Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/21/0341

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/21/0341

Entscheidungsdatum

20.03.2001

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §36;
FrG 1997 §44;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/18/0346 E 14. März 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Der Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes dient nicht dazu, die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, zu bekämpfen (Hinweis E 7.7.1999, 96/18/0483; Hinweis EB E 11.11.1993, 93/18/0488, jeweils ergangen zu Paragraph 26, FrG 1993).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999210341.X01

Im RIS seit

22.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1999210341_20010320X01

Entscheidungstext 99/21/0341

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

99/21/0341

Entscheidungsdatum

20.03.2001

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36;
FrG 1997 §44;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des Z in Jugoslawien, geboren am 29. April 1965, vertreten durch Dr. Erwin Dick, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Hilschergasse 25/15, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 24. August 1999, Zl. Fr 2261/99, betreffend Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 22. August 1998 war gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 36, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit den Paragraphen 37, 38, 39, 40, und 41 Absatz eins, des Fremdengesetzes 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , I Nr. 75, ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden.

Dieser Bescheid war damit begründet worden, dass seitens der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt bereits mit Bescheid vom 1. April 1997 ein bis 1. April 2002 befristetes rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Entgegen diesem Aufenthaltsverbot sei der Beschwerdeführer ca. zehn Tage nach erfolgter Abschiebung über die "Grüne Grenze" wieder nach Österreich eingereist, wo er sich bei seiner - namentlich genannten - Bekannten aufhalte. Er sei im Bundesgebiet nicht polizeilich gemeldet und verfüge nicht über eigene ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes; diesen decke er durch eine nicht bewilligte Tätigkeit bei einem Unternehmen in Theresienfeld, obwohl er in Kenntnis sei, über keine gültige arbeitsmarktrechtliche und aufenthaltsrechtliche Bewilligung zu verfügen. Darüber hinaus sei aus Anlass einer Verkehrskontrolle festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

Mit Schriftsatz vom 10. März 1999 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung dieses in Rechtskraft erwachsenen Aufenthaltsverbotes und begründete dies im Wesentlichen damit, dass er beabsichtige, eine österreichische Staatsbürgerin - dabei handelt es sich um die im Aufenthaltsverbotsbescheid namentlich genannte Bekannte - zu ehelichen; diese lebe in geordneten Verhältnissen in Österreich und gehe hier auch einer Beschäftigung nach.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 24. August 1999 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (die belangte Behörde) diesen Antrag ab. Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 44, FrG könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zugunsten des Fremden geändert hätten. Bei der Entscheidung über einen solchen Antrag sei auch auf die nach der Erlassung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, sei nicht zu prüfen. Der Beschwerdeführer könne sich daher nicht gegen die rechtliche Beurteilung der das Aufenthaltsverbot erlassenden Behörde wenden. Soweit er vorbringe, eine österreichische Staatsbürgerin ehelichen zu wollen, sei auszuführen, dass dieser Umstand als ungewisses künftiges Ereignis nicht zu berücksichtigen sei; darüber hinaus habe die Beziehung zu der genannten österreichischen Staatsbürgerin bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes bestanden.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß Paragraph 44, FrG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Wie schon die belangte Behörde zutreffend betont hat, kann ein solcher Antrag nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit Erlassung des Aufenthaltesverbotes die dafür maßgebenden Umstände zugunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Der Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes dient jedoch nicht dazu, die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, zu bekämpfen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 14. März 2000, Zl. 99/18/0346, m.w.N.).

Im Hinblick auf diese Grundsätze erweist sich zunächst das zentrale Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer beabsichtige die im Verwaltungsverfahren genannte österreichische Staatsangehörige zu ehelichen, als nicht zielführend. Wie er selbst ausführt, sei die Heirat schon länger geplant gewesen und sei dieses Vorhaben durch das mittlerweile erlassene Aufenthaltsverbot zunichte gemacht worden. Haben die Heiratsabsichten demnach aber schon vor dem Aufenthaltsverbot bestanden, so ist insofern - sollte dies überhaupt einen relevanten Umstand darstellen - keine Änderung in dem zuvor beschriebenen Sinn eingetreten.

Der Beschwerdeführer vermag auch sonst nicht aufzuzeigen, dass sich seit Verhängung des in Frage stehenden Aufenthaltsverbotes vom 22. August 1998 bis zur Erlassung des hier bekämpften Bescheides, also innerhalb eines Zeitraumes von rund einem Jahr, die maßgeblichen Gesichtspunkte zu seinen Gunsten geändert hätten. Was den Hinweis anlangt, er habe bei Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wieder, wie bis zu seiner Ausreise aus Österreich, die Möglichkeit zu arbeiten, so ist ihm zu entgegnen, dass er damit den (nunmehrigen) Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt - und damit den Wegfall der spezifischen, der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zugrunde liegenden Gefahr - nicht nachweisen kann; im Hinblick auf die Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vergleiche insbesondere Paragraph 4,) handelt es sich bei dieser "Möglichkeit" nämlich ungeachtet der mit der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vorgelegten "Einstellungszusage" der "Firma P" für den Fall des Erhalts einer "Arbeitsgenehmigung" um ein noch ungewisses Ereignis. Hinsichtlich des - gescheiterten - Versuchs, schon vor Erlassung des Aufenthaltsverbotes eine Niederlassungsbewilligung zu erlangen, und hinsichtlich der Frage, wie der Beschwerdeführer nach Erlassung des (ersten) Aufenthaltsverbotes durch die Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt (vom 1. April 1997) wieder ins Bundesgebiet zurückgekehrt sei, genügt es auf die zeitliche Einordnung dieser Umstände zu verweisen. Schon daraus erhellt, dass darin keine Änderungstatsachen erblickt werden können, weshalb es keines näheren Eingehens auf diese Umstände bedarf.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 20. März 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999210341.X00

Im RIS seit

22.06.2001

Dokumentnummer

JWT_1999210341_20010320X00