Der Aktenlage nach verfügte der Beschwerdeführer über einen am 7. März 1994 von der österreichischen Botschaft in Bukarest ausgestellten und vom 10. April 1994 bis 9. Mai 1994 gültigen Touristensichtvermerk. Am 20. Mai 1994 langte bei der österreichischen Botschaft in Bukarest der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein. Laut Mitteilung der österreichischen Botschaft in Bukarest wurde der Antrag auf postalischem Weg aus Österreich übermittelt. Der Beschwerdeführer war seit 5. Mai 1994 in Wien aufrecht gemeldet.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Februar 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 6 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Der Beschwerdeführer sei nach der auf seinen eigenen Angaben beruhenden Aktenlage mit einem Touristensichtvermerk eingereist und habe seinen damit begonnenen Aufenthalt mit dem vorliegenden Antrag verlängern wollen. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Februar 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Der Beschwerdeführer sei nach der auf seinen eigenen Angaben beruhenden Aktenlage mit einem Touristensichtvermerk eingereist und habe seinen damit begonnenen Aufenthalt mit dem vorliegenden Antrag verlängern wollen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
§ 3 AufG lautet auszugsweise: Paragraph 3, AufG lautet auszugsweise:
"§ 3. (1) Ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kindern und Ehegatten
von österreichischen Staatsbürgern oder
von Fremden, die auf Grund einer Bewilligung, eines vor dem 1. Juli 1993 ausgestellten Sichtvermerks oder sonst gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 5 rechtmäßig seit mehr als zwei Jahren ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, ist nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Z 3 und 4 eine Bewilligung zu erteilen, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5 Abs. 1) vorliegt.von Fremden, die auf Grund einer Bewilligung, eines vor dem 1. Juli 1993 ausgestellten Sichtvermerks oder sonst gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 rechtmäßig seit mehr als zwei Jahren ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, ist nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3 und 4 eine Bewilligung zu erteilen, sofern kein Ausschließungsgrund (Paragraph 5, Absatz eins,) vorliegt.
....
(4)Absatz 4,In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen und unter denselben Voraussetzungen kann, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte geboten ist, eine Bewilligung auch volljährigen Kindern und Eltern der in Abs. 1 genannten Personen erteilt werden, wenn sie von diesen wirtschaftlich abhängig sind.In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen und unter denselben Voraussetzungen kann, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte geboten ist, eine Bewilligung auch volljährigen Kindern und Eltern der in Absatz eins, genannten Personen erteilt werden, wenn sie von diesen wirtschaftlich abhängig sind.
...."
§ 5 Abs. 1 AufG lautet: Paragraph 5, Absatz eins, AufG lautet:
"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.""§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (Paragraph 10, Absatz eins, FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."
§ 10 Abs. 1 Z. 6 FrG lautet: Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG lautet:
"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn ...
6. der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 12 Aufenthaltsgesetz oder § 14) erteilt werden soll;" 6. der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise (Paragraph 12, Aufenthaltsgesetz oder Paragraph 14,) erteilt werden soll;"
Der Beschwerdeführer rügt Aktenwidrigkeit des angefochtenen Bescheides und bringt dazu vor, die Feststellungen der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe "zuerst einen Touristensichtvermerk" erteilt erhalten und danach den gegenständlichen Antrag gestellt, entbehrten jeder Grundlage in den Verwaltungsakten. Richtig sei vielmehr, daß ihm erst am 16. Juni 1995 ein von der österreichischen Botschaft in Budapest ausgestellter und bis 16. August 1995 gültiger Touristensichtvermerk erteilt worden sei. Seine Einreise in das Bundesgebiet mit Touristensichtvermerk sei daher erst nach der vorliegenden Antragstellung erfolgt.
Die vom Beschwerdeführer behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, weil die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht ausführte, der Beschwerdeführer sei mit einem vor seiner Antragstellung ausgestellten Touristensichtvermerk nach Österreich eingereist.
Mit dem wiedergegebenen Tatsachenvorbringen tritt der Beschwerdeführer den Feststellungen der belangten Behörde, er halte sich im Anschluß an eine Einreise mit Touristensichtvermerk im Bundesgebiet auf, nicht entgegen. Ob diese Einreise aufgrund eines vor der Antragstellung ausgestellten Touristensichtvermerkes oder aber - wie der Beschwerdeführer behauptet - aufgrund eines nach der Antragstellung (am 16. Juni 1995) ausgestellten Touristensichtvermerkes erfolgte, ist aus folgenden Gründen unerheblich:
Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf Fremden eine Bewilligung nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 FrG vorliegt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn dieser zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen soll. Ein nahtloser Anschluß an das Ende der Gültigkeitsdauer des Touristensichtvermerkes ist zur Verwirklichung dieses Versagungstatbestandes nicht erforderlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. August 1997, Zl. 96/19/1348). Der in Rede stehende Sichtvermerksversagungsgrund liegt vor, wenn sich der Fremde in dem für die Entscheidung der belangten Behörde maßgebenden Zeitpunkt im Anschluß an eine mit einem Touristensichtvermerk erfolgte Einreise im Inland aufhält. Bedeutungslos ist jedoch, ob der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor oder nach dieser Einreise gestellt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1995, Zl. 95/19/0500). Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufG darf Fremden eine Bewilligung nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund nach Paragraph 10, Absatz eins, FrG vorliegt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn dieser zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen soll. Ein nahtloser Anschluß an das Ende der Gültigkeitsdauer des Touristensichtvermerkes ist zur Verwirklichung dieses Versagungstatbestandes nicht erforderlich vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. August 1997, Zl. 96/19/1348). Der in Rede stehende Sichtvermerksversagungsgrund liegt vor, wenn sich der Fremde in dem für die Entscheidung der belangten Behörde maßgebenden Zeitpunkt im Anschluß an eine mit einem Touristensichtvermerk erfolgte Einreise im Inland aufhält. Bedeutungslos ist jedoch, ob der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor oder nach dieser Einreise gestellt wurde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1995, Zl. 95/19/0500).
Diese Interpretation entspricht auch den Erläuternden Bemerkungen zum Aufenthaltsgesetz (RV 525 BlgNR 18. GP), wonach - auch durch die in § 5 Abs. 1 AufG erfolgte Verweisung auf den Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG - der Mißbrauch von Besuchssichtvermerken zu Einwanderungszwecken hintangehalten werden sollte. Ein derartiger Mißbrauch liegt aber auch dann vor, wenn die Einreise mit Touristensichtvermerk erst nach der Antragstellung vom Ausland aus erfolgt und der Fremde nach Ablauf des Touristensichtvermerkes das Bundesgebiet nicht verläßt. Diese Interpretation entspricht auch den Erläuternden Bemerkungen zum Aufenthaltsgesetz Regierungsvorlage 525 BlgNR 18. GP), wonach - auch durch die in Paragraph 5, Absatz eins, AufG erfolgte Verweisung auf den Versagungsgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG - der Mißbrauch von Besuchssichtvermerken zu Einwanderungszwecken hintangehalten werden sollte. Ein derartiger Mißbrauch liegt aber auch dann vor, wenn die Einreise mit Touristensichtvermerk erst nach der Antragstellung vom Ausland aus erfolgt und der Fremde nach Ablauf des Touristensichtvermerkes das Bundesgebiet nicht verläßt.
Sollte das Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Aufenthaltes zahlreicher Angehöriger des Beschwerdeführers im Inland auf die Geltendmachung des Rechtes auf Familienzusammenführung im Sinne des § 3 AufG abzielen, so ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, daß eine Erteilung einer Bewilligung in Anwendung des § 3 Abs. 4 AufG - wie auch die Erteilung einer Bewilligung nach § 3 Abs. 1 leg. cit. (arg.: "unter denselben Voraussetzungen") - das Nichtvorliegen eines Ausschließungsgrundes gemäß § 5 Abs. 1 AufG voraussetzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1997, Zl. 96/19/2088). Gerade ein solcher liegt in Ansehung des Beschwerdeführers jedoch vor. Sollte das Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Aufenthaltes zahlreicher Angehöriger des Beschwerdeführers im Inland auf die Geltendmachung des Rechtes auf Familienzusammenführung im Sinne des Paragraph 3, AufG abzielen, so ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, daß eine Erteilung einer Bewilligung in Anwendung des Paragraph 3, Absatz 4, AufG - wie auch die Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit. (arg.: "unter denselben Voraussetzungen") - das Nichtvorliegen eines Ausschließungsgrundes gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufG voraussetzt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1997, Zl. 96/19/2088). Gerade ein solcher liegt in Ansehung des Beschwerdeführers jedoch vor.
Eine Bedachtnahme auf private und familiäre Interessen des Fremden bei einer auf § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gestützten Entscheidung kommt aus den im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, Slg. Nr. 13.497, dargelegten Gründen nicht in Betracht. Eine Bedachtnahme auf private und familiäre Interessen des Fremden bei einer auf Paragraph 5, Absatz eins, AufG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG gestützten Entscheidung kommt aus den im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, Slg. Nr. 13.497, dargelegten Gründen nicht in Betracht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.