Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/19/1794

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/19/1794

Entscheidungsdatum

19.09.1997

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/05/30 96/19/1133 1

Stammrechtssatz

Steht fest, daß sich der Fremde im Zeitpunkt der Antragstellung durch einen Vertreter im Bundesgebiet aufhält, so besteht für die Anwendung der auf die bloße Vermutung eines solchen Umstandes abstellenden Verfahrensbestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz AufenthaltsG 1992 keine Veranlassung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996191794.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1996191794_19970919X01

Rechtssatz für 96/19/1794

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/19/1794

Entscheidungsdatum

19.09.1997

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §12;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1995 §3 Z3;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1996 §4 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/05/30 96/19/0965 1 (hier: betreffend § 3 Z 3 der Verordnung 1995/408)

Stammrechtssatz

Mit "Aufenthaltsbewilligung" iSd Paragraph 4, Ziffer 4, römisch fünf BGBl 1995/854 ist die in Paragraph eins, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 vorgeschriebene besondere Bewilligung gemeint. Diese - im AufenthaltsG 1992 "Bewilligung" genannte - Berechtigung ist Gegenstand des Antrages nach Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992. Paragraph 4, römisch fünf BGBl 1995/854 bezeichnet diesen als "Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung". Die Verordnung bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Begriff "Aufenthaltsbewilligung" in ihrem Paragraph 4, erster Satz etwas anderes bedeuten soll als jener in Ziffer 4, (Hinweis das zu Paragraph 3, römisch fünf BGBl 1995/408 ergangene E 21.9.1995, 95/19/0743). Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach den gemäß Paragraph 12, AufenthaltsG 1992 erlassenen Verordnungen fällt daher ebensowenig unter diesen Begriff wie die Berechtigung zum Aufenthalt aufgrund eines bloß für einen kurzen Zeitraum erteilten Wiedereinreisesichtvermerkes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996191794.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1996191794_19970919X02

Rechtssatz für 96/19/1794

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/19/1794

Entscheidungsdatum

19.09.1997

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
MRK Art8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/12/14 95/18/0761 2

Stammrechtssatz

Der VfGH hat in seinem E vom 16.6.1995, B 1611-1614/94, ausgesprochen, daß im Falle eines "jahrelangen bzw jahrzehntelangen" rechtmäßigen Aufenthaltes von Fremden, die - aus welchem Grund immer - über keine aufrechte Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügen, eine mit Artikel 8, MRK in Einklang befindliche Auslegung des Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 die Ermöglichung der Stellung eines Antrages auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 vom Inland aus verlange. In dieser Entscheidung wird zum Ausdruck gebracht, daß die genannten Überlegungen in Mißbrauchsfällen, wozu auch die beabsichtigte Umgehung der Einwanderungsvorschriften durch Stellung eines Asylantrages gehört, nicht zum Tragen kommen. Das Verhalten des Fremden, der nur aufgrund eines unberechtigten Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war und sich zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend seine Ausweisung bereits 15 Monate illegal im Bundesgebiet aufhielt, stellt in Verbindung mit der Unzulässigkeit der Erteilung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 eine derart gravierende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dar, daß die Ausweisung - auch bei Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Fremden, daß sich auch seine Gattin im Inland aufhalte, er einer Beschäftigung nachgehe und den Bau eines Hauses beabsichtige, zu seinen Gunsten - jedenfalls zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele (hier: zum Schutz der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und daher gem Paragraph 19, FrG 1993 zulässig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996191794.X03

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1996191794_19970919X03

Entscheidungstext 96/19/1794

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/19/1794

Entscheidungsdatum

19.09.1997

Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §12;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1995 §3 Z3;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1996 §4 Z4;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens,

Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des 1985 geborenen EB in Wien, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Dr. Christian Onz in 1030 Wien, Salesianergasse 31, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Oktober 1995, Zl. 110.927/5-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Oktober 1995 wurde der am 28. Juni 1994 bei der österreichischen Botschaft in Preßburg durch einen Vertreter gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe sich im Zeitpunkt der durch seinen Onkel erfolgten Überreichung des Antrages bei der österreichischen Botschaft in Preßburg in Österreich befunden. Damit sei der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, AufG nicht Genüge getan. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (31. Oktober 1995) hatte die belangte Behörde das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995, sowie die Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1995,, anzuwenden.

Paragraph 6, Absatz 2, AufG lautet:

  1. Absatz 2,Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, daß diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: ...; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältige Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, festgelegt ist."

Paragraph 3, Ziffer 3, der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1995 lautete:

"§ 3. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:

...

3. Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 3, des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten und"

Der Beschwerdeführer tritt der maßgebenden Feststellung der belangten Behörde, er habe sich im Zeitpunkt der Überreichung seines Antrages bei der österreichischen Botschaft in Preßburg im Inland aufgehalten, nicht entgegen. Er vertritt jedoch die Auffassung, Paragraph 6, Absatz 2, AufG stehe der Einbringung eines Antrages durch einen Vertreter nicht entgegen. Im übrigen sei das Verfahren mangelhaft geblieben, weil es die belangte Behörde unterlassen habe, in Anwendung des Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz AufG den Antragsteller zur persönlichen Antragseinbringung aufzufordern.

Unbeschadet des Rechtes, den Antrag durch einen Vertreter einzubringen, ist mit "der Einreise nach Österreich" im Sinne dieser Bestimmung ohne jeden Zweifel die Einreise des Antragstellers gemeint vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/1600). Die Antragstellung durch einen Vertreter vom Ausland aus, während sich der Fremde selbst im Inland aufhält, entspricht - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - nicht der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, AufG vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1997, Zl. 96/19/0785). Bei dem dort normierten Erfordernis handelt es sich um eine Voraussetzung, deren Nichterfüllung die Abweisung des Antrages nach sich zieht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 95/19/0895). Steht - wie hier aufgrund der unangefochtenen Bescheidfeststellungen - fest, daß sich der Fremde im Zeitpunkt der Antragstellung durch den Vertreter im Inland befindet, bleibt für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz AufG kein Raum vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1997, Zl. 96/19/1133).

Der Beschwerdeführer vertritt weiters die Auffassung, er sei aus dem Grunde des Paragraph 3, Ziffer 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1995, ausnahmsweise zur Antragstellung im Inland berechtigt. Sein Vater zähle zu dem in dieser Verordnungsbestimmung umschriebenen Personenkreis. Er selbst habe zwar nie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, er sei jedoch im Reisedokument seines Vaters miteingetragen gewesen. Aufgrund eines in diesem Reisedokument erteilten Wiedereinreisesichtvermerkes sei nicht nur sein Vater, sondern auch er selbst, für den Zeitraum vom 14. August 1991 bis 12. Juli 1993 zur mehrmaligen Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt berechtigt gewesen. Der Beschwerdeführer habe bis Anfang 1993 von seinen Eltern getrennt in der Türkei gelebt. Nachdem die dortige Unterkunft im Rahmen eines schweren Erdbebens zerstört worden sei, sei er Anfang 1993 gemeinsam mit seinen Geschwistern nach Österreich eingereist. Zur Vermeidung ungerechtfertigter Differenzierungen seien vor dem 1. Juli 1993 ausgestellte Wiedereinreisesichtvermerke einer "Aufenthaltsbewilligung" im Sinne der zitierten Verordnungsbestimmung gleichzuhalten.

Diesem Vorbringen ist jedoch die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach mit "Aufenthaltsbewilligung" im Sinne der zitierten Verordnungsbestimmung die in Paragraph eins, Absatz eins, AufG vorgeschriebene besondere Bewilligung gemeint ist. Diese - im Aufenthaltsgesetz "Bewilligung" genannte - Berechtigung ist Gegenstand des Antrages nach Paragraph 6, Absatz 2, AufG. Paragraph 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1995, bezeichnet diesen als "Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung". Die Verordnung bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Begriff "Aufenthaltsbewilligung" in Paragraph 3, erster Satz etwas anderes bedeuten soll als jener in Ziffer 3, leg. cit. vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0743). Die Berechtigung zum Aufenthalt aufgrund eines vor dem 1. Juli 1993 ausgestellten Wiedereinreisesichtvermerkes gehört nicht dazu vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1997, Zl. 96/19/1003).

Da die Erteilung einer Bewilligung nach dem AufG an strengere Voraussetzungen geknüpft ist, als es die Erteilung eines Wiedereinreisesichtvermerkes nach dem Paßgesetz 1969 war, bestehen gegen das dem Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung entsprechende Interpretationsergebnis keine Bedenken aus dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Gebotes der Gleichbehandlung von Ausländern untereinander.

Auch Artikel 8, Absatz eins, MRK gebietet im Fall des Beschwerdeführers keine andere Auslegung. Der Beschwerdeführer zählte nämlich auch nicht zu jenen Fremden, die (nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle zum Aufenthaltsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995,) auf Basis des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1995, Slg. Nr. 14.148, trotz Versäumung der Frist zur Antragstellung einen als rechtzeitig geltenden Verlängerungsantrag stellen konnten. Dies war nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes für jene Fremden der Fall, die sich seit vielen Jahren bzw. sogar seit der Geburt rechtmäßig in Österreich aufgehalten haben und die die Frist zur Antragstellung relativ geringfügig versäumt hatten. Dies ist beim Beschwerdeführer, der sich lediglich etwa ein halbes Jahr lang rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und die Frist zur Antragstellung um etwa ein Jahr versäumte, nicht der Fall.

Aus diesem Grund kann es dahingestellt bleiben, ob sich der aus dem Reisedokument des Vaters des Beschwerdeführers ersichtliche Wiedereinreisesichtvermerk nach seinem normativen Gehalt überhaupt auf den miteingetragenen Beschwerdeführer - wie er behauptet - erstreckt oder nicht.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996191794.X00

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWT_1996191794_19970919X00