Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/01/0430

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/01/0430

Entscheidungsdatum

12.03.2002

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Das Vorliegen der positiven Einstellung zur Republik Österreich iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 ist davon abhängig, ob - vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers her - auf eine grundsätzlich negative Einstellung zur Republik Österreich bzw. zu deren grundlegenden Institutionen geschlossen werden kann oder nicht vergleiche etwa das E vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0072). Jedenfalls mit Begehung unpolitischer Straftaten hat das zu beurteilende Tatbestandselement daher nichts zu tun (hier betreffend Fälschung besonders geschützter Urkunden; ausführliche Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010430.X01

Im RIS seit

21.05.2002

Dokumentnummer

JWR_2001010430_20020312X01

Entscheidungstext 2001/01/0430

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2001/01/0430

Entscheidungsdatum

12.03.2002

Index

41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schimetits, über die Beschwerde des O A in G, vertreten durch Dr. Peter Bartl und Dr. Anton Cuber, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Hauptplatz 3, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Juli 2001, Zl. 2-11.A/486 - 01/9, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 39, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ab. Der Beschwerdeführer sei erstmals am 7. Juli 1997 im Bundesgebiet zur Anmeldung gelangt und seit 20. Februar 1999 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Er habe somit gemäß Paragraph 11 a, StbG einen Rechtsanspruch auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, sofern die allgemeinen Einbürgerungserfordernisse des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, bis 8 StbG erfüllt seien. In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, leg. cit. werde eindeutig festgehalten, dass gewährleistet sein müsse, dass der Einbürgerungswerber eine bejahende Einstellung zur Republik Österreich "und somit auch zu allen Gesetzen" habe. Dies sei beim Beschwerdeführer jedoch nicht der Fall, weil er besonders geschützte Urkunden gefälscht habe und deswegen vom Bezirksgericht für Strafsachen Graz am 1. August 2000 zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden sei. Es müsse daher vor Verleihung der Staatsbürgerschaft der Ablauf der dreijährigen Probezeit abgewartet werden, um beurteilen zu können, ob seitens des Beschwerdeführers eine bejahende Einstellung zur Republik Österreich gegeben sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Die belangte Behörde stellt nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer die in Paragraph 11 a, Absatz eins, StbG genannten spezifischen Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Ehegatten eines österreichischen Staatsbürgers erfüllt. Sie geht allerdings davon aus, dass er nach seinem bisherigen Verhalten keine Gewähr dafür biete, zur Republik Österreich "und somit auch zu allen Gesetzen" bejahend eingestellt zu sein, weshalb das allgemeine Einbürgerungserfordernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG nicht vorliege.

Die genannte Bestimmung - in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 - lautet wie folgt:

"Verleihung

Paragraph 10, (1) Die Staatsbürgerschaft kann einem Fremden verliehen werden, wenn

...

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

..."

Die belangte Behörde hat allein darauf abgestellt, dass keine Gewähr dafür vorliege, dass der Beschwerdeführer zur Republik Österreich - "und somit auch zu allen Gesetzen" - eine bejahende Einstellung habe. Indem sie dieser Schlussfolgerung die erwähnte strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vom 1. August 2000 zugrunde legte, hat sie jedoch die Rechtslage verkannt. Die in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG zunächst geforderte positive Einstellung zur Republik Österreich bezieht sich nämlich auf die politische Gesinnung des Einbürgerungswerbers und soll insbesondere gewährleisten, dass nicht Personen mit antidemokratischer Einstellung in den österreichischen Staatsverband aufgenommen werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist somit davon abhängig, ob - vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers her - auf eine grundsätzlich negative Einstellung zur Republik Österreich bzw. zu deren grundlegenden Institutionen geschlossen werden kann oder nicht vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0072). Jedenfalls mit Begehung unpolitischer Straftaten hat das zu beurteilende Tatbestandselement daher nichts zu tun. Die Auslegung der belangten Behörde, es müsse auch eine bejahende Einstellung "zu allen Gesetzen" vorliegen, steht mit dem Gesetz nicht in Einklang. Aus der Verurteilung wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden lässt sich daher im gegebenen Zusammenhang nichts ableiten. Es kann daraus - entgegen der in der Gegenschrift vertretenen Ansicht - aber auch nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle, und zwar schon deshalb nicht, weil die belangte Behörde keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat, die eine dahingehende Beurteilung erlaubten (siehe zum Erfordernis näherer Feststellungen etwa das hg. Erkenntnis vom 6. März 2001, Zl. 2001/01/0218). Nach dem Gesagten leidet der angefochtene Bescheid an einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 12. März 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010430.X00

Im RIS seit

21.05.2002

Dokumentnummer

JWT_2001010430_20020312X00