Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/19/3575

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/19/3575

Entscheidungsdatum

27.02.1998

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/05 Reisedokumente Sichtvermerke

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
Sichtvermerkspflicht Aufhebung Jugoslawien 1965 Art2;
Sichtvermerkspflicht Aufhebung Kroatien 1995;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/04/25 96/19/0195 2

Stammrechtssatz

Wie schon der Begriff der "Arbeitsaufnahme" in Artikel 2, des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, Bundesgesetzblatt 365 aus 1965,, umfaßt auch der Begriff "Erwerbstätigkeit" in Artikel 2, des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kroatien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, Bundesgesetzblatt 487 aus 1955,, sowohl eine selbständige als auch eine unselbständige Erwerbstätigkeit. Auch eine Wiedereinreise zum Zweck der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach Inkrafttreten dieses Abkommens ist - wie auch der daran anschließende Aufenthalt zu diesem Zweck - unrechtmäßig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996193575.X01

Im RIS seit

13.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1996193575_19980227X01

Rechtssatz für 96/19/3575

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/19/3575

Entscheidungsdatum

27.02.1998

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/05 Reisedokumente Sichtvermerke

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
Sichtvermerkspflicht Aufhebung Jugoslawien 1965 Art2;
Sichtvermerkspflicht Aufhebung Kroatien 1995 Art2;

Rechtssatz

Ist der Fremde, ein Staatsangehöriger Kroatiens, alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer inländischen Gesellschaft und BETREIBT er im Inland ein Kaffeehaus und Restaurant, ist er zu einem Inlandsaufenthalt zum Zwecke der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Geschäftsführer ohne Sichtvermerk nicht berechtigt. Damit hat der Fremde das Erfordernis des "Abwartens" der Erteilung der Bewilligung im Ausland jedenfalls nicht erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996193575.X02

Im RIS seit

13.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1996193575_19980227X02

Rechtssatz für 96/19/3575

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/19/3575

Entscheidungsdatum

27.02.1998

Index

E000 EU- Recht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
EURallg;

Rechtssatz

Es besteht keine Bestimmung des Europarechtes, wonach sich ein Drittstaatsangehöriger aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung in einem der Mitgliedsstaaten frei im "EU-Raum" bewegen darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996193575.X03

Im RIS seit

13.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1996193575_19980227X03

Entscheidungstext 96/19/3575

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/19/3575

Entscheidungsdatum

27.02.1998

Index

E000 EU- Recht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/05 Reisedokumente Sichtvermerke;

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
EURallg;
Sichtvermerkspflicht Aufhebung Jugoslawien 1965 Art2;
Sichtvermerkspflicht Aufhebung Kroatien 1995 Art2;
Sichtvermerkspflicht Aufhebung Kroatien 1995;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des IM in Wien, geboren 1951, vertreten durch DDr. Wolfgang Schulter, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fleischmarkt 28, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Juli 1995, Zl. 302.127/3-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 20. Jänner 1994 stellte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Kroatiens, bei der österreichischen Botschaft in Preßburg einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, welcher am 25. Jänner 1994 beim Landeshauptmann von Wien einlangte. Als derzeitigen Wohnsitz gab er eine Adresse in Österreich an. Ebenso kreuzte er an, derzeit aufrecht polizeilich in Österreich gemeldet zu sein. Als Aufenthaltszweck scheint in dem Antragsformular "selbständige Tätigkeit" auf. Weiters gab der Beschwerdeführer unter dem Punkt "Bezeichnung des beabsichtigten Berufes" "Geschäftsführer" an. Als "In Österreich verfügbare eigene Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes auf die Dauer des Aufenthaltes" gab der Beschwerdeführer an, Alleingesellschafter einer inländischen Gesellschaft mit einem Stammkapital in der Höhe von S 500.000,-- zu sein und über ein Einkommen in der Höhe von ca. S 25.000,-- als Alleingeschäftsführer zu verfügen. Weiters sei er bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft ab Eröffnung des Lokals versichert. Er gab an, den Antrag in Wien unterfertigt zu haben.

Mit Bescheid vom 24. April 1995 wies der Landeshauptmann von Wien den Antrag der beschwerdeführenden Partei "im Hinblick auf Paragraph 4, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz" ab.

In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei zuletzt mit seiner Frau und den beiden minderjährigen Kindern in Frankreich wohnhaft gewesen. Er sei im August 1993 nach Österreich eingereist und habe hier eine Gesellschaft gegründet. Der Beschwerdeführer sei alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft und betreibe in Wien einen gutgehenden Kaffeehaus- und Restaurantbetrieb.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Juli 1995 wurde diese Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, AufG abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, für die Beurteilung des Antrages des Beschwerdeführers sei maßgeblich, daß gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AufG der Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen sei. Aufgrund der Aktenlage stehe fest, daß der Beschwerdeführer den Antrag nicht vor der Einreise mit der sein derzeitiger Aufenthalt begonnen habe, gestellt habe. Der Beschwerdeführer sei vor, während und nach der Antragstellung in Österreich polizeilich gemeldet bzw. aufhältig gewesen. Er gebe in seinem Antrag als Wohnsitz seine Unterkunft in Österreich an. Der Beschwerdeführer habe vor der Antragstellung in Österreich eine Gesellschaft gegründet und übe (als deren Geschäftsführer) eine Gewerbetätigkeit aus. Nach seinen eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer im August 1993 bereits nach Österreich gekommen und habe die betreffende Gesellschaft gegründet. Diese Tatsachen stützten die Beurteilung, daß der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht vor der Einreise nach Österreich im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, AufG gestellt habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung derselben ab und trat sie antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof ab.

In seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof führte der Beschwerdeführer aus, er sei alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer inländischen Gesellschaft und betreibe in Wien einen Kaffeehaus- und Restaurantbetrieb. Er habe enorme finanzielle Mittel in Österreich in diesen Betrieb investiert. Weiters habe der Beschwerdeführer ausführlich dargelegt, daß er zum Zwecke einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach Österreich gekommen sei und 1993 die Vorarbeiten für seine selbständige Erwerbstätgkeit, d.h. Gründung einer Gesellschaft und Erteilung einer Gewerbeberechtigung, besorgt habe. Nachdem die Gesellschaft gegründet, das Lokal eröffnet und somit auch sein Unterhalt gesichert gewesen sei, habe er einen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung gestellt. Auch wenn die Stellung eines derartigen Antrages die erforderliche behördliche Bewilligung nicht ersetze, so müsse dem Beschwerdeführer doch die Möglichkeit gegeben sein, eine rechtswidrige Entscheidung auch vom Inland aus zu bekämpfen und die Entscheidung darüber in Österreich abzuwarten. Andernfalls seien sämtliche vom Beschwerdeführer getätigten Investitionen in Österreich von einem Tag auf den anderen nutzlos geworden und seine selbständige Erwerbstätigkeit wäre "ruiniert".

In seiner Beschwerdeergänzung behauptet der Beschwerdeführer, über eine Aufenthaltsberechtigung für Frankreich zu verfügen. Aufgrund der Bestimmungen des Europarechtes bedeute dies, daß er sich aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung in einem der Mitgliedsstaaten frei im "EU-Raum" bewegen dürfe.

Der Gesetzgeber habe nicht verlangt, daß ein zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigter Fremder auch die Entscheidung über einen solchen Antrag vom Ausland aus abwarte. Es stehe dem Fremden frei, auch weiterhin touristisch, wie er das getan habe, in das Bundesgebiet Österreichs einzureisen und sich hier gesetzmäßig aufzuhalten.

Außerdem liege eine gravierende Verfahrensverletzung vor, weil dem Beschwerdeführer das Recht auf Parteiengehör gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG vorenthalten worden sei. Dem Beschwerdeführer seien die Bedenken der Behörde vorzuhalten gewesen. So hätte er die Möglichkeit gehabt, fristgerecht eine Äußerung im Verfahren vor der belangten Behörde zu erstatten, um den Sachverhalt einer Klärung zuzuführen. Dies umso mehr, als die belangte Behörde von dem von der Behörde erster Instanz festgestellten Sachverhalt erheblich abweiche und nunmehr die Abweisung des Antrages auf einen völlig anderen Tatbestand stütze. Es sei weder festgestellt, noch aus den Ausführungen eindeutig ableitbar, weshalb die erkennende Behörde zu der Auffassung gelangt sei, daß kein ordnungsgemäßer Antrag vorliege. Daneben sei auch die Interessenabwägung, die gemäß Artikel 8, Absatz 2, MRK vorgeschrieben sei, nicht in der Weise vorgenommen worden, wie dies erforderlich sei. Es sei jedenfalls aktenkundig, daß eine starke wirtschaftliche Beziehung des Beschwerdeführers zum Bundesgebiet Österreich bestehe. Es hätten daher die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Paragraph 6, Absatz 2, AufG lautete:

"§ 6.(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen.

..."

Artikel eins und Artikel 2, des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Repbulik Kroatien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1995,, lauteten:

"Artikel 1

Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die einen der im Artikel 3 angeführten Reiseausweise mit sich führen, können ohne Sichtvermerke des anderen Vertragsstaates die Grenzen der Vertragsstaaten überschreiten und sich drei Monate auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.

Artikel 2

Artikel 1 findet keine Anwendung auf jene Personen, die sich länger als drei Monate auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten wollen oder dort die Ausübung einer Erwerbstätigkeit beabsichtigen. In diesen Fällen ist vor der Einreise die Erteilung eines Sichtvermerkes oder einer Aufenthaltsbewilligung erforderlich."

Dieses Abkommen trat am 1. August 1995 in Kraft und ersetzte im Verhältnis zwischen Österreich und Kroatien das Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1965, idF

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1983,.

Artikel eins, Absatz eins und Artikel 2, des letztgenannten Abkommens

lauteten:

"Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die einen der im Artikel 3 angeführten Reiseausweise mit sich führen, können ohne Sichtvermerk des anderen Vertragsstaates die Grenzen der Vertragsstaaten überschreiten und sich drei Monate auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.

Artikel 2

Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die sich zum Zwecke der Arbeitsaufnahme in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates begeben, bedürfen eines Sichtvermerkes, der auch die Aufenthaltsberechtigung einschließt. Dieser Sichtvermerk wird gebührenfrei erteilt.

..."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde sich nicht nur im Zeitpunkt der Antragstellung im Ausland aufzuhalten, sondern im Regelfall auch weiterhin ab diesem Zeitpunkt bis zur Erledigung seines Antrages vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1995, Zl. 95/21/0026 u.a.). Da sich aus dem Gesetzeswortlaut jedenfalls nicht ergibt, daß es sich bei Paragraph 6, Absatz 2, AufG um eine bloße Formvorschrift handeln sollte, ist diese Bestimmung im Einklang mit dem aus den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Willen des Gesetzgebers dahingehend auszulegen, daß der Fremde die Entscheidung über seinen im Ausland zu stellenden Antrag auch vom Ausland aus abzuwarten hat. Es handelt sich dabei um eine inhaltliche Voraussetzung, deren Fehlen nicht bloß ein Formgebrechen darstellt vergleiche Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/1087 u.a.).

Sofern der Beschwerdeführer nun vorbringt, er wäre zur sichtvermerksfreien Einreise nach Österreich berechtigt gewesen, ist ihm entgegenzuhalten, daß gemäß Artikel 2, des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kroatien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1995,, die Bestimmung des Artikel eins, über die sichtvermerksfreie Einreise keine Anwendung auf jene Personen findet, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit beabsichtigen.

Auch schon das Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1965, idF

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1983,, schreibt in Artikel 2, vor, daß Staatsbürger der Vertragsstaaten, die sich zum Zwecke der Arbeitsaufnahme in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates begeben, eines Sichtvermerkes bedürfen, der auch die Aufenthaltsberechtigung einschließt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfaßt der Begriff der "Erwerbstätigkeit" in Artikel 2, des oben genannten Abkommens über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1995,, wie schon der Begriff der "Arbeitsaufnahme" in Artikel 2, des Abkommens über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1965, idF

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1983,, sowohl eine selbständige als auch eine unselbständige Erwerbstätigkeit. Jede Einreise zum Zwecke der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ohne Sichtvermerk ist folglich - wie auch der daran anschließende Aufenthalt zu diesem Zweck - auch für Personen, auf die die genannten Abkommen Anwendung finden, unrechtmäßig vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. April 1997, Zl. 96/19/0195 mwH).

Der Beschwerdeführer gibt selbst an, daß er die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht vom Ausland aus abgewartet habe. Seiner Behauptung, sichtvermerksfrei zu touristischen Zwecken eingereist zu sein, ist, wie oben ausgeführt, entgegenzuhalten, daß eine Berechtigung zur sichtvermerksfreien Einreise und Aufenthalt nur dann besteht, wenn der Fremde keine Erwerbstätigkeit - auch keiner selbständigen - nachzugehen beabsichtigt. Wie sich aus den oben dargestellten Angaben des Beschwerdeführers klar ergibt, reiste dieser jedoch nicht bloß als Tourist, sondern auch zum Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach Österreich ein. Dies geht schon klar daraus hervor, daß der Beschwerdeführer ja selbst angibt, eine Gesellschaft gegründet zu haben, um sich eine wirtschaftliche Basis für den weiteren Aufenthalt in Österreich zu schaffen. Auf Seite 2 der Verfassungsgerichtshof-Beschwerde gibt der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit seinem Vorbringen vor den Verwaltungsbehörden an, daß er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer inländischen Gesellschaft sei und in Wien ein Kaffeehaus und Restaurant betreibe. Zu einem Inlandsaufenthalt zum Zwecke der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Geschäftsführer war der Beschwerdeführer ohne Sichtvermerk nach dem Vorgesagten aber nicht berechtigt. Damit hat der Beschwerdeführer das Erfordernis des "Abwartens" der Erteilung der Bewilligung im Ausland jedenfalls nicht erfüllt, wobei die Frage dahingestellt bleiben kann, ob diesem Erfordernis im Falle ausschließlich zulässiger sichtvermerksfreier Aufenthalte nach Antragstellung und einer Ausreise vor Bescheiderlassung Genüge getan wäre.

Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Parteiengehörs ist der Beschwerdeführer zunächst auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen, wonach sich die Behörde hinsichtlich des festgestellten Inlandsaufenthaltes nach Antragstellung und dessen Zweck auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren stützen konnte, zu denen Parteiengehör nicht zu gewähren ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. März 1992, Zl. 91/19/0391).

Was aber das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Aufenthaltsbewilligung in Frankreich und dem von ihm behaupteten Recht, sich aufgrund von Bestimmungen des Europarechtes frei im "EU-Raum" bewegen zu dürfen, betrifft, so vermag der Beschwerdeführer nicht näher darzulegen, aufgrund welcher konkreter Bestimmungen des Europarechtes einem Drittstaatsangehörigen solch ein Recht zustehen sollte.

Sein Beschwerdevorbringen ist daher auch insofern ungeeignet, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels darzutun. Darüber hinaus stünde schon der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor dem am 1. Jänner 1995 erfolgten Beitritt Österreichs zur Europäischen Union der Annahme, er habe die Entscheidung über seinen Antrag vom 20. Jänner 1994 im Ausland abgewartet, entgegen.

Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf Artikel 8, Absatz 2, MRK beruft, ist ihm entgegenzuhalten, daß ein Eingriff in ein gedachtes durch Artikel 8, MRK geschütztes Recht des Beschwerdeführers auf Neuzuwanderung durch die auf Paragraph 6, Absatz 2, AufG gestützte Versagung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Interesse der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, MRK gerechtfertigt wäre. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer ein solches Recht überhaupt zusteht.

Da die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides somit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996193575.X00

Im RIS seit

13.06.2001

Dokumentnummer

JWT_1996193575_19980227X00