Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 10. März 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 6 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes abgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 10. März 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes abgewiesen.
Begründet wurde der Bescheid damit, daß der letzte der Beschwerdeführerin erteilte Sichtvermerk eine Gültigkeitsdauer bis 10. März 1994 gehabt habe, und daß daher die Beschwerdeführerin, um die Voraussetzungen zur Anwendung der Übergangsregelung des § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz zu erfüllen, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (spätestens) mit diesem Datum hätte stellen müssen. Da die Beschwerdeführerin den Antrag erst am 28. März 1994 gestellt habe, sei die Frist des § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz versäumt worden, weshalb ein Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom Ausland aus zu stellen gewesen wäre (§ 6 Abs. 2 leg. cit.). Begründet wurde der Bescheid damit, daß der letzte der Beschwerdeführerin erteilte Sichtvermerk eine Gültigkeitsdauer bis 10. März 1994 gehabt habe, und daß daher die Beschwerdeführerin, um die Voraussetzungen zur Anwendung der Übergangsregelung des Paragraph 13, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz zu erfüllen, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (spätestens) mit diesem Datum hätte stellen müssen. Da die Beschwerdeführerin den Antrag erst am 28. März 1994 gestellt habe, sei die Frist des Paragraph 13, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz versäumt worden, weshalb ein Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom Ausland aus zu stellen gewesen wäre (Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit.).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit "infolge Verletzung des materiellen Rechtes" kostenpflichtig aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung, daß die Beschwerdeführerin den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung am 28. März 1994, also erst nach Ablauf der mit 10. März 1994 befristeten Gültigkeitsdauer des ihr zuletzt erteilten Sichtvermerkes, gestellt habe, nicht bestritten. Damit aber stößt die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß im Beschwerdefall die Anwendung des § 13 Abs. 1 zweiter Satz Aufenthaltsgesetz nicht in Betracht kommt, mithin die Beschwerdeführerin rechtens nicht in der Lage gewesen sei, am 28. März 1994 vom Inland aus die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für einen Verlängerungsantrag (§ 6 Abs. 2 zweiter Satz Aufenthaltsgesetz) geltenden Vorschriften zu beantragen, auf keine Bedenken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0766, mit weiteren Nachweisen). In der Beschwerde wird die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung, daß die Beschwerdeführerin den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung am 28. März 1994, also erst nach Ablauf der mit 10. März 1994 befristeten Gültigkeitsdauer des ihr zuletzt erteilten Sichtvermerkes, gestellt habe, nicht bestritten. Damit aber stößt die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß im Beschwerdefall die Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz Aufenthaltsgesetz nicht in Betracht kommt, mithin die Beschwerdeführerin rechtens nicht in der Lage gewesen sei, am 28. März 1994 vom Inland aus die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für einen Verlängerungsantrag (Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz Aufenthaltsgesetz) geltenden Vorschriften zu beantragen, auf keine Bedenken vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0766, mit weiteren Nachweisen).
Die Beschwerdebehauptung, auch bei einer geringfügigen Versäumung der Antragsfrist bestehe das Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, setzt sich über den klaren Wortlaut des § 13 Abs. 1 zweiter Satz Aufenthaltsgesetz hinweg, wonach "mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung" die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften beantragt werden kann. "Mit Ablauf" heißt spätestens mit, somit jedenfalls nicht nach diesem Zeitpunkt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. April 1995, Zl. 95/18/0320). Die Beschwerdebehauptung, auch bei einer geringfügigen Versäumung der Antragsfrist bestehe das Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, setzt sich über den klaren Wortlaut des Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz Aufenthaltsgesetz hinweg, wonach "mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung" die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften beantragt werden kann. "Mit Ablauf" heißt spätestens mit, somit jedenfalls nicht nach diesem Zeitpunkt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 5. April 1995, Zl. 95/18/0320).
Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, sie sei seit 29. Mai 1991 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und habe im Zuge der Familienzusammenführung das Recht, sich in Österreich aufzuhalten. Die eheliche Tochter, eine österreichische Staatsbürgerin, sei ebenfalls in Österreich aufhältig.
Auch mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil auf die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin nicht Bedacht zu nehmen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 1995, Zl. 95/18/0655). Auch mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil auf die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin nicht Bedacht zu nehmen war vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. April 1995, Zl. 95/18/0655).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.