Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. September 1995 wurde der am 8. Juli 1994 bei der österreichischen Botschaft in Preßburg eingebrachte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) und § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. September 1995 wurde der am 8. Juli 1994 bei der österreichischen Botschaft in Preßburg eingebrachte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Aufenthaltsgesetzes (AufG) und Paragraph 5, Absatz eins, AufG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen.
Fest stehe, daß sich der Beschwerdeführer seit Ablauf seiner Aufenthaltsberechtigung (nach der Aktenlage aufgrund eines vom 1. Oktober 1992 bis 30. März 1993 gültigen Wiedereinreisesichtvermerkes) unerlaubt im Bundesgebiet aufhalte. Diese Tatsache stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, weil dieses Verhalten des Beschwerdeführers Beispielswirkungen haben könnte. Es liege daher der Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG vor. Die Erteilung einer Bewilligung sei gemäß § 5 Abs. 1 AufG ausgeschlossen. Fest stehe, daß sich der Beschwerdeführer seit Ablauf seiner Aufenthaltsberechtigung (nach der Aktenlage aufgrund eines vom 1. Oktober 1992 bis 30. März 1993 gültigen Wiedereinreisesichtvermerkes) unerlaubt im Bundesgebiet aufhalte. Diese Tatsache stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, weil dieses Verhalten des Beschwerdeführers Beispielswirkungen haben könnte. Es liege daher der Versagungsgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG vor. Die Erteilung einer Bewilligung sei gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufG ausgeschlossen.
Im übrigen habe der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag nicht vor seiner Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt. Ein Fall einer zulässigen Erstantragstellung vom Inland aus liege nicht vor. Lediglich eine geringfügige Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Antragstellung im Sinne des § 6 Abs. 2 letzter Satz AufG berechtige den Fremden trotzdem zur Inlandsantragstellung, wenn er sich jahrelang bzw. seit der Geburt rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer habe die Frist "zur Stellung eines Antrages auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung über fünfzehn Monate versäumt". Eine analoge Heranziehung des § 6 Abs. 2 letzter Satz AufG sei ausgeschlossen. Vielmehr sei eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG geboten, wonach der Antrag vom Ausland aus zu stellen sei. Diese Interpretation stehe ungeachtet der zwischen dem Beschwerdeführer und einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossenen aufrechten Ehe mit Art. 8 MRK in Einklang. Im übrigen habe der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag nicht vor seiner Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt. Ein Fall einer zulässigen Erstantragstellung vom Inland aus liege nicht vor. Lediglich eine geringfügige Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Antragstellung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz AufG berechtige den Fremden trotzdem zur Inlandsantragstellung, wenn er sich jahrelang bzw. seit der Geburt rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer habe die Frist "zur Stellung eines Antrages auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung über fünfzehn Monate versäumt". Eine analoge Heranziehung des Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz AufG sei ausgeschlossen. Vielmehr sei eine analoge Anwendung des Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufG geboten, wonach der Antrag vom Ausland aus zu stellen sei. Diese Interpretation stehe ungeachtet der zwischen dem Beschwerdeführer und einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossenen aufrechten Ehe mit Artikel 8, MRK in Einklang.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Das in § 6 Abs. 2 AufG normierte Erfordernis, einen Bewilligungsantrag vom Ausland aus zu stellen, wird in der Rechtsprechung nicht als bloße Formvorschrift gewertet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/1272). Das in Paragraph 6, Absatz 2, AufG normierte Erfordernis, einen Bewilligungsantrag vom Ausland aus zu stellen, wird in der Rechtsprechung nicht als bloße Formvorschrift gewertet vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/1272).
Für die Beurteilung der Frage, ob der Erfolg eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung die Antragstellung vom Ausland aus voraussetzt, ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde, nicht aber jene im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. September 1996, Zl. 95/19/0677). Die belangte Behörde hatte daher im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (14. September 1995) § 6 Abs. 2 AufG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 sowie § 3 Z. 4 der am 27. Juni 1995 kundgemachten Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 408/1995 über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1995 anzuwenden. Für die Beurteilung der Frage, ob der Erfolg eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung die Antragstellung vom Ausland aus voraussetzt, ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde, nicht aber jene im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. September 1996, Zl. 95/19/0677). Die belangte Behörde hatte daher im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (14. September 1995) Paragraph 6, Absatz 2, AufG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995, sowie Paragraph 3, Ziffer 4, der am 27. Juni 1995 kundgemachten Verordnung der Bundesregierung Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1995, über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1995 anzuwenden.
§ 6 Abs. 2 in dieser Fassung lautet auszugsweise: Paragraph 6, Absatz 2, in dieser Fassung lautet auszugsweise:
"(2)Absatz 2,Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, daß diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: ...; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 festgelegt ist ..."Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, daß diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: ...; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, festgelegt ist ..."
§ 2 Abs. 3 Z. 4 AufG lautet: Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, AufG lautet:
"(3)Absatz 3,Die Bundesregierung kann in dieser Verordnung insbesondere
...
4. in Österreich geborene Kinder von Fremden (§ 3 Abs. 1 Z 2), Angehörige österreichischer Staatsbürger (§ 3 Abs. 1 Z 1), ... 4. in Österreich geborene Kinder von Fremden (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,), Angehörige österreichischer Staatsbürger (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,), ...
insoweit von der Anrechnung auf die Zahl der Bewilligungen ausnehmen, als dadurch das Ziel der Zuwanderungsregelung nicht beeinträchtigt wird, ..."
§ 3 Z. 4 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 lautete: Paragraph 3, Ziffer 4, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1995, lautete:
"§ 3. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:
...
4. Angehörigen von österreichischen Staatsbürgern (§ 3 Abs. 1 Z 1 Aufenthaltsgesetz), die gemäß § 14 Abs. 3 FrG einreisen oder denen vor der Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde." 4. Angehörigen von österreichischen Staatsbürgern (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Aufenthaltsgesetz), die gemäß Paragraph 14, Absatz 3, FrG einreisen oder denen vor der Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde."
Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ist der Beschwerdeführer (nach der Aktenlage seit 21. Dezember 1993) Ehegatte und damit Angehöriger einer österreichischen Staatsbürgerin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 AufG. Daß die Angehörigeneigenschaft schon im Zeitpunkt der Sichtvermerkserteilung oder der Einreise vorliegen müsse, ist der Bestimmung des § 3 Z. 4 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 nicht zu entnehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/0592). Unter der Voraussetzung, daß zumindestens einer der beiden - nach der Aktenlage für die Zeiträume 8. Mai 1992 bis 30. September 1992 und 1. Oktober 1992 bis 30. März 1993 erteilten - Wiedereinreisesichtvermerke vor der (zuletzt erfolgten) Einreise des Beschwerdeführers erteilt wurde, wäre dieser zur Stellung des Antrages vom 8. Juli 1994 im Inland berechtigt gewesen. Im Hinblick auf die im Reisedokument des Beschwerdeführers ersichtlichen Ein- und Ausreisestampiglien, welche zumindestens teilweise in Zeiträume fallen, für die Sichtvermerke erteilt waren, erscheint eine solche Konstellation nicht von vornherein ausgeschlossen. In Verkennung der dargestellten Rechtslage unterließ es die belangte Behörde, hiezu Feststellungen zu treffen, weshalb sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastete. Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ist der Beschwerdeführer (nach der Aktenlage seit 21. Dezember 1993) Ehegatte und damit Angehöriger einer österreichischen Staatsbürgerin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, AufG. Daß die Angehörigeneigenschaft schon im Zeitpunkt der Sichtvermerkserteilung oder der Einreise vorliegen müsse, ist der Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 4, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1995, nicht zu entnehmen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/0592). Unter der Voraussetzung, daß zumindestens einer der beiden - nach der Aktenlage für die Zeiträume 8. Mai 1992 bis 30. September 1992 und 1. Oktober 1992 bis 30. März 1993 erteilten - Wiedereinreisesichtvermerke vor der (zuletzt erfolgten) Einreise des Beschwerdeführers erteilt wurde, wäre dieser zur Stellung des Antrages vom 8. Juli 1994 im Inland berechtigt gewesen. Im Hinblick auf die im Reisedokument des Beschwerdeführers ersichtlichen Ein- und Ausreisestampiglien, welche zumindestens teilweise in Zeiträume fallen, für die Sichtvermerke erteilt waren, erscheint eine solche Konstellation nicht von vornherein ausgeschlossen. In Verkennung der dargestellten Rechtslage unterließ es die belangte Behörde, hiezu Feststellungen zu treffen, weshalb sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastete.
Auch die auf § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG gestützte Abweisung ist rechtswidrig. Aufgrund des von der belangten Behörde allein festgestellten unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Anschluß an den Ablauf des zuletzt erteilten gewöhnlichen Sichtvermerkes wäre der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG nämlich nicht verwirklicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 95/19/0907). Auch die auf Paragraph 5, Absatz eins, AufG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG gestützte Abweisung ist rechtswidrig. Aufgrund des von der belangten Behörde allein festgestellten unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Anschluß an den Ablauf des zuletzt erteilten gewöhnlichen Sichtvermerkes wäre der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG nämlich nicht verwirklicht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 95/19/0907).
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.