Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 31. Jänner 1995 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Schwaz der beschwerdeführenden Partei gemäß den §§ 6 Abs. 1 lit. i und 15 Abs. 1 und 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 29/1991 (TNSchG) die Bewilligung zur Errichtung einer Werbeeinrichtung an der Zillertalstraße. In dem der Erlassung dieses Bescheides vorangehenden Ermittlungsverfahrens hatte der Amtssachverständige für Naturschutz eine negative Stellungnahme abgegeben und die Werbeeinrichtung als Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bezeichnet. Die Bezirkshauptmannschaft Schwaz begründete ihre Entscheidung, trotz dieser negativen fachlichen Stellungnahme die Werbeeinrichtung zu bewilligen, damit, die Werbeeinrichtung füge sich aus ihrer Sicht dem Umgebungsbereich des neuen Gewerbegebietes an und die Behörde könne keine Landschaftsschädigung erblicken. Mit Bescheid vom 31. Jänner 1995 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Schwaz der beschwerdeführenden Partei gemäß den Paragraphen 6, Absatz eins, Litera i und 15 Absatz eins und 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1991, (TNSchG) die Bewilligung zur Errichtung einer Werbeeinrichtung an der Zillertalstraße. In dem der Erlassung dieses Bescheides vorangehenden Ermittlungsverfahrens hatte der Amtssachverständige für Naturschutz eine negative Stellungnahme abgegeben und die Werbeeinrichtung als Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bezeichnet. Die Bezirkshauptmannschaft Schwaz begründete ihre Entscheidung, trotz dieser negativen fachlichen Stellungnahme die Werbeeinrichtung zu bewilligen, damit, die Werbeeinrichtung füge sich aus ihrer Sicht dem Umgebungsbereich des neuen Gewerbegebietes an und die Behörde könne keine Landschaftsschädigung erblicken.
Gegen diesen Bescheid erhob der Landesumweltanwalt Berufung.
Die belangte Behörde holte ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Naturschutz ein. Dieser führte aus, bei der Werbeeinrichtung handle es sich um eine beleuchtbare Parkplatztafel in einer Höhe von 5,7 m, wobei dies die gesamte Aufbau- und Ständergröße sei. Die eigentliche Tafel werde mit 2 Varianten vorgeschlagen, und zwar in der Variante a mit einer Breite von 1,74 m und einer Höhe von 76 cm und in der Variante b mit einer Breite von 1,15 m und einer Höhe von 31 cm. Die gelbe Aufschrift für "B" auf rotem Hintergrund und daneben das in weiß gehaltene Parkplatzzeichen "P" auf blauem Hintergrund und noch einmal daneben ein roter Pfeil befänden sich auf der Tafel. Die Tafel selbst sei im Nordosteck der Grundstücksgrenze für dieses Verkaufsgebäude bzw. dem Parkplatz angebracht. Sie befinde sich unmittelbar am Westrand der Bundesstraße B 169 (Zillertaler Bundesstraße). Somit befinde sich die Tafel zusammen mit dem gesamten Verkaufsgelände und dem Parkplatz im Bereich des Ortsteiles G, KG F, und zwar im Anschluß an das nördlich entstehende Gewerbegebiet von F. Das Gestänge, auf dem die eigentliche Werbeinschrift angebracht sei, sei nur mit einem Fuß und einem lampenartigen Überbügel, in dessen Innenradius die Tafel angebracht sei, ausgeführt. Auf der Zillertaler Bundesstraße kommend von Süden gehe der Blick nun über diese Tafel hinweg und das dahinter befindliche Gewerbegebiet mit seinen großen Gebäudeanlagen bis zu dem Hintergrund des Rofangebirges. Somit sei der große Landschaftsrahmen mit dem Eintritt bzw. der Einmündung des Zillertales in das Inntal vorgezeichnet. Orographisch linkswie rechtsseitig stiegen die bewaldeten, sanften Hügelkuppen der Zillertalmündung an. In unmittelbarer Umgebung der Tafel befinde sich die Zillertaler Bundesstraße, der Parkplatz für die Firma B, das Betriebsgebäude einer Zimmerei sowie im Norden die modernen Großbauten des Gewerbegebietes von F und dazwischen bzw. auf der Ostseite der Bundesstraße noch weite, zum Teil noch mit Gehölzstreifen und Gebüschgruppen ausgestattete Mähwiesenflächen. Von Norden kommend auf der Zillertaler Bundesstraße gehe der Blick über die Tafel zuerst im unmittelbaren Hintergrund zum im modernen Stil ausgeführten Gebäude der Firma B und seinem Parkplatz bzw. dem Siedlungsgebiet von G bis hinein in die Tiefe des Zillertales mit dem Abschluß des gletscherbedeckten Zillertaler Hauptkammes. Nach Südosten bzw. Osten stelle sich das großräumige Landschaftsgefüge mit seinen gut strukturierten Kulturflächen von Hart sehr attraktiv dar.
Die Tafel, die auf einem in weiß gehaltenen lampenartigen Bügel angebracht sei, störe schon auf Grund ihrer Größe und der Färbigkeit der Tafelaufschrift das großräumige Landschaftsbild des beginnenden Zillertales. Dies treffe umso mehr zu, da bereits Parkplatzversiegelung und Gewerbegebiet den Nahbereich um die Tafel in seiner landschaftlichen Wirkung beeinträchtigten und jeder zusätzliche, neu zu errichtende - wie in diesem Fall - Kunstbau diese beeinträchtigende Wirkung nur noch verstärke. Gerade um den Parkplatz seien Maßnahmen gesetzt worden, um diesen bzw. das Firmengelände der Firma B besser in die Landschaft einzuF (landschaftspflegerische Maßnahmen mit verschiedensten Gräsern und anderen Begrünungsmaßnahmen wie Setzen von Spitzahorn am Rande des Parkplatzes hin zur Bundesstraße und zur Zufahrtsstraße nördlich des Firmengeländes). In Blickrichtung auf die Schaufläche der Tafel, sowohl vom Norden wie auch vom Süden, störe vor allem auch der runde, glatte Eindruck des Bügels über der eigentlichen Tafel, da im Hintergrund jeweils scharfe, spitze Felsformationen (sowohl des Rofan im Norden als auch des Zillertaler Hauptkammes im Süden) einen denkbar starken Kontrast darstellten.
Mit Bescheid vom 31. Oktober 1995 gab die belangte Behörde der Berufung Folge und versagte der beschwerdeführenden Partei die naturschutzbehördliche Bewilligung für die beantragte Werbeeinrichtung. In der Begründung wurde zunächst das Verwaltungsgeschehen erster Instanz dargestellt und die Berufung des Landesumweltanwaltes sowie das von der belangten Behörde eingeholte Amtssachverständigengutachten wiedergegeben. Im Anschluß daran führte die belangte Behörde aus, die gegenständliche Plakattafel diene der Werbung und damit der Anpreisung bzw. der Ankündigung. Ihr Standort befinde sich außerhalb geschlossener Ortschaft im Sinne des § 3 Abs. 2 TNSchG. Die Tatbestandsmerkmale des § 6 Abs. 1 lit. i TNSchG seien somit erfüllt. Gemäß § 15 Abs. 1 TNSchG sei die Bewilligung für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung einer Werbeeinrichtung zu erteilen, wenn die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 leg. cit. weder durch die Größe, Form oder Lichtwirkung der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt würden. Gemäß § 1 Abs. 1 lit. a und b TNSchG habe dieses Gesetz u.a. zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, daß ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit und ihr Erholungswert bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt würden. Da mit der gegenständlichen Plakattafel eine Beeinträchtigung der genannten Interessen verbunden sei, seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 15 Abs. 1 TNSchG nicht gegeben. Es sei daher die naturschutzrechtliche Bewilligung zu versagen. Mit Bescheid vom 31. Oktober 1995 gab die belangte Behörde der Berufung Folge und versagte der beschwerdeführenden Partei die naturschutzbehördliche Bewilligung für die beantragte Werbeeinrichtung. In der Begründung wurde zunächst das Verwaltungsgeschehen erster Instanz dargestellt und die Berufung des Landesumweltanwaltes sowie das von der belangten Behörde eingeholte Amtssachverständigengutachten wiedergegeben. Im Anschluß daran führte die belangte Behörde aus, die gegenständliche Plakattafel diene der Werbung und damit der Anpreisung bzw. der Ankündigung. Ihr Standort befinde sich außerhalb geschlossener Ortschaft im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, TNSchG. Die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 6, Absatz eins, Litera i, TNSchG seien somit erfüllt. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, TNSchG sei die Bewilligung für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung einer Werbeeinrichtung zu erteilen, wenn die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. weder durch die Größe, Form oder Lichtwirkung der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt würden. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und b TNSchG habe dieses Gesetz u.a. zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, daß ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit und ihr Erholungswert bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt würden. Da mit der gegenständlichen Plakattafel eine Beeinträchtigung der genannten Interessen verbunden sei, seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, TNSchG nicht gegeben. Es sei daher die naturschutzrechtliche Bewilligung zu versagen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die beschwerdeführende Partei bringt vor, die belangte Behörde beschränke sich bei der Begründung ihres Bescheides auf die wörtliche Wiedergabe der Berufung des Landesumweltanwaltes und die Zitierung des von ihr eingeholten Amtsachverständigengutachtens. Die eigentliche Begründung bestehe im Zitat der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen und der undifferenzierten rechtlichen Beurteilung, daß die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nicht gegeben seien, da mit der Werbeeinrichtung eine Beeinträchtigung der Naturschutzinteressen verbunden sei. Mit diesem allgemein gehaltenen Verweis könne die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht gemäß § 58 Abs. 2 AVG nicht entsprechen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genüge eine undifferenzierte Bezugnahme auf Sachverständigengutachten nicht der Bestimmung des § 58 Abs. 2 AVG (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Mai 1984, Zl. 83/07/0059, und vom 28. April 1987, Zl. 86/07/0288). Die belangte Behörde habe es unterlassen, den Sachverhalt entsprechend festzustellen. Hätte sie eine ordnungsgemäße Sachverhaltsfeststellung vorgenommen, dann hätte sich ergeben, daß die Werbeeinrichtung keine der in § 1 Abs. 1 TNSchG normierten Interessen beeinträchtige. Die belangte Behörde habe sich damit begnügt, auf den Akteninhalt zu verweisen. Die beschwerdeführende Partei bringt vor, die belangte Behörde beschränke sich bei der Begründung ihres Bescheides auf die wörtliche Wiedergabe der Berufung des Landesumweltanwaltes und die Zitierung des von ihr eingeholten Amtsachverständigengutachtens. Die eigentliche Begründung bestehe im Zitat der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen und der undifferenzierten rechtlichen Beurteilung, daß die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nicht gegeben seien, da mit der Werbeeinrichtung eine Beeinträchtigung der Naturschutzinteressen verbunden sei. Mit diesem allgemein gehaltenen Verweis könne die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG nicht entsprechen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genüge eine undifferenzierte Bezugnahme auf Sachverständigengutachten nicht der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 2, AVG (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Mai 1984, Zl. 83/07/0059, und vom 28. April 1987, Zl. 86/07/0288). Die belangte Behörde habe es unterlassen, den Sachverhalt entsprechend festzustellen. Hätte sie eine ordnungsgemäße Sachverhaltsfeststellung vorgenommen, dann hätte sich ergeben, daß die Werbeeinrichtung keine der in Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG normierten Interessen beeinträchtige. Die belangte Behörde habe sich damit begnügt, auf den Akteninhalt zu verweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach § 6 Abs. 1 lit. i TNSchG bedarf außerhalb geschlossener Ortschaften die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeeinrichtungen einer Bewilligung. Nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera i, TNSchG bedarf außerhalb geschlossener Ortschaften die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeeinrichtungen einer Bewilligung.
Nach § 15 Abs. 1 TNSchG ist die Bewilligung für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung einer Werbeeinrichtung zu erteilen, wenn die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 weder durch die Größe, Form, Farbe oder Lichtwirkung der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt werden. Nach Paragraph 15, Absatz eins, TNSchG ist die Bewilligung für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung einer Werbeeinrichtung zu erteilen, wenn die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, weder durch die Größe, Form, Farbe oder Lichtwirkung der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt werden.
Der in § 15 Abs. 1 TNSchG angeführte, mit "Allgemeine Grundsätze" überschriebene § 1 Abs. 1 TNSchG lautet: Der in Paragraph 15, Absatz eins, TNSchG angeführte, mit "Allgemeine Grundsätze" überschriebene Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG lautet:
"(1)Absatz eins,Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, daß
ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft)."
Für die Lösung der Frage, ob das Landschaftsbild durch einen menschlichen Eingriff nachteilig beeinflußt wird, ist entscheidend, ob sich der Eingriff harmonisch in das Bild einfügt; im Falle des Vorhandenseins das Landschaftsbild (mit-) prägender anthropogener Eingriffe ist maßgeblich, wie sich die beabsichtigte Maßnahme in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch die gegebene und durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpaßt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1995, Zl. 95/10/0002, u.a.). Für die Lösung der Frage, ob das Landschaftsbild durch einen menschlichen Eingriff nachteilig beeinflußt wird, ist entscheidend, ob sich der Eingriff harmonisch in das Bild einfügt; im Falle des Vorhandenseins das Landschaftsbild (mit-) prägender anthropogener Eingriffe ist maßgeblich, wie sich die beabsichtigte Maßnahme in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch die gegebene und durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpaßt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1995, Zl. 95/10/0002, u.a.).
Der Beschwerdevorwurf, der angefochtene Bescheid enthalte keine Sachverhaltsfeststellungen, trifft nicht zu; denn die Begründung des angefochtenen Bescheides läßt erkennen, daß die belangte Behörde von jenem Sachverhalt ausging, der im Befund des Sachverständigen dargelegt wird. Die Beschwerde macht nicht geltend, daß die solcherart getroffenen Sachverhaltsfeststellungen unvollständig oder unrichtig wären.
Zu Unrecht verweist die beschwerdeführende Partei zur Untermauerung ihres Standpunktes, die Begründung des angefochtenen Bescheides genüge nicht den Anforderungen des § 58 Abs. 2 AVG, auf die hg. Erkenntnisse vom 8. Mai 1984, Zl. 83/07/0059, und vom 28. April 1987, Zl. 86/07/0288. Im letztgenannten Erkenntnis bestand die Verletzung des § 58 Abs. 2 AVG darin, daß der angefochtene Bescheid nicht erkennen ließ, inwieweit und aus welchen Gründen die belangte Behörde den in mehrfachen Belangen in Widerspruch zu dem von den Beschwerdeführern beigebrachten Gutachten stehenden Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen gefolgt ist. Ein solcher Sachverhalt liegt im Beschwerdefall nicht vor. Im Erkenntnis vom 8. Mai 1984, Zl. 83/07/0059, kam der Verwaltungsgerichtshof zu der Auffassung, daß die Behörde die Absicht hatte, ihre Entscheidung allein auf den Rechtsgrund der Präklusion im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG zu stützen, weshalb der Versuch der belangten Behörde scheitern mußte, gleichsam unter Auswechslung der tragenden Begründung die im Anschluß an den Satz "die Berufung war daher spruchgemäß abzuweisen" aufgenommenen, lediglich als obiter dictum zu verstehenden Ausführungen (Hinweis auf die "schlüssigen Gutachten der im Ermittlungsverfahren zugezogenen Sachverständigen") als tragfähige Grundlage für die abweisliche Entscheidung heranzuziehen. Eine solche Vorgangsweise hat die belangte Behörde im Beschwerdefall nicht eingeschlagen. Auch ist der Vorwurf der beschwerdeführenden Partei unzutreffend, die belangte Behörde habe lediglich auf den Akteninhalt verwiesen. Zu Unrecht verweist die beschwerdeführende Partei zur Untermauerung ihres Standpunktes, die Begründung des angefochtenen Bescheides genüge nicht den Anforderungen des Paragraph 58, Absatz 2, AVG, auf die hg. Erkenntnisse vom 8. Mai 1984, Zl. 83/07/0059, und vom 28. April 1987, Zl. 86/07/0288. Im letztgenannten Erkenntnis bestand die Verletzung des Paragraph 58, Absatz 2, AVG darin, daß der angefochtene Bescheid nicht erkennen ließ, inwieweit und aus welchen Gründen die belangte Behörde den in mehrfachen Belangen in Widerspruch zu dem von den Beschwerdeführern beigebrachten Gutachten stehenden Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen gefolgt ist. Ein solcher Sachverhalt liegt im Beschwerdefall nicht vor. Im Erkenntnis vom 8. Mai 1984, Zl. 83/07/0059, kam der Verwaltungsgerichtshof zu der Auffassung, daß die Behörde die Absicht hatte, ihre Entscheidung allein auf den Rechtsgrund der Präklusion im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG zu stützen, weshalb der Versuch der belangten Behörde scheitern mußte, gleichsam unter Auswechslung der tragenden Begründung die im Anschluß an den Satz "die Berufung war daher spruchgemäß abzuweisen" aufgenommenen, lediglich als obiter dictum zu verstehenden Ausführungen (Hinweis auf die "schlüssigen Gutachten der im Ermittlungsverfahren zugezogenen Sachverständigen") als tragfähige Grundlage für die abweisliche Entscheidung heranzuziehen. Eine solche Vorgangsweise hat die belangte Behörde im Beschwerdefall nicht eingeschlagen. Auch ist der Vorwurf der beschwerdeführenden Partei unzutreffend, die belangte Behörde habe lediglich auf den Akteninhalt verwiesen.
Da der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.