20071016X03

Entscheidungstext 2004/18/0427

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2004/18/0427

Entscheidungsdatum

16.10.2007

Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
MRK Art8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des DR (auch R) in M, geboren 1970, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Oktober 2004, Zl. 313.750/3-III/4/04, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 6. Oktober 2004 wurde der am 25. Februar 2003 gestellte Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6, des Fremdengesetzes 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 75, abgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 15. Oktober 2001 illegal nach Österreich eingereist und habe einen Asylantrag gestellt, der im Instanzenzug am 7. August 2002 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Gleichzeitig sei gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 1997 festgestellt worden, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Heimat zulässig sei. Der Beschwerdeführer habe seinen Antrag im Inland gestellt. Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz FrG hätte er den Antrag vor der Einreise vom Ausland aus stellen müssen. Der Antrag enthalte in Form eines Zusatzantrags eine Behauptung humanitärer Gründe im Sinn des Paragraph 10, Absatz 4, FrG. Der Beschwerdeführer sei verheiratet sowie Vater von zwei Kleinkindern. Seine im Kosovo lebenden Familienangehörigen seien von der wirtschaftlichen Versorgung und finanziellen Absicherung durch ihn absolut abhängig. Diese Umstände würden jedoch keinen besonders berücksichtigungswürdigen humanitären Aspekt aufzeigen. Darüber hinaus sei durch die Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers ersichtlich, dass er keiner Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen ausgesetzt sei. Im asylrechtlichen Verfahren sei festgestellt worden, dass im Kosovo eine internationale Friedenstruppe für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sorge. Eine gefahrlose Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat, den Kosovo, sei jederzeit möglich. Es sei kein ausreichender besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekt gegeben. Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, FrG lägen nicht vor. Ein Inlandsantrag werde gemäß Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz FrG von Amts wegen nicht zugelassen. Der Antrag des Beschwerdeführers sei gemäß Paragraph 14, Absatz 2, FrG abzuweisen. Der Gesetzgeber habe bereits bei Erlassung dieser Bestimmung auf die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller Rücksicht genommen und die Regelung eines geordneten Zuwanderungswesens über die persönlichen Verhältnisse gestellt. Ein weiteres Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, auch im Hinblick auf Artikel 8, EMRK, sei entbehrlich.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser hat mit Beschluss vom 30. November 2004, B 1424/04-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2004 hat der Beschwerdeführer die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt und sein Beschwerdevorbringen ergänzt. Mit Beschluss vom 27. Dezember 2004, B 1424/04-5, hat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Erledigung maßgeblichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts (der Beschwerdeführer stammt aus dem Kosovo und trägt von Österreich aus zum Unterhalt seiner im Kosovo verbliebenen Familie bei) als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen (Bindung an den rechtskräftigen Ausspruch gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 1997, Beurteilung der wirtschaftlichen Lage im Kosovo im Zusammenhang mit den geltend gemachten humanitären Gründen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, Nichtanwendbarkeit der von der Beschwerde ins Treffen geführten internationalen Vereinbarungen im vorliegenden Zusammenhang) - im Wesentlichen jenen, die den hg. Erkenntnissen vom 24. Mai 2005, Zl. 2005/18/0160, vom 20. April 2006, Zl. 2005/18/0557, und vom 30. Jänner 2007, Zl. 2005/18/0519, zu Grunde lagen. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird auf diese Entscheidungen verwiesen.

2. Daher war auch die gegenständliche Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 16. Oktober 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004180427.X00

Im RIS seit

15.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008

Dokumentnummer

JWT_2004180427_20071016X00