Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/21/0181

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/21/0181

Entscheidungsdatum

15.12.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §10 Abs1 Z7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/28 93/18/0402 1

Stammrechtssatz

Das FrG 1993 sieht bei Anwendung des (zwingenden) Versagungstatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, FrG 1993 eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Verhältnisse des Fremden nicht vor (Hinweis E VfGH 1.7.1993, B 338/93, 445/93).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210181.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995210181_19951215X01

Entscheidungstext 95/21/0181

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/21/0181

Entscheidungsdatum

15.12.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §10 Abs1 Z7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Oktober 1994, Zl. 101.199/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 6. Oktober 1994 wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 3. August 1993 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, des Fremdengesetzes ab. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß Paragraph 5, des Aufenthaltsgesetzes die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausschließe, wenn ein Sichtvermerksversagungsgrund im Sinne des Fremdengesetzes - FrG, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, vorliegt. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, dieses Gesetzes liege ein solcher insbesondere dann vor, wenn sich der Sichtvermerkswerber nach Umgehung der Grenzkontrolle im Bundesgebiet aufhält. Es stehe nun fest, daß der Beschwerdeführer am 9. Juli 1992 über Ungarn unter Umgehung der Grenzkontrolle mit Hilfe eines Schleppers in das Bundesgebiet eingereist sei. Aufgrund des derzeit noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens sei zwar die Antragsstellung auf Aufenthaltsbewilligung vom Inland aus zulässig gewesen, jedoch stehe einer Bewilligung der zwingende Sichtvermerksversagungsgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, FrG entgegen. Auch der Würdigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, der als Kolporteur tätig sei und im übrigen hier keine besonders intensiven Bindungen aufweise, führe zu dem Ergebnis, daß den öffentlichen Interessen an der Versagung der Aufenthaltsbewilligung der Vorzug zu geben sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens erwogen:

In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung, daß der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrolle mit Hilfe eines Schleppers eingereist sei und sich seither im Bundesgebiet illegal aufhalte, unbestritten. Die Beschwerde ist jedoch der Auffassung, daß die Heranziehung des Sichtvermerksversagungsgrundes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, FrG nur bei solchen Antragstellern zulässig sei, die diesen Tatbestand nach Inkrafttreten des Fremdengesetzes (1. Jänner 1993) verwirklicht hätten. Da er bereits am 9. Juli 1992 illegal nach Österreich eingereist sei, erweise sich die Heranziehung dieses Versagungsgrundes in seinem Fall als rechtswidrig.

Dem Beschwerdeführer ist jedoch zu entgegnen, daß die Behörde regelmäßig bei Erledigung einer bestimmten Angelegenheit, sofern gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist, die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltende (materielle) Rechtslage heranzuziehen hat. Da der in Beschwerde gezogene Bescheid im zeitlichen Geltungsbereich des Fremdengesetzes ergangen ist, hatte die belangte Behörde - anderslautende Übergangsvorschriften fehlen - die einschlägigen Bestimmungen des Fremdengesetzes anzuwenden.

Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend macht, die Heranziehung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, FrG würde für ihn eine unbillige Härte darstellen, weil er seit 1993 einer geregelten Erwerbstätigkeit als Zeitungskolporteur nachgehe und über einen ordentlichen Wohnsitz im Inland verfüge, vermag er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Das Gesetz sieht bei Anwendung des zwingenden Versagungstatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, FrG eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Verhältnisse des Fremden nicht vor vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/18/0532).

Im übrigen hat die belangte Behörde im bekämpften Bescheid zutreffend die Ansicht vertreten, daß die vom Beschwerdeführer im Verfahren geltend gemachten - ohnehin schwach ausgeprägten - privaten Interessen in Anbetracht des Gewichts der hier maßgeblichen öffentlichen Interessen jedenfalls zurückzustehen hätten.

Einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die Behörde erster Instanz seinen Antrag im Grunde des Paragraph 6, Absatz 2, AufG (wegen unzulässiger Antragstellung vom Inland aus) abgewiesen habe, die belangte Behörde hingegen unter Heranziehung des Sichtvermerksversagungsgrundes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, FrG. Dadurch sei er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, da ihm die Möglichkeit genommen worden sei, zur beabsichtigten Vorgangsweise der belangten Behörde Stellung zu nehmen.

Selbst wenn ein Verfahrensmangel im Grunde des Paragraph 45, Absatz 3, AVG unterlaufen sein sollte, führte dies die Beschwerde nicht zum Erfolg, hat sie es doch unterlassen aufzuzeigen, inwieweit die Einräumung der vermißten Gelegenheit zur Stellungnahme für den Beschwerdeführer zu einem günstigeren Ergebnis geführt hätte. Der besagte maßgebliche Sachverhalt blieb überdies auch in der Beschwerde unbestritten; die ins Auge gefaßte rechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes durch die Behörde ist nicht Gegenstand des Parteiengehörs vergleiche Paragraph 45, Absatz 3, AVG).

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, daß die Stellung eines Asylantrages dem Beschwerdeführer im Grunde des Paragraph 13, Absatz eins, AufG keine Berechtigung auf Stellung eines Antrages auf Bewilligung seines Aufenthaltes vom Inland aus verschaffen konnte, weil gemäß Absatz 2, leg. cit. diese Übergangsvorschrift auf den Beschwerdeführer selbst dann keine Anwendung finden würde, wenn er sich aufgrund des Asylgesetzes 1991 in Österreich (vorläufig) berechtigt aufhielte.

Da sich somit die Beschwerde als unberechtigt erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210181.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1995210181_19951215X00