Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/18/0936

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14317 A/1995

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/18/0936

Entscheidungsdatum

18.09.1995

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
MRK Art8;

Rechtssatz

Wie der VfGH in seinen Erkenntnissen vom 16.3.1995, B 2259/94, und vom 12.6.1995, B 1599/94 ua, dargetan hat, ist die Behörde (auch) bei Anwendung der in Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 besonders hervorgehobenen Versagungstatbestände der für die Dauer der Bewilligung nicht ortsüblichen Unterkunft oder des nicht gesicherten Lebensunterhaltes in Fällen, in denen durch die Versagung der Bewilligung in das durch Artikel 8, MRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens und Familienlebens eingegriffen würde, verhalten, die Notwendigkeit der Versagung der Bewilligung aus den in Artikel 8, Absatz 2, MRK umschriebenen öffentlichen Interessen zu prüfen und dabei auch auf die privaten und familiären Interessen des Bewilligungswerbers Bedacht zu nehmen. Der VwGH schließt sich dieser Rechtsauffassung an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180936.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995180936_19950918X01

Entscheidungstext 95/18/0936

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 14317 A/1995

Geschäftszahl

95/18/0936

Entscheidungsdatum

18.09.1995

Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
MRK Art8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte

Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der Selime G in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. März 1995, Zl. 104.857/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 1994 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz - AufG abgewiesen.

Begründet hat die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, daß die vom Gesetz verlangte ortsübliche Unterkunft nicht gegeben sei, weil die zur Verfügung stehende Wohnung im Ausmaß von 32 m2 für den dauernden Aufenthalt von sechs Personen nicht ausreiche. Die Notwendigkeit, in einem ohnedies "sensiblen Wohnbereich" die weitere Zuwanderung sorgfältig zu steuern, mache es erforderlich, strenge Maßstäbe an die Beurteilung der Ortsüblichkeit von Wohnverhältnissen von Zuwanderern anzulegen. Bei der im Beschwerdefall gegebenen Wohnungsgröße sei ein Überbelag anzunehmen, weshalb gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufG eine Bewilligung nicht habe erteilt werden dürfen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen kostenpflichtig aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Unter dem Titel inhaltlicher Rechtswidrigkeit bringt die Beschwerde vor, daß die Familie der Beschwerdeführerin seit vielen Jahren in Österreich "wirtschaftlich und familiär völlig integriert" sei. Die Familie lebe schon seit Jahren aufgrund "gültiger Bewilligungen legal" in Österreich. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei im Jänner 1985 in das Bundesgebiet eingereist und arbeite hier seit nunmehr zehn Jahren als Schneider. Die Beschwerdeführerin selbst und eine Tochter seien im August 1986 nach Österreich gekommen; im Jahr 1988 seien zwei weitere Töchter nachgefolgt; das jüngste Kind sei im Jahr 1991 in Österreich geboren. Alle Kinder besuchten hier die Schule bzw. den Kindergarten. Angesichts dieser Sachlage widerspreche es Artikel 8, MRK, wenn durch eine Entscheidung wie die vorliegend bekämpfte der "Zusammenhalt und die gesamte Existenz der Familie" zerstört würden.

2.1. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde im Ergebnis zum Erfolg. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 16. März 1995, B 2259/94, und vom 12. Juni 1995, B 1599/94 u. a., dargetan hat, ist die Behörde (auch) bei Anwendung der in Paragraph 5, Absatz eins, AufG besonders hervorgehobenen Versagungstatbestände der für die Dauer der Bewilligung nicht gesicherten ortsüblichen Unterkunft oder des nicht gesicherten Lebensunterhaltes in Fällen, in denen durch die Versagung der Bewilligung in das durch Artikel 8, MRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingegriffen würde, verhalten, die Notwendigkeit der Versagung der Bewilligung aus den in Artikel 8, Absatz 2, MRK umschriebenen öffentlichen Interessen zu prüfen und dabei auch auf die privaten und familiären Interessen des Bewilligungswerbers Bedacht zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Rechtsauffassung an.

2.2. Diese - im vorliegenden Fall gebotene - Interessenabwägung hat die belangte Behörde nicht vorgenommen. Obwohl ihr nach Ausweis der Akten bekannt war, daß sich die Beschwerdeführerin mit einem ihrer Kinder seit dem Jahr 1986 rechtmäßig in Österreich aufhält und hier verheiratet ist, daß sich weiters auch die drei anderen Kinder der Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, und daß alle diese Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben, hat sie es unterlassen, diese unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffes in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin durch die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung relevanten Umstände bei ihrer Entscheidung mitzuberücksichtigen.

3. Da die belangte Behörde nach dem Gesagten die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid - ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, daß zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung Stempelgebühren lediglich in der Höhe von S 270,-- (Eingabengebühr S 240,--, Beilagengebühr S 30,--) zu entrichten waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180936.X00

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWT_1995180936_19950918X00