Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/19/1272

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/19/1272

Entscheidungsdatum

14.12.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/03 94/18/0064 1

Stammrechtssatz

Bei dem in Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufenthaltsG 1992 normierten Erfordernis, daß der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen ist, handelt es sich um eine Voraussetzung, deren Nichterfüllung zwingend die Nichtstattgebung des Antrages nach sich zieht. Ein solcher Antrag muß grundsätzlich vom Heimatstaat aus gestellt werden, damit der Mißbrauch von Besuchssichtvermerken bzw der Berechtigung zur sichtvermerksfreien Einreise zu Besuchszwecken und insbesondere die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch Stellung eines Asylantrages verhindert werde. Jene Fremden, die sich der Möglichkeit bedienen, einen Asylantrag zu stellen, können nicht darauf zählen, bei Ablehnung des Asylantrages einen Niederlassungsantrag zu stellen und dadurch ihre Abschiebung aus dem Bundesgebiet verhindern oder zumindest hinausschieben zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995191272.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995191272_19951214X01

Rechtssatz für 95/19/1272

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/19/1272

Entscheidungsdatum

14.12.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/10/20 95/19/0986 2

Stammrechtssatz

Eine bloße Formvorschrift stellt Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 nach seinem Wortlaut nicht dar; nach der Auslegung im Einklang mit dem aus den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Willen des Gesetzgebers hat daher der Fremde die Entscheidung über seinen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung vom Ausland aus abzuwarten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995191272.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995191272_19951214X02

Entscheidungstext 95/19/1272

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/19/1272

Entscheidungsdatum

14.12.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der LV in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. September 1995, Zl. 108.709/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) wurde der bei der österreichischen Botschaft in Preßburg eingebrachte Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe nach der auf ihren eigenen Angaben beruhenden Aktenlage den Antrag nicht vor der Einreise, mit der ihr derzeitiger Aufenthalt begonnen habe, vom Ausland aus gestellt, sondern habe sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten. Damit sei die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Paragraph 6, Absatz 2, AufG ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin tritt der maßgeblichen Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, wonach sie den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht vor ihrer Einreise nach Österreich gestellt habe, zwar mit dem Satz "Die Sachverhaltsfeststellung ist nicht zutreffend" entgegen, bestätigt diesen Sachverhalt aber andererseits selbst schlüssig durch ihre Beschwerdeangaben. Denn der angefochtene Bescheid wurde an die Adresse W, L-Straße 48/2/11, zugestellt, die Beschwerdeführerin bestätigt die Zustellung am 11. September 1995. Zudem sei sie mit dem "in Österreich integrierten jugoslawischen Staatsbürger" NV verheiratet. Weiters tritt die Beschwerdeführerin der Ausführung der belangten Behörde, sie habe den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vom 13. Mai 1994 in Wien unterfertigt, in keiner Weise entgegen. Eine Ausreise nach dieser Unterfertigung behauptet sie nicht. Damit sind die bereits in der Berufung gemachten Angaben, daß die Beschwerdeführerin wegen einer Risikoschwangerschaft im Spital aufhältig und nicht reisefähig sei, schlüssig nur dahingehend zu verstehen, daß sie in Österreich im Spital war und zur Antragstellung (bzw. bis zur Entscheidung über den Antrag) nicht in der Lage war, auszureisen und deshalb ihren Antrag durch einen Vertreter (Gatten) bei der österreichischen Botschaft in Preßburg einreichen ließ. Auch die Ausführung der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde hätte sich allenfalls auf Paragraph 5, Absatz eins, AufG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, Fremdengesetz stützen können, untermauert den Schluß, die Beschwerdeführerin sei sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung als auch in der Folge im österreichischen Bundesgebiet aufhältig gewesen. Damit ermangelt aber dem von der Beschwerdeführerin gerügten eventuell unterlaufenen Verfahrensmangel gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG jedenfalls die Relevanz, da die Behörde aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zu keinem anderen Ergebnis hätte kommen können.

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, daß angesichts ihres AM 24. DEZEMBER 1994 erfolgten Eheschlusses Paragraph 3, AufG anzuwenden sei. Paragraph 6, Absatz 2, AufG sei nicht geeignet, einen Rechtsanspruch im Sinne des Paragraph 3, AufG zu durchbrechen. Außerdem hätte die Behörde richtigerweise nicht mit Abweisung, sondern mit Zurückweisung des Antrages vorgehen müssen.

Die Anwendung des Paragraph 3, AufG scheitert bereits am Umstand, daß die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung (13. Mai 1994) nach ihren Beschwerdeausführungen noch gar nicht verheiratet war (Heirat 24. Dezember 1994).

Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (25. August 1995) hatte die belangte Behörde Paragraph 6, Absatz 2, AufG in der Fassung der AufG-Novelle 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995,, anzuwenden. Da die Beschwerdeführerin die Ausnahmebestimmungen des dritten Satzes des Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit. für sich nicht in Anspruch nehmen kann, hatte sie ihren Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen (Paragraph 6, Absatz 2,, erster Satz leg. cit.). Bei dem dort normierten Erfordernis handelt es sich um eine Voraussetzung, deren Nichterfüllung zwingend die Abweisung des Antrages nach sich zieht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. März 1994, Zl. 94/18/0064, u.a.). Die Annahme der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei der Bestimmung um eine bloße Formvorschrift handle, widerspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und dem u.a. aus den Gesetzesmaterialien erschließbaren Normzweck. Wenn diesen auch keine selbständige normative Kraft zukommt, so sind sie doch für die Ermittlung der Absicht des Gesetzgebers bedeutsam. Sie sind dann zur Auslegung eines Gesetzes heranzuziehen, wenn sein Wortlaut selbst zu Zweifeln über seinen Inhalt Anlaß gibt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1994, Zl. 93/12/0204). Da sich aus dem Gesetzeswortlaut jedenfalls nicht ergibt, daß es sich bei Paragraph 6, Absatz 2, AufG um eine bloße Formvorschrift handeln sollte, ist diese Bestimmung im Einklang mit dem aus den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Willen des Gesetzgebers auszulegen, wonach der Fremde die Entscheidung über seinen Antrag vom Ausland aus abzuwarten hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1995, Zl. 95/19/0986).

Durch die Antragstellung nach Einreise in das Inland hat die Beschwerdeführerin bereits die Vorschrift des Paragraph 6, Absatz 2, AufG verletzt, weshalb die Abweisung ihres Antrages mit der Rechtslage im Einklang steht.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995191272.X00

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWT_1995191272_19951214X00