Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/19/1046

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/19/1046

Entscheidungsdatum

20.06.1996

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §3 Abs1;
AufG 1992 §3 Abs3;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/1047

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/07/20 95/18/1125 1

Stammrechtssatz

Wurde der Antrag der Fremden auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 abgewiesen und macht sie geltend, daß sie (infolge gemeinsamen Haushaltes mit ihrem seit 1989 legal in Österreich lebenden Gatten und ihrer 1995 geborenen Tochter) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 und Paragraph 3, Absatz 3, AufenthaltsG 1992 einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe, ist ihr zu erwidern, daß auch das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 3, AufenthaltsG 1992 die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 nicht obsolet werden läßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996191046.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1996191046_19960620X01

Rechtssatz für 96/19/1046

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/19/1046

Entscheidungsdatum

20.06.1996

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §10 Abs1 Z4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/1047

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/29 94/18/0503 1

Stammrechtssatz

Der jahrelange (hier ca vierjährige) unberechtigte Aufenthalt des Fremden gefährdet die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens. Die aus der in diesem Zeitraum geschlossenen Ehe abgeleiteten familiären Interessen des Fremden am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet treten demgegenüber zurück, zumal die Ehe während des unberechtigten Aufenthaltes des Fremden geschlossen wurde und die Eheleute nicht mit einem längeren erlaubten Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet rechnen durften.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996191046.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1996191046_19960620X02

Rechtssatz für 96/19/1046

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/19/1046

Entscheidungsdatum

20.06.1996

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/1047

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/12/14 95/19/1345 1

Stammrechtssatz

Stützt sich ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck der Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft mit der Mutter im wesentlichen auf den die Familienzusammenführung regelnden Paragraph 3, AufenthaltsG 1992, ist das Schicksal eines solchen Antrages untrennbar mit dem Schicksal des Antrages jener Person verknüpft, mit welcher der Familienverband aufrecht erhalten werden soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996191046.X03

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1996191046_19960620X03

Entscheidungstext 96/19/1046

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/19/1046

Entscheidungsdatum

20.06.1996

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §3 Abs1;
AufG 1992 §3 Abs3;
AufG 1992 §3;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/1047

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerden 1.) der M in W, und

2.) des römisch fünf in W, vertreten durch die gesetzliche Vertreterin M, diese vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres je vom 27. Februar 1996, 1.) Zl. 304.988/2-III/11/96, und

2.) 304.988/3-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Februar 1996 wurde der Antrag der ERSTBESCHWERDEFÜHRERIN vom 7. April 1995 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz (AufG) und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, Fremdengesetz (FrG) abgewiesen.

Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid damit, daß die Erstbeschwerdeführerin nach der auf ihren eigenen Angaben beruhenden Aktenlage zuletzt über einen Sichtvermerk, der bis 1. Juni 1993 gültig gewesen sei, verfügt habe. Sie sei seit 15. September 1993 in Österreich polizeilich gemeldet und gehe hier einer Erwerbstätigkeit nach, ohne im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung zu sein. Sie halte sich demnach unerlaubt und damit illegal im Bundesgebiet auf. Diese Tatsache stelle eine Gefährdung für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar, da das Verhalten der Erstbeschwerdeführerin auf andere Fremde Beispielwirkung haben könnte. Damit liege der Sichtvermerksversagungsgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG vor. Es könne somit keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Die von der Berufungsbehörde durchgeführte Interessenabwägung habe ergeben, daß gerade im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen unter Abwägung der privaten Interessen der Erstbeschwerdeführerin mit den öffentlichen im Sinne des Artikel 8, MRK die öffentlichen Interessen überwögen. Es sei berücksichtigt worden, daß die Erstbeschwerdeführerin in Österreich arbeite und einen bis 14. September 1998 gültigen Befreiungsschein besitze. Nach der auf den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin beruhenden Aktenlage habe sie zu ihrem Ehemann, der österreichischer Staatsbürger sei, lediglich telefonischen Kontakt.

In der dagegen erhobenen Beschwerde bestreitet die Erstbeschwerdeführerin nicht, daß sie lediglich bis 1. Juni 1993 im Besitz eines Sichtvermerkes gewesen sei. Sie habe aber am 9. September 1993 einen österreichischen Staatsbürger geheiratet. Es sei richtig, daß kurzfristig zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Ehegatten nur telefonischer Kontakt bestanden habe, weil die gemeinsame Wohnung zu diesem Zeitpunkt zu klein gewesen sei. Nunmehr habe die Erstbeschwerdeführerin eine gemeinsame Wohnung für sich und ihren Ehegatten gefunden und lebe mit ihm gemeinsam in Wien. Aus diesen "starken familiären Bindungen der Beschwerdeführerin zu Österreich" leitet die Erstbeschwerdeführerin ab, daß sie "nicht illegal in Österreich aufhältig" gewesen sei.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Februar 1996 wurde der Antrag des ZWEITBESCHWERDEFÜHRERS auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz 3, sowie Paragraph 5, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz (AufG) abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, daß die Berufung der Mutter des Zweitbeschwerdeführers, der die Pflege und Erziehung zukomme, zu der die engste familiäre Bindung bestehe und die verpflichtet sei, für den Unterhalt des Zweitbeschwerdeführers aufzukommen, abgewiesen worden sei und diese demnach über keine Aufenthaltsbewilligung verfüge. Daraus ergebe sich, daß der Unterhalt des Zweitbeschwerdeführers für die Geltungsdauer der Bewilligung keinesfalls gesichert sei und auch keine Familienzusammenführung in Österreich vorliege. Darüber hinaus sei gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AufG eine Bewilligung gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 4 AufG jeweils mit der gleichen Befristung zu erteilen wie die der Bewilligung des Ehegatten bzw. Elternteiles oder Kindes. Da die Mutter des Zweitbeschwerdeführers über keine Aufenthaltsbewilligung verfüge, sei der Antrag gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AufG abzuweisen gewesen. Im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen werde festgestellt, daß unter Abwägung der persönlichen Interessen mit den öffentlichen im Sinn des Artikel 8, MRK die öffentlichen Interessen überwögen.

Der Zweitbeschwerdeführer erstattet in der Beschwerde kein eigenständiges Vorbringen, sondern verweist, "um Wiederholungen zu vermeiden", auf die Ausführungen hinsichtlich der Beschwerde seiner Mutter, der Erstbeschwerdeführerin.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der Beschwerden aufgrund ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zu gemeinsamer Beratung und Entscheidung in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1.) Zur Erstbeschwerdeführerin:

Zunächst übersieht die Beschwerdeführerin, daß ihr letzter Sichtvermerk nur bis 1. Juni 1993 gültig war. Die Eheschließung erfolgte jedoch erst am 9. September 1993, also nach Ende der Gültigkeit des Sichtvermerkes. Schon aus diesem Grunde konnte die Eheschließung der Beschwerdeführerin keinen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen. Denn gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AufG benötigt jeder Fremde zur Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich eine Aufenthaltsbewilligung. Daß die Beschwerdeführerin durch die Eheschließung einen solchen Hauptwohnsitz begründet hat, stellt sie selbst in der Beschwerde dar. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß der Aufenthalt der Beschwerdeführerin illegal ist. Der insgesamt lang andauernde illegale Aufenthalt der Beschwerdeführerin gefährdet die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens.

Die belangte Behörde ist daher zutreffend vom Vorliegen des Sichtvermerksversagungsgrundes nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG und damit auch vom Vorliegen eines Auschließungsgrundes im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, AufG ausgegangen.

Liegt aber dieser Ausschließungsgrund vor und macht die Beschwerdeführerin geltend, daß sie infolge gemeinsamen Haushaltes mit ihrem in Österreich lebenden Gatten, der österreichischer Staatsbürger sei, gemäß Paragraph 3, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe, ist ihr zu erwidern, daß bei Vorliegen eines Ausschließungsgrundes eine Aufenthaltsbewilligung an die in Paragraph 3, Absatz eins, AufG genannten Personen nicht erteilt werden darf vergleiche zB die

hg. Erkenntnisse vom 20. Juli 1995, Zl. 95/18/1125, und vom 26. März 1996, Zl. 95/19/0555).

Auf die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8, MRK) ist zu entgegnen, daß auf die aus der am 9. September 1993 geschlossenen Ehe abgeleiteten familiären Interessen der Beschwerdeführerin am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht Bedacht zu nehmen ist, zumal ansonsten ein Wertungswiderspruch zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG entstünde vergleiche zB die hg. Erkenntnisse vom 26. März 1996, Zl. 95/19/0555, und vom 30. Mai 1996, Zl. 96/19/0836). Die Ehe wurde nach Ablauf des letztgültigen Sichtvermerkes und daher während eines unberechtigten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin geschlossen, weshalb die Eheleute nicht mit einem längeren erlaubten Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet rechnen durften vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. September 1994, Zl. 94/18/0503). Zudem liefe es dem Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens entgegen, wenn ein Fremder bloß aufgrund von Tatsachen, die von ihm geschaffen wurden, als er rechtens nicht mit einem längeren Aufenthalt in Österreich rechnen durfte, den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer erzwingen könnte vergleiche zB das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0340).

2.) Zum Zweitbeschwerdeführer:

Angesichts des Beschwerdevorbringens kann der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit erblicken, zumal der Beschwerdeführer ihrer Ansicht, er strebe ausschließlich eine Familiengemeinschaft mit seiner Mutter an, nicht entgegengetreten ist. In einem solchen Fall ist aber das Schicksal der Beschwerde des Kindes untrennbar mit der Entscheidung über den Antrag der Person, mit welcher die Familiengemeinschaft angestrebt wird, verknüpft vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/1345).

Zur Erstbeschwerdeführerin und zum Zweitbeschwerdeführer:

Bereits der Inhalt der Beschwerden läßt erkennen, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, weshalb die Beschwerden gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen waren.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über die Anträge, den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996191046.X00

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWT_1996191046_19960620X00