Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/19/2672

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/19/2672

Entscheidungsdatum

03.10.1996

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1995 §3 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/21 95/19/0743 2

Stammrechtssatz

Mit dem Begriff Aufenthaltsbewilligung in Paragraph 3, erster Satzteil und Paragraph 3, Ziffer 3, iSd Paragraph 3, erster Satztzeil und Paragraph 3, Ziffer 3, der Verordnung der Bundesregierung, BGBl 1995/408, ist eine solche iSd Paragraph eins, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 gemeint. Andere Berechtigungen zum Aufenthalt im Inland (hier: wie etwa die der sichtvermerksfreien Einreise gem Artikel eins, des Notenwechsels über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Tunesien BGBl 1965/254, bis zu dessen Außerkrafttreten am 1.12.1994 BGBl 1994/936) haben diese begünstigende Rechtswirkung nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996192672.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1996192672_19961003X01

Rechtssatz für 96/19/2672

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/19/2672

Entscheidungsdatum

03.10.1996

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1995 §3 Z3;

Rechtssatz

Eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung auf Grund Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 1991 entspricht nicht dem Begriff der Aufenthaltsbewilligung iSd Paragraph 3, Ziffer 3,, Verordnung der Bundesregierung, BGBl 1995/408 (Hinweis E 9.11.1995, 95/19/0626).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996192672.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1996192672_19961003X02

Entscheidungstext 96/19/2672

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/19/2672

Entscheidungsdatum

03.10.1996

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1995 §3 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des J in L, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. März 1996, Zl. 118.519/2-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 7. März 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Aufenthaltsgesetz (AufG) abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, daß gemäß Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufG der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen ist. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen und habe nach rechtskräftiger negativer Erledigung seines Asylantrages in Österreich einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Als aufgrund des Asylgesetzes 1991 vorläufig Aufenthaltsberechtigter sei er dem in Paragraph eins, Absatz 3, AufG (im vorliegenden Fall Ziffer 6,) genannten Personenkreis zuzurechnen. Auf ihn sei die Regelung des Paragraph 13, Absatz eins, AufG (Möglichkeit der Antragstellung vom Inland aus) nicht anzuwenden, sondern sei der Antrag vielmehr vom Inland aus zu stellen gewesen.

Über die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides geltend gemacht wird, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer tritt der Annahme der belangten Behörde, daß die Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach einer negativen Entscheidung über den Antrag auf Asylgewährung vom Inland aus gestellt wurde, nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, daß in seinem Fall die Zulässigkeit der Antragstellung vom Inland aus rechtlich möglich gewesen sei, da er der im Paragraph 3, Ziffer 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1995, umschriebenen Personengruppe im Zeitpunkt der Antragstellung angehört habe. Die Wendung "Aufenthaltsbewilligung" in Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, AufG und Paragraph 3, Ziffer 3, der erwähnten Verordnung sei nicht nur als Aufenthaltsbewilligung im Sinne des Aufenhaltsgesetzes zu verstehen, sondern vielmehr jeder rechtmäßige Aufenthalt, somit auch ein Aufenthalt aufgrund eines gewöhnlichen Sichtvermerkes oder auch, wie im Fall des Beschwerdeführers zutreffend, eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer jedoch auf das hg. Erkenntnis vom 9. November 1995, Zl. 95/19/0626, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, daß nach Paragraph 3, Ziffer 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1995, lediglich solche Personen begünstigt sind, die bereits eine Aufenthaltsbewilligung (worunter nur eine solche im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AufG zu verstehen ist) im Zeitpunkt der Antragstellung hatten. Eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung auf Grund Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 1991 entspricht jedoch nicht dem Begriff der Aufenthaltsbewilligung iSd Paragraph 3, Ziffer 3, der zitierten Verordnung.

Das Nichtzutreffen der inhaltlichen Voraussetzung der Antragstellung vom Ausland aus wurde von der belangten Behörde daher zu Recht angenommen, weshalb die Aufenthaltsbewilligung zwingend zu versagen war.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich auch ein Abspruch des Berichter über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996192672.X00

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWT_1996192672_19961003X00