Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/05/0168

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/05/0168

Entscheidungsdatum

04.09.2001

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82259 Garagen Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs10 idF 1996/042;
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §1 Abs2;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass grundsätzlich bei bewilligungslosen, aber bewilligungsbedürftigen Stellplätzen im Kleingartengebiet die Bestimmung des Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO anzuwenden ist.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050168.X01

Im RIS seit

23.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2013

Dokumentnummer

JWR_2001050168_20010904X01

Rechtssatz für 2001/05/0168

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/05/0168

Entscheidungsdatum

04.09.2001

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82259 Garagen Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs10 idF 1996/042;
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §1 Abs2;
GaragenG Wr 1957 §2 Abs1;
GaragenG Wr 1957 §2 Abs2;
GaragenG Wr 1957 §2 Abs6;

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 129, Absatz 10, 4. Satz Wr BauO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1996, ist ein Auftrag an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Gebäudes oder der baulichen Anlage zu richten, im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. Wohl nennt das Gesetz den Grundeigentümer nicht ausdrücklich als Adressaten eines Bauauftrages; im Zusammenhang mit Paragraph eins, Absatz 2, Wr GaragenG muss auch die Fläche, die (ohne erforderliche Bewilligung) dem Einstellen eines Kraftfahrzeuges dient (Paragraph 2, Absatz eins und 6 Wr GaragenG) als Anlage gemäß Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit., demnach wie eine bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 129, Absatz 10, 4. Satz Wr BauO angesehen werden.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050168.X02

Im RIS seit

23.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2013

Dokumentnummer

JWR_2001050168_20010904X02

Rechtssatz für 2001/05/0168

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2001/05/0168

Entscheidungsdatum

04.09.2001

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs10 idF 1996/042;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein Beseitigungsauftrag gemäß Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO ist stets an den Eigentümer zu richten, dies unabhängig davon, ob er oder seine Rechtsvorgänger oder aber ein Dritter den konsenswidrigen Zustand herbeigeführt haben.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050168.X03

Im RIS seit

23.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2013

Dokumentnummer

JWR_2001050168_20010904X03

Entscheidungstext 2001/05/0168

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2001/05/0168

Entscheidungsdatum

04.09.2001

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82000 Bauordnung;
L82009 Bauordnung Wien;
L82259 Garagen Wien;

Norm

BauO Wr §129 Abs10 idF 1996/042;
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §1 Abs2;
GaragenG Wr 1957 §2 Abs1;
GaragenG Wr 1957 §2 Abs2;
GaragenG Wr 1957 §2 Abs6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Roman Blümel in Wien, vertreten durch die Rechtsanwälte Biel & Partner KEG in Wien römisch eins, Rauhensteingasse 1, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 28. Februar 2001, Zl. MD-VfR-B XI-8/98, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Magistratsabteilung 37/11 hat am 18. Dezember 1997 an den Beschwerdeführer einen Bescheid mit folgendem Spruch erlassen:

"Der Magistrat erteilt gemäß Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien dem Lospächter auf der im Betreff genannten Liegenschaft nachstehenden Auftrag: Gemäß Paragraph 129, Absatz 10, BO für Wien in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 5, des Wiener Kleingartengesetzes, in der geltenden Fassung, ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen in der Kleingartenanlage 11. Bezirk, Simmeringer Haide, Gruppe 6, Los 596, unverzüglich zu unterlassen."

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, auf Grund der Gesundheit seiner Kinder und seines Berufes müsse er einen Abstellplatz in unmittelbarer Nähe des Gebäudes haben. Bei einer eigens zu diesem Thema einberufenen Generalversammlung (offenbar der Mitglieder des betreffenden Kleingartenvereines) habe eine Mehrheit von 86 % für eine Parkgenehmigung im Garten gestimmt. Paragraph 7, Absatz 5, des Wiener Kleingartengesetzes vermeide es, die "Ein- oder Abstellung" gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Wiener Garagengesetzes zu verbieten, es verbiete nur die Errichtung neuer, nicht aber die Benützung bestehender Abstellplätze und schon gar nicht die Abstellung ohne feste Bindung an einen örtlichen Stellplatz im Gartenbereich.

Über Anfrage der Berufungsbehörde gab die Eigentümerin des Grundstückes, die Stadt Wien, vertreten durch die Magistratsabteilung 69, bekannt, dass sie keinen Antrag gemäß Paragraph 7, Absatz 5, des Wiener Kleingartengesetzes gestellt habe. Der Beschwerdeführer brachte ergänzend vor, dass er seinen PKW seit 1986 im Kleingarten parke.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde auf Grund der Berufung den erstinstanzlichen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 mit der Maßgabe bestätigt, dass der zweite Absatz des Spruches wie folgt zu lauten habe:

"Gemäß Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien (BO) in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 5, des Wiener Kleingartengesetzes 1996, in der geltenden Fassung, ist der Stellplatz in der Kleingartenanlage in Wien 11, Simmeringer Haide, Gruppe 6, Los Nr. 596, unverzüglich aufzulassen."

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß Paragraph 7, Absatz 5, des Wiener Kleingartengesetzes 1996 dürften Stellplätze nur in Gemeinschaftsanlagen errichtet werden. Ausnahmen hievon seien auf Antrag des Grundeigentümers (aller Miteigentümer) mit Bescheid zu bewilligen, wenn der Stellplatz über einen befahrbaren Aufschließungsweg mit einem mehrspurigen Kraftfahrzeug bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3.500 kg erreichbar sei. Aus der zitierten Bestimmung sei ersichtlich, dass das Abstellen eines Kraftfahrzeuges in Kleingartenanlagen außerhalb von Gemeinschaftsanlagen grundsätzlich verboten sei. Werde ein Fahrzeug ohne Bewilligung trotzdem abgestellt, stelle dies eine Abweichung von Bauvorschriften im Sinne des Paragraph 129, Absatz 10, erster Satz BO dar. Der Beschwerdeführer habe nicht bestritten, dass er einen PKW im gegenständlichen Kleingartenlos abgestellt habe. Er habe auch in keiner Phase des Verfahrens dargetan, dass eine Ausnahmebewilligung erteilt worden wäre. Im Übrigen hätte nur die Grundeigentümerin (die Stadt Wien), die zur Antragstellung befugt sei, für das gegenständliche Los einen Antrag stellen können, dies aber nicht getan. Vielmehr habe sie mitgeteilt, dass sie nicht beabsichtige, einen derartigen Antrag zu stellen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, des Wiener Garagengesetzes bedarf die Verwendung von Flächen oder Räumen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, ohne dass eine Bauführung erfolgt, einer baubehördlichen Bewilligung, soweit hiefür eine behördliche Bewilligung noch nicht vorliegt.

Gemäß Paragraph 129, Absatz 10, BO ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriger Bau, für den eine nachträgliche Bewilligung oder Kenntnisnahme einer Bauanzeige nicht erwirkt worden ist, ist zu beseitigen. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Gebäudes oder der baulichen Anlage zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten.

Auch bei einer Verletzung der Bestimmungen über die baubehördliche Bewilligungspflicht nach dem Wiener Garagengesetz sind die Bestimmungen des Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien über die Beseitigung vorschriftswidriger Zustände anzuwenden, weil nach Paragraph eins, Absatz 2, des Wiener Garagengesetzes die Bestimmungen der Bauordnung gelten, soweit das Wiener Garagengesetz keine abweichenden Vorschriften enthält vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1995, Zl. 94/05/0351). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist das Wiener Garagengesetz auch auf das Wiener Kleingartengesetz anzuwenden, weil das Wiener Garagengesetz in seinem Paragraph eins, Absatz eins, normiert, dass unter die Bestimmungen dieses Gesetzes Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und Tankstellen fallen, und keine diesbezüglichen Ausnahmen hinsichtlich des Wiener Kleingartengesetzes vorsieht. Im Übrigen gelten auch gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Wiener Kleingartengesetzes 1996, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen der Bauordnung für Wien. Es ist daher grundsätzlich bei bewilligungslosen, aber bewilligungsbedürftigen Stellplätzen im Kleingartengebiet die Bestimmung des Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien anzuwenden.

Dennoch ist die Beschwerde im Ergebnis berechtigt:

Gemäß Paragraph 129, Absatz 10, 4. Satz BO in der hier anzuwendenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1996, ist ein diesbezüglicher Auftrag an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Gebäudes oder der baulichen Anlage zu richten, im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. Wohl nennt das Gesetz den Grundeigentümer nicht ausdrücklich als Adressaten eines Bauauftrages; im Zusammenhang mit Paragraph eins, Absatz 2, des Wiener Garagengesetzes muss auch die Fläche, die (ohne erforderliche Bewilligung) dem Einstellen eines Kraftfahrzeuges dient (Paragraph 2, Absatz eins, und 6 WGG) als Anlage gemäß Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit., demnach wie eine bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 129, Absatz 10, 4. Satz BO angesehen werden.

Im gesamten Verwaltungsverfahren hat die jeweilige Behörde ausgeführt, dass die Stadt Wien Eigentümerin der Kleingartenanlage und der Beschwerdeführer lediglich Pächter des näher angeführten Loses ist. Der auf Paragraph 129, Absatz 10, BO gestützte Auftrag hätte daher an die Liegenschaftseigentümerin als Eigentümerin des Stellplatzes gerichtet werden müssen. Wenn in der Gegenschrift zu einem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde erstmals vorbringe, der Auftrag gemäß Paragraph 129, Absatz 10, BO hätte an die Liegenschaftseigentümerin gerichtet werden müssen, so ist damit für die belangte Behörde nichts zu gewinnen, unterliegt doch diese Rechtsfrage nicht dem aus Paragraph 41, Absatz eins, VwGG ableitbaren Neuerungsverbot. Wenn die belangte Behörde weiters meint, da - wie gegenständlich - keine Bauführung erfolgt sei, könne in solchen Fällen nur daran angeknüpft werden, wer den Stellplatz geschaffen habe, so ist ihr zu entgegnen, dass diese Auffassung in der Rechtslage keine Deckung findet. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt ausgesprochen, dass ein Beseitigungsauftrag gemäß Paragraph 129, Absatz 10, BO stets an den Eigentümer zu richten sei, dies unabhängig davon, ob er oder seine Rechtsvorgänger oder aber ein Dritter den konsenswidrigen Zustand herbeigeführt haben vergleiche dazu die bei Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften, 3. Auflage, auf S. 598 unter 84, 89, 91 zitierte hg. Judikatur).

Da die belangte Behörde nicht erkannte, dass der auf Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien gestützte Auftrag nicht dem Pächter des Kleingartenloses zu erteilen war, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 4. September 2001

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050168.X00

Im RIS seit

23.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2013

Dokumentnummer

JWT_2001050168_20010904X00