Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der jugoslawischen Föderation, gemäß § 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 8 FrG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der jugoslawischen Föderation, gemäß Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FrG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Beschwerdeführer läßt den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt, daß er am 9. Dezember 1993 von Organen des Landesarbeitsamtes Wien auf einer bestimmten Baustelle arbeitend angetroffen worden sei, ohne daß er im Besitz einer hiefür erforderlichen Beschäftigungsbewilligung gewesen sei, unbekämpft.
Wenn die belangte Behörde aufgrund dieses Sachverhaltes den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG als verwirklicht annahm, begegnet dies keinen Bedenken. Daß die genannte Bestimmung nicht in der ab 1. Juli 1994 geltenden Fassung des BGBl. Nr. 314/1994 angewendet wurde, vermag keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers zu begründen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0966). Wenn die belangte Behörde aufgrund dieses Sachverhaltes den Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, FrG als verwirklicht annahm, begegnet dies keinen Bedenken. Daß die genannte Bestimmung nicht in der ab 1. Juli 1994 geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, angewendet wurde, vermag keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers zu begründen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0966).
Angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Schwarzarbeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. April 1994, Zl. 94/18/0153) ist es auch nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde die in § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme für gerechtfertigt erachtete und den mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen, nämlich zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Arbeitsmarktes), im Grunde des § 19 FrG für dringend geboten ansah. Angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Schwarzarbeit vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. April 1994, Zl. 94/18/0153) ist es auch nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde die in Paragraph 18, Absatz eins, FrG umschriebene Annahme für gerechtfertigt erachtete und den mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Zielen, nämlich zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Arbeitsmarktes), im Grunde des Paragraph 19, FrG für dringend geboten ansah.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorgenommene Interessenabwägung und deren Ergebnis, wonach den öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes das weitaus maßgebendere Gewicht beigemessen werden müßte als den damit verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie, nicht zu beanstanden. Die belangte Behörde hat dabei sehr wohl berücksichtigt, daß sich der Beschwerdeführer seit vier Jahren im Bundesgebiet aufhält und bei seinem Bruder lebt. Daß sich dieser und dessen Familie schon "langjährig" in Österreich aufhalten, ist ebensowenig von entscheidender Bedeutung wie der Umstand, daß der Beschwerdeführer "bislang strafrechtlich nicht aufgefallen" ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers fällt auch ein "einmaliges Fehlverhalten" im Grunde des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG so schwer ins Gewicht, daß es die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 1994, Zl. 94/18/0458). Ob der Beschwerdeführer - wie er in der Beschwerde behauptet - in Österreich oder - wie im angefochtenen Bescheid und im Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe angegeben - in Brodosavce geboren wurde, ist gleichfalls unerheblich. Daß der Beschwerdeführer noch keinen hohen Grad an Integration aufzuweisen hat, wird - abgesehen von der noch keineswegs langen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich - auch durch die von ihm nicht bestrittene Tatsache unterstrichen, daß er bisher noch keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die gemäß Paragraph 20, Absatz eins, FrG vorgenommene Interessenabwägung und deren Ergebnis, wonach den öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes das weitaus maßgebendere Gewicht beigemessen werden müßte als den damit verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie, nicht zu beanstanden. Die belangte Behörde hat dabei sehr wohl berücksichtigt, daß sich der Beschwerdeführer seit vier Jahren im Bundesgebiet aufhält und bei seinem Bruder lebt. Daß sich dieser und dessen Familie schon "langjährig" in Österreich aufhalten, ist ebensowenig von entscheidender Bedeutung wie der Umstand, daß der Beschwerdeführer "bislang strafrechtlich nicht aufgefallen" ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers fällt auch ein "einmaliges Fehlverhalten" im Grunde des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, FrG so schwer ins Gewicht, daß es die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. September 1994, Zl. 94/18/0458). Ob der Beschwerdeführer - wie er in der Beschwerde behauptet - in Österreich oder - wie im angefochtenen Bescheid und im Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe angegeben - in Brodosavce geboren wurde, ist gleichfalls unerheblich. Daß der Beschwerdeführer noch keinen hohen Grad an Integration aufzuweisen hat, wird - abgesehen von der noch keineswegs langen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich - auch durch die von ihm nicht bestrittene Tatsache unterstrichen, daß er bisher noch keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen ist.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.