Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 13. Dezember 1993 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (einer türkischen Staatsangehörigen) auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 7 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 13. Dezember 1993 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (einer türkischen Staatsangehörigen) auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 11. Dezember 1990 sei die Beschwerdeführerin ausgewiesen worden, weil sie unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sei. Die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juli 1992, Zl. 92/18/0089, abgewiesen worden.
Die Beschwerdeführerin halte sich zwar seit 1990 in Österreich auf, doch sei ihr Aufenthalt seither unrechtmäßig. Ihr Aufenthalt sei auch durch die Stellung eines Sichtvermerksantrages nicht rechtmäßig geworden. Sie habe trotz ihrer Ehe keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 3 Aufenthaltsgesetz, weil bei ihr ein Ausschließungsgrund nach § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz, nämlich der Sichtvermerksversagungsgrund gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG vorliege. Die Beschwerdeführerin halte sich zwar seit 1990 in Österreich auf, doch sei ihr Aufenthalt seither unrechtmäßig. Ihr Aufenthalt sei auch durch die Stellung eines Sichtvermerksantrages nicht rechtmäßig geworden. Sie habe trotz ihrer Ehe keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 3, Aufenthaltsgesetz, weil bei ihr ein Ausschließungsgrund nach Paragraph 5, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz, nämlich der Sichtvermerksversagungsgrund gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, FrG vorliege.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluß vom 2. Juli 1994, B 196/94-8, ablehnte und sie mit Beschluß vom 14. September 1994, B 196/94-10, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, der Verwaltungsgerichtshof habe auf Grund des Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes die bei diesem vorgebrachten Beschwerdepunkte und -gründe zu prüfen, genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1995, Zl. 94/18/0932, hinzuweisen, in dem näher ausgeführt wurde, aus welchen Gründen diese Auffassung unrichtig ist. 1. Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, der Verwaltungsgerichtshof habe auf Grund des Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes die bei diesem vorgebrachten Beschwerdepunkte und -gründe zu prüfen, genügt es, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1995, Zl. 94/18/0932, hinzuweisen, in dem näher ausgeführt wurde, aus welchen Gründen diese Auffassung unrichtig ist.
2. Auf die in der Beschwerdeergänzung enthaltene Analyse des Ergebnisses der Nationalratswahl vom 9. Oktober 1994 wird nicht näher eingegangen, weil daraus für den Inhalt der von der belangten Behörde anzuwendenden Normen nichts zu gewinnen ist.
Der Hinweis in der Beschwerdeergänzung auf die beabsichtigte Änderung des Aufenthaltsgesetzes - diese Änderung ist mittlerweile durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 351/1995 erfolgt - ist gleichfalls unbeachtlich, weil es für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auf die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung ankommt. Der Hinweis in der Beschwerdeergänzung auf die beabsichtigte Änderung des Aufenthaltsgesetzes - diese Änderung ist mittlerweile durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995, erfolgt - ist gleichfalls unbeachtlich, weil es für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auf die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung ankommt.
3. Auch wenn die Beschwerdeführerin vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und des Fremdengesetzes in das Bundesgebiet eingereist ist und einen Sichtvermerksantrag gestellt hat, hatte die belangte Behörde - mangels anders lautender Übergangsvorschriften - diese Gesetze anzuwenden (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 1994, Zl. 93/18/0560 und vom 1. Dezember 1994, Zl. 94/18/0852). Dies führt dazu, daß dem Antrag der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht stattgegeben werden konnte, weil er nicht vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus gestellt wurde (§ 6 Abs. 2 erster Satz Aufenthaltsgesetz). 3. Auch wenn die Beschwerdeführerin vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und des Fremdengesetzes in das Bundesgebiet eingereist ist und einen Sichtvermerksantrag gestellt hat, hatte die belangte Behörde - mangels anders lautender Übergangsvorschriften - diese Gesetze anzuwenden (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 1994, Zl. 93/18/0560 und vom 1. Dezember 1994, Zl. 94/18/0852). Dies führt dazu, daß dem Antrag der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht stattgegeben werden konnte, weil er nicht vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus gestellt wurde (Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz Aufenthaltsgesetz).
Desweiteren liegt ein Sichtvermerksversagungsgrund gemäß § 10 Abs. 1 FrG vor, der gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz zur Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin führen mußte. Selbst wenn man vom Beschwerdevorbringen ausgeht, wonach die Beschwerdeführerin an der Grenze "durchgewunken" worden sei (vgl. dazu jedoch das oben genannte Erkenntnis vom 9. Juli 1992), demnach keine Umgehung der Grenzkontrolle vorliege und der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG nicht erfüllt sei, ist für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, weil sie jedenfalls ohne den erforderlichen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist ist und ihr auch in der Folge kein Sichtvermerk erteilt wurde. Auf Grund dieses Verhaltens ist der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG verwirklicht, wobei im Rahmen der Beurteilung, ob deshalb der Sichtvermerk zu versagen ist, im Hinblick auf die vorliegende Fallgestaltung (rechtswidrige Einreise ohne erforderlichen Sichtvermerk und seither unrechtmäßiger Aufenthalt) aus den im hg. Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0259, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird, genannten Erwägungen eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin nicht in Betracht kam. Desweiteren liegt ein Sichtvermerksversagungsgrund gemäß Paragraph 10, Absatz eins, FrG vor, der gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz zur Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin führen mußte. Selbst wenn man vom Beschwerdevorbringen ausgeht, wonach die Beschwerdeführerin an der Grenze "durchgewunken" worden sei vergleiche dazu jedoch das oben genannte Erkenntnis vom 9. Juli 1992), demnach keine Umgehung der Grenzkontrolle vorliege und der Sichtvermerksversagungsgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, FrG nicht erfüllt sei, ist für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, weil sie jedenfalls ohne den erforderlichen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist ist und ihr auch in der Folge kein Sichtvermerk erteilt wurde. Auf Grund dieses Verhaltens ist der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG verwirklicht, wobei im Rahmen der Beurteilung, ob deshalb der Sichtvermerk zu versagen ist, im Hinblick auf die vorliegende Fallgestaltung (rechtswidrige Einreise ohne erforderlichen Sichtvermerk und seither unrechtmäßiger Aufenthalt) aus den im hg. Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0259, auf das gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG hingewiesen wird, genannten Erwägungen eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin nicht in Betracht kam.
4. Soweit die Beschwerdeführerin auf § 19 FrG Bezug nimmt, ist sie darauf hinzuweisen, daß diese Bestimmung nach ihrem klaren Wortlaut nur im Falle einer Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 FrG oder eines Aufenthaltsverbotes anzuwenden ist (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1993, Zl. 93/18/0319). Der angefochtene Bescheid enthält keinen derartigen Ausspruch. 4. Soweit die Beschwerdeführerin auf Paragraph 19, FrG Bezug nimmt, ist sie darauf hinzuweisen, daß diese Bestimmung nach ihrem klaren Wortlaut nur im Falle einer Ausweisung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG oder eines Aufenthaltsverbotes anzuwenden ist (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1993, Zl. 93/18/0319). Der angefochtene Bescheid enthält keinen derartigen Ausspruch.
5. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. 5. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.