Die Beschwerdeführer, sämtliche türkische Staatsangehörige, stellten am 17. August 1993 im Wege der österreichischen Botschaft in Ankara einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom 5. September 1994 wurden diese Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 und Z. 6 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom 5. September 1994 wurden diese Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 6, des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde in sämtlichen Bescheiden gleichlautend aus:
"Sie sind seit 6.9.1993 im Bundesgebiet gemeldet, verfügen jedoch über keine Aufenthaltsbewilligung. Am 17.8.1993 brachten Sie bei der ÖB Ankara einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein und reisten sie daraufhin nach Österreich ein, ohne im Besitz einer erforderlichen Aufenthaltsbewilligung zu sein. Allein die Tatsache, daß Sie im Reisepaß ihrer Mutter miteingetragen sind und diese über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, berechtigt sie nicht zur Einreise in das Bundesgebiet. Da sie unter Mißachtung des § 5 FrG eingereist sind und sie sich wider dem § 15 FrG im Gebiet der Republik Österreich aufhalten, stellt ihr Aufenthalt im Bundesgebiet zweifellos eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit dar, da ihr Verhalten durchaus Beispielswirkung auf andere Fremde haben könnte. "Sie sind seit 6.9.1993 im Bundesgebiet gemeldet, verfügen jedoch über keine Aufenthaltsbewilligung. Am 17.8.1993 brachten Sie bei der ÖB Ankara einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein und reisten sie daraufhin nach Österreich ein, ohne im Besitz einer erforderlichen Aufenthaltsbewilligung zu sein. Allein die Tatsache, daß Sie im Reisepaß ihrer Mutter miteingetragen sind und diese über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, berechtigt sie nicht zur Einreise in das Bundesgebiet. Da sie unter Mißachtung des Paragraph 5, FrG eingereist sind und sie sich wider dem Paragraph 15, FrG im Gebiet der Republik Österreich aufhalten, stellt ihr Aufenthalt im Bundesgebiet zweifellos eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit dar, da ihr Verhalten durchaus Beispielswirkung auf andere Fremde haben könnte.
Da sie ohne Sichtvermerk bzw. Aufenthaltsbewilligung in das Gebiet der Republik Österreich eingereist sind, ist der § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG anzuwenden. Der § 10 Abs. 1 Z. 4 und 6 FrG findet durch § 5 Abs. 1 AufG direkt Anwendung. Zu Ihren persönlichen Verhältnissen ist zu sagen, daß unabsprechbare private und familiäre Beziehungen zu Österreich bestehen, da sich Ihre Eltern und Geschwister hier aufhalten. Eine Schwester lebt jedoch nach wie vor in der Türkei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes stellt die Versagung eines Sichtvermerkes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG einen zulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 MRK dar und erübrigt sich jedes weitere Eingehen darauf." Da sie ohne Sichtvermerk bzw. Aufenthaltsbewilligung in das Gebiet der Republik Österreich eingereist sind, ist der Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG anzuwenden. Der Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4 und 6 FrG findet durch Paragraph 5, Absatz eins, AufG direkt Anwendung. Zu Ihren persönlichen Verhältnissen ist zu sagen, daß unabsprechbare private und familiäre Beziehungen zu Österreich bestehen, da sich Ihre Eltern und Geschwister hier aufhalten. Eine Schwester lebt jedoch nach wie vor in der Türkei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes stellt die Versagung eines Sichtvermerkes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG einen zulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, MRK dar und erübrigt sich jedes weitere Eingehen darauf."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde, welcher deren Behandlung mit Beschluß vom 28. November 1994, B 2144-2146/94 abgelehnt und diese zugleich dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung der bekämpften Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte unter Verzicht auf die Erstattung einer Gegenschrift die Verwaltungsakten mit dem Antrag vor, die Beschwerde abzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Anwendung des Versagungsgrundes nach § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG setzt voraus, daß die Bewilligung im Anschluß an einen Touristensichtvermerk oder eine sichtvermerksfreie Einreise erteilt werden soll. Hinsichtlich der von der belangten Behörde (auch) angenommenen sichtvermerksfreien Einreise der Beschwerdeführer ist zu bemerken, daß im Zeitpunkt ihrer Einreise im Hinblick auf die teilweise Aufhebung des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Türkei über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht im Verhältnis zum Heimatstaat der Beschwerdeführer durch die Kundmachung BGBl. Nr. 66/1990, und die insoweit auch erfolgte teilweise Aussetzung des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs, BGBl. Nr. 67/1990, eine derartige zulässige sichtvermerksfreie Einreise für die Beschwerdeführer - ein diesbezüglicher Ausnahmetatbestand ist nicht ersichtlich - nicht (mehr) möglich war. Daß die Beschwerdeführer je über einen Touristensichtvermerk verfügt hätten, wurde nicht festgestellt. Die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid vielmehr selbst davon aus, daß die Beschwerdeführer ohne einen erforderlichen Sichtvermerk bzw. ohne Aufenthaltsbewilligung in das Bundesgebiet eingereist seien und sich hier seither rechtswidrig aufhielten. Offensichtlich ging die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage davon aus, daß die Einreise ohne den erforderlichen Sichtvermerk unter den Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG zu subsumieren sei. Insoweit hat sie daher ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Daraus ist aber für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen: Die Anwendung des Versagungsgrundes nach Paragraph 5, Absatz eins, AufG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG setzt voraus, daß die Bewilligung im Anschluß an einen Touristensichtvermerk oder eine sichtvermerksfreie Einreise erteilt werden soll. Hinsichtlich der von der belangten Behörde (auch) angenommenen sichtvermerksfreien Einreise der Beschwerdeführer ist zu bemerken, daß im Zeitpunkt ihrer Einreise im Hinblick auf die teilweise Aufhebung des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Türkei über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht im Verhältnis zum Heimatstaat der Beschwerdeführer durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1990,, und die insoweit auch erfolgte teilweise Aussetzung des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs, Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1990,, eine derartige zulässige sichtvermerksfreie Einreise für die Beschwerdeführer - ein diesbezüglicher Ausnahmetatbestand ist nicht ersichtlich - nicht (mehr) möglich war. Daß die Beschwerdeführer je über einen Touristensichtvermerk verfügt hätten, wurde nicht festgestellt. Die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid vielmehr selbst davon aus, daß die Beschwerdeführer ohne einen erforderlichen Sichtvermerk bzw. ohne Aufenthaltsbewilligung in das Bundesgebiet eingereist seien und sich hier seither rechtswidrig aufhielten. Offensichtlich ging die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage davon aus, daß die Einreise ohne den erforderlichen Sichtvermerk unter den Sichtvermerksversagungsgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG zu subsumieren sei. Insoweit hat sie daher ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Daraus ist aber für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen:
Die belangte Behörde hat aber ihren Bescheid auch auf den Versagungstatbestand des § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG gestützt. Die Beschwerdeführer haben ihre Berechtigung zur Einreise in das Bundesgebiet im Verwaltungsverfahren ausschließlich darauf gestützt, daß sie im Reisepaß ihrer Mutter, die über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, miteingetragen seien. In der vorliegenden Beschwerde wird ebenfalls darauf verwiesen, daß die Beschwerdeführer im Reisepaß ihrer Mutter eingetragen seien, welche über einen Sichtvermerk verfüge. Die Beschwerdeführer haben nicht behauptet, daß sie selbst über den für die Einreise erforderlichen Sichtvermerk verfügt hätten. Es wurde auch nicht behauptet, daß sich die im Reisepaß ihrer Mutter eingetragene Aufenthaltsberechtigung auch auf sie selbst bezögen. Die Eintragung der Beschwerdeführer in das Reisedokument für sich allein erfüllte zwar das im § 2 Abs. 1 FrG umschriebene Erfordernis eines gültigen Reisepasses zur Entsprechung der Paßpflicht, bewirkte jedoch nicht automatisch die Erstreckung der dem Paßinhaber erteilten Aufenthaltsberechtigung auf die miteingetragenen Kinder. Diesbezüglich bedürfte es einer ausdrücklichen Gewährung der Aufenthaltsberechtigung auch der in einem Reisepaß mit eingetragenen Personen. Daß dies im vorliegenden Fall gegeben (gewesen) wäre, wurde weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde behauptet. Die Einreise nach Österreich ohne den erforderlichen Sichtvermerk (nach dem Akteninhalt wurden die Beschwerdeführer bei ihrer Einreise mit den Eltern im Pkw an der Grenze nicht kontrolliert) und der daran anschließende unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet rechtfertigen - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - nach ständiger Rechtsprechung die Annahme, der Fremde gefährde die öffentliche Ordnung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 1993, Zl. 93/18/0319, und vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0259). Gleiches würde im übrigen für einen länger dauernden unberechtigten Aufenthalt im Anschluß an den dreimonatigen rechtmäßigen Aufenthalt nach sichtvermerksfreier Einreise (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1996, Zl. 95/19/0269) oder im Anschluß an einen Touristensichtvermerk (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 1996, Zl. 96/19/1981) gelten. Die Unmündigkeit eines Fremden steht der aus der Verletzung fremdenpolizeilicher Bestimmungen abgeleiteten Annahme, sein weiterer Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung, grundsätzlich nicht entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1995, Zl. 95/21/0464, mwN). Die belangte Behörde hat aber ihren Bescheid auch auf den Versagungstatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, AufG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG gestützt. Die Beschwerdeführer haben ihre Berechtigung zur Einreise in das Bundesgebiet im Verwaltungsverfahren ausschließlich darauf gestützt, daß sie im Reisepaß ihrer Mutter, die über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, miteingetragen seien. In der vorliegenden Beschwerde wird ebenfalls darauf verwiesen, daß die Beschwerdeführer im Reisepaß ihrer Mutter eingetragen seien, welche über einen Sichtvermerk verfüge. Die Beschwerdeführer haben nicht behauptet, daß sie selbst über den für die Einreise erforderlichen Sichtvermerk verfügt hätten. Es wurde auch nicht behauptet, daß sich die im Reisepaß ihrer Mutter eingetragene Aufenthaltsberechtigung auch auf sie selbst bezögen. Die Eintragung der Beschwerdeführer in das Reisedokument für sich allein erfüllte zwar das im Paragraph 2, Absatz eins, FrG umschriebene Erfordernis eines gültigen Reisepasses zur Entsprechung der Paßpflicht, bewirkte jedoch nicht automatisch die Erstreckung der dem Paßinhaber erteilten Aufenthaltsberechtigung auf die miteingetragenen Kinder. Diesbezüglich bedürfte es einer ausdrücklichen Gewährung der Aufenthaltsberechtigung auch der in einem Reisepaß mit eingetragenen Personen. Daß dies im vorliegenden Fall gegeben (gewesen) wäre, wurde weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde behauptet. Die Einreise nach Österreich ohne den erforderlichen Sichtvermerk (nach dem Akteninhalt wurden die Beschwerdeführer bei ihrer Einreise mit den Eltern im Pkw an der Grenze nicht kontrolliert) und der daran anschließende unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet rechtfertigen - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - nach ständiger Rechtsprechung die Annahme, der Fremde gefährde die öffentliche Ordnung vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 1993, Zl. 93/18/0319, und vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0259). Gleiches würde im übrigen für einen länger dauernden unberechtigten Aufenthalt im Anschluß an den dreimonatigen rechtmäßigen Aufenthalt nach sichtvermerksfreier Einreise vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1996, Zl. 95/19/0269) oder im Anschluß an einen Touristensichtvermerk vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 1996, Zl. 96/19 aus 1981,) gelten. Die Unmündigkeit eines Fremden steht der aus der Verletzung fremdenpolizeilicher Bestimmungen abgeleiteten Annahme, sein weiterer Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung, grundsätzlich nicht entgegen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1995, Zl. 95/21/0464, mwN).
In einem solchen Fall ist auch bei einer auf § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG gestützten Entscheidung zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen mit § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden ausgeschlossen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0259). In einem solchen Fall ist auch bei einer auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG gestützten Entscheidung zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden ausgeschlossen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0259).
Die Beschwerde war daher im Ergebnis gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher im Ergebnis gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.