Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. April 1996 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19. Dezember 1994, mit dem dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht stattgegeben wurde, gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 2 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. April 1996 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19. Dezember 1994, mit dem dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht stattgegeben wurde, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Fremdengesetz (FrG) abgewiesen.
Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides im wesentlichen aus, liege ein Grund für die Versagung eines Sichtvermerkes gemäß § 10 Abs. 1 FrG vor, insbesondere aber sei der Unterhalt für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert, dürfe gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) eine Bewilligung nicht erteilt werden. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG sei die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Sichtvermerkswerber nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder nicht über eine alle Risken abdeckende Krankenversicherung verfüge. Die Beschwerdeführerin habe in keiner Weise belegen können, daß sie die erforderlichen Mittel zur Bestreitung ihres Unterhaltes zur Verfügung habe. Die Beschwerdeführerin habe lediglich angegeben, daß sie bei ihrem Ehegatten lebe und ihr Lebensunterhalt gesichert sei. Sie habe es im Verwaltungsverfahren aber unterlassen, diese Angaben durch entsprechende Beweise zu unterlegen. Eine Aufforderung zur Vorlage von Einkommensbelegen ihres Ehegatten bzw. zum Nachweis einer ausreichenden Krankenversicherung habe sie unbeachtet gelassen. Die Beschwerdeführerin sei somit ihrer Pflicht, am Verfahren entsprechend mitzuwirken, nicht ausreichend nachgekommen, da die Unterlagen vom Antragsteller initiativ vorzulegen seien. Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides im wesentlichen aus, liege ein Grund für die Versagung eines Sichtvermerkes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, FrG vor, insbesondere aber sei der Unterhalt für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert, dürfe gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz (AufG) eine Bewilligung nicht erteilt werden. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, FrG sei die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Sichtvermerkswerber nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder nicht über eine alle Risken abdeckende Krankenversicherung verfüge. Die Beschwerdeführerin habe in keiner Weise belegen können, daß sie die erforderlichen Mittel zur Bestreitung ihres Unterhaltes zur Verfügung habe. Die Beschwerdeführerin habe lediglich angegeben, daß sie bei ihrem Ehegatten lebe und ihr Lebensunterhalt gesichert sei. Sie habe es im Verwaltungsverfahren aber unterlassen, diese Angaben durch entsprechende Beweise zu unterlegen. Eine Aufforderung zur Vorlage von Einkommensbelegen ihres Ehegatten bzw. zum Nachweis einer ausreichenden Krankenversicherung habe sie unbeachtet gelassen. Die Beschwerdeführerin sei somit ihrer Pflicht, am Verfahren entsprechend mitzuwirken, nicht ausreichend nachgekommen, da die Unterlagen vom Antragsteller initiativ vorzulegen seien.
Daraus ergebe sich der Ausschließungsgrund des § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG, weil die Beschwerdeführerin nicht bewiesen habe, daß sie über die für ihren Unterhalt erforderlichen Mittel verfüge. Daraus ergebe sich der Ausschließungsgrund des Paragraph 5, Absatz eins, AufG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, FrG, weil die Beschwerdeführerin nicht bewiesen habe, daß sie über die für ihren Unterhalt erforderlichen Mittel verfüge.
Der Gatte der Beschwerdeführerin sei im Bundesgebiet aufhältig, weshalb private Interessen der Beschwerdeführerin bestünden, jedoch sei den öffentlichen Interessen Priorität einzuräumen gewesen.
Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf Fremden eine Bewilligung nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtsvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 Fremdengesetz) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufG darf Fremden eine Bewilligung nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtsvermerksversagungsgrund (Paragraph 10, Absatz eins, Fremdengesetz) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe "ausreichend im Antragsverfahren bewiesen", daß für ihren Unterhalt "ausreichend Mittel zur Verfügung stehen". Sie lebe bei ihrem Ehegatten, dieser verfüge "über ein ausreichendes Einkommen, um für die Lebenshaltungskosten aufzukommen". Die belangte Behörde habe ihre familiäre Situation nicht ausreichend recherchiert, insbesondere nicht "ausreichend Gelegenheit geboten", ihre Verhältnisse dazulegen.
Dieses Beschwerdevorbringen enthält lediglich allgemeine Floskeln ohne konkrete inhaltliche Aussagen (die Beschwerdeführerin nennt nicht einmal in der Beschwerde Zahlen über die ihr bzw. ihrem Ehegatten zur Verfügung stehenden Mittel). Damit bleibt die von der belangten Behörde angenommene Tatsache, die Beschwerdeführerin habe weder von sich aus, noch nach Aufforderung Belege über die ihr zur Verfügung stehenden Mittel ohne konkrete Gegendarstellung vorgelegt, unbekämpft.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde von sich aus (initiativ) zu belegen, daß er über die zur Bestreitung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel verfügt; Aufforderungen seitens der Behörde an den Fremden, dieser Darlegungspflicht entsprechend zu handeln, sind demnach in der Regel ebensowenig geboten wie die Durchführung diesbezüglicher amtswegiger Ermittlungen (vgl. zB. die hg. Erkenntnisse vom 26. März 1996, Zl. 95/19/0286, und vom 30. Mai 1996, Zl. 96/19/0857). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde von sich aus (initiativ) zu belegen, daß er über die zur Bestreitung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel verfügt; Aufforderungen seitens der Behörde an den Fremden, dieser Darlegungspflicht entsprechend zu handeln, sind demnach in der Regel ebensowenig geboten wie die Durchführung diesbezüglicher amtswegiger Ermittlungen vergleiche zB. die hg. Erkenntnisse vom 26. März 1996, Zl. 95/19/0286, und vom 30. Mai 1996, Zl. 96/19/0857).
Es wäre daher im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, Nachweise (wie z.B. Lohnbestätigungen) über die behaupteten zur Verfügung stehenden Mittel von sich aus vorzulegen, sodaß die Beschwerde das Vorliegen eines Verfahrensmangels nicht darzutun vermag (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. April 1996, Zl. 95/19/1175). Im konkreten Fall hat die belangte Behörde sogar darüber hinausgehend die Beschwerdeführerin im Verfahren aufgefordert, entsprechende Belege vorzulegen, was die Beschwerdeführerin unbeachtet ließ. Es wäre daher im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, Nachweise (wie z.B. Lohnbestätigungen) über die behaupteten zur Verfügung stehenden Mittel von sich aus vorzulegen, sodaß die Beschwerde das Vorliegen eines Verfahrensmangels nicht darzutun vermag vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. April 1996, Zl. 95/19/1175). Im konkreten Fall hat die belangte Behörde sogar darüber hinausgehend die Beschwerdeführerin im Verfahren aufgefordert, entsprechende Belege vorzulegen, was die Beschwerdeführerin unbeachtet ließ.
Der von der belangten Behörde - in knapper Form - angestellten Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK tritt die Beschwerdeführerin nicht entgegen. Der von der belangten Behörde - in knapper Form - angestellten Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, MRK tritt die Beschwerdeführerin nicht entgegen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.