Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/21/0486

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/21/0486

Entscheidungsdatum

20.03.1996

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/05 Reisedokumente Sichtvermerke

Norm

AufG 1992 §1;
FrG 1993 §15 Abs1 Z1;
Sichtvermerkspflicht Aufhebung Ungarn 1978 Art1 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/10 93/18/0626 1

Stammrechtssatz

In Fällen, in denen ein Fremder eine Bewilligung gemäß Paragraph eins, AufenthaltsG 1992 benötigt, kann die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes nur auf eine solche Bewilligung gestützt werden. Eine (auf Grund eines Sichtvermerksabkommens) sichtvermerksfrei erfolgte Einreise kann in solchen Fällen nicht als Grundlage für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes iSd Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1993 herangezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210486.X01

Im RIS seit

13.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1995210486_19960320X01

Entscheidungstext 95/21/0486

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/21/0486

Entscheidungsdatum

20.03.1996

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/05 Reisedokumente Sichtvermerke;

Norm

AufG 1992 §1;
FrG 1993 §15 Abs1 Z1;
Sichtvermerkspflicht Aufhebung Ungarn 1978 Art1 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Februar 1995, Zl. 103.138/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der am 26. November 1993 bei der Behörde erster Rechtsstufe eingelangte Antrag des Beschwerdeführers, eines ungarischen Staatsbürgers, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes i.V.m.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG abgewiesen.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, daß die Behörde erster Rechtsstufe das Begehren des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen habe, daß im Rahmen einer Ermessensentscheidung andere Fälle zu bevorzugen seien. Dagegen habe er im wesentlichen eingewendet, daß er in Österreich rechtmäßig, da polizeilich gemeldet, aufhältig sei und überdies im Rahmen der "C OHG" wertvolle Tätigkeiten als Elektriker verrichte, wobei es sich um einen besondere Kenntnisse erfordernden Beruf handle. Der Beschwerdeführer sei seinen Angaben zufolge mit einer geringfügigen Einlage bei der C OHG als nicht vertretungsbefugter persönlich haftender Gesellschafter beteiligt. Er verrichte für die genannte Gesellschaft Tätigkeiten als Elektriker und führe diese Tätigkeit in Österreich aus. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG sei eine solche, vom Beschwerdeführer eingestandene Tätigkeit jedoch genehmigungspflichtig, sofern das zuständige Arbeitsamt nicht feststelle, daß er einen wesentlichen Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausübe. Der Aufforderung, entweder eine Beschäftigungsbewilligung oder die genannte Feststellung des Arbeitsamtes vorzulegen, habe er nicht nachkommen können. Da der Beschwerdeführer somit einer illegalen Beschäftigung in Österreich nachgehe, sei auch sein langfristiger Aufenthalt in Österreich gemäß dem Sichtvermerksabkommen Bundesgesetzblatt Nr. 481 aus 1978, als illegal anzusehen. Diese genannten Verstöße seien so schwerwiegend, daß ihm keine Bewilligung erteilt werden könne. Die öffentlichen Interessen überwögen daher die privaten Interessen des Beschwerdeführers.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde vertritt die Auffassung, die belangte Behörde habe lediglich ausgeführt, daß der Beschwerdeführer illegal beschäftigt sei. Sie hätte jedoch festzustellen gehabt, daß eine Verwendung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG nicht vorliege. Dessen ungeachtet hätte die belangte Behörde auch für den Fall, daß keine Bescheinigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG vorliege, von sich aus selbst festzustellen gehabt, ob der Beschwerdeführer einen wesentlichen Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausübt und demnach keine Genehmigungspflicht im Sinne des Paragraph 2, AuslBG vorliege.

Damit verkennt der Beschwerdeführer den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat entgegen der Beschwerdemeinung zutreffend zwei Verstöße des Beschwerdeführers gegen die österreichische Rechtsordnung festgestellt; einerseits die nach Meinung der belangten Behörde illegale Beschäftigung in Österreich und andererseits wurde auch der langfristige Aufenthalt in Österreich entgegen dem Sichtvermerksabkommen Bundesgesetzblatt Nr. 481 aus 1978, als illegal angesehen. Gegen letzteres bringt die Beschwerde nichts vor. Die Auffassung der belangten Behörde, daß sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise am 5. Juli 1993 unrechtmäßig in Österreich aufhält, ist zutreffend: Der Beschwerdeführer hätte aufgrund des am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes im Hinblick auf Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. (Aufenthalt zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit) einer Bewilligung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, dieses Gesetzes bedurft, um seinen Aufenthalt zu einem rechtmäßigen zu machen. Ab diesem Zeitpunkt bot die aufgrund des Sichtvermerksabkommens Bundesgesetzblatt Nr. 481 aus 1978,) erfolgte Einreise keine Grundlage für einen rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, FrG (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1994, Zl. 93/18/0626). Bereits die unrechtmäßige Einreise (entgegen dem Aufenthaltsgesetz und Artikel eins, Absatz 3, des Abkommens Bundesgesetzblatt Nr. 481 aus 1978,) und der mehrmonatige unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers rechtfertigt die Annahme, daß sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung im Bereich des Fremdenwesens gefährdet. Bereits aus diesem Grunde ist die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Die Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte eine Interessenabwägung durchzuführen gehabt, ob die öffentlichen Interessen die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers überwiegen, kann die Beschwerde deshalb nicht zum Erfolg führen, weil nicht dargetan wird, welche persönlichen Verhältnisse die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels hätte feststellen können, um zu einem anderen Ergebnis zu kommen.

Da bereits der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers einen Sichtvermerksversagungsgrund im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG darstellt, der die Erteilung der beantragten Bewilligung verhindert, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210486.X00

Im RIS seit

13.06.2001

Dokumentnummer

JWT_1995210486_19960320X00