Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/18/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/18/0054

Entscheidungsdatum

23.02.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AMSBegleitG 1994 Art20 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8 idF 1994/314;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/15 94/18/0966 4

Stammrechtssatz

Hatte die Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (Oktober 1994) den Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, FrG 1993 schon in der Fassung des Artikel 20, Ziffer eins, BGBl 1994/314 anzuwenden, dann bewirkt die Nichtbedachtnahme auf diese mit 1.7.1994 in Kraft getretene Änderung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, FrG 1993 keine Verletzung von Rechten des Fremden, da die Neufassung dieser Norm keine inhaltliche Änderung brachte, sondern sich in einer Änderung der Behördenbezeichnung erschöpft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180054.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995180054_19950223X01

Rechtssatz für 95/18/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/18/0054

Entscheidungsdatum

23.02.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8;
FrG 1993 §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/14 94/18/0153 1

Stammrechtssatz

Selbst wenn ein durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bewirkter Eingriff in das Privatleben und Familienleben gegeben wäre, wäre diese Maßnahme gemäß Paragraph 19, FrG 1993 zulässig, da sie angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" vergleiche dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 692 Blg NR 18 GP, 38) zum Schutz der öffentlichen Ordnung, konkret: zur Wahrung eines geordneten Arbeitsmarktes, dringend geboten ist (Hier: Aufenthaltsverbot betrifft einen Serben, der mit seiner Gattin in Österreich lebt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180054.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995180054_19950223X02

Rechtssatz für 95/18/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/18/0054

Entscheidungsdatum

23.02.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/08 94/18/0458 2

Stammrechtssatz

Die Auffassung des Fremden, daß bei einem "einmaligen Verstoß" nicht von Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, FrG 1993 Gebrauch gemacht werden dürfe, findet im Gesetz keine Stütze. Soweit sich der Fremde hiezu auf Ausführungen in der Regierungsvorlage (692 BlgNR 18 GP, 38) beruft, übersieht er, daß sich die von ihm zitierte Wendung "wenn derlei auf Arbeitgeberseite von einem Fremden gefördert wird, so soll es im Wiederholungsfall zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes führen" auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, FrG 1993 (mehr als einmalige Bestrafung wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) bezieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180054.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995180054_19950223X03

Entscheidungstext 95/18/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/18/0054

Entscheidungsdatum

23.02.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
68/02 Sonstiges Sozialrecht;

Norm

AMSBegleitG 1994 Art20 Z1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8 idF 1994/314;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8;
FrG 1993 §19;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des M in Wien, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. September 1994, Zl. SD 776/94, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der jugoslawischen Föderation, gemäß Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FrG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer läßt den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt, daß er am 9. Dezember 1993 von Organen des Landesarbeitsamtes Wien auf einer bestimmten Baustelle arbeitend angetroffen worden sei, ohne daß er im Besitz einer hiefür erforderlichen Beschäftigungsbewilligung gewesen sei, unbekämpft.

Wenn die belangte Behörde aufgrund dieses Sachverhaltes den Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, FrG als verwirklicht annahm, begegnet dies keinen Bedenken. Daß die genannte Bestimmung nicht in der ab 1. Juli 1994 geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, angewendet wurde, vermag keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers zu begründen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0966).

Angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Schwarzarbeit vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. April 1994, Zl. 94/18/0153) ist es auch nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde die in Paragraph 18, Absatz eins, FrG umschriebene Annahme für gerechtfertigt erachtete und den mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Zielen, nämlich zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Arbeitsmarktes), im Grunde des Paragraph 19, FrG für dringend geboten ansah.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die gemäß Paragraph 20, Absatz eins, FrG vorgenommene Interessenabwägung und deren Ergebnis, wonach den öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes das weitaus maßgebendere Gewicht beigemessen werden müßte als den damit verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie, nicht zu beanstanden. Die belangte Behörde hat dabei sehr wohl berücksichtigt, daß sich der Beschwerdeführer seit vier Jahren im Bundesgebiet aufhält und bei seinem Bruder lebt. Daß sich dieser und dessen Familie schon "langjährig" in Österreich aufhalten, ist ebensowenig von entscheidender Bedeutung wie der Umstand, daß der Beschwerdeführer "bislang strafrechtlich nicht aufgefallen" ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers fällt auch ein "einmaliges Fehlverhalten" im Grunde des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, FrG so schwer ins Gewicht, daß es die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. September 1994, Zl. 94/18/0458). Ob der Beschwerdeführer - wie er in der Beschwerde behauptet - in Österreich oder - wie im angefochtenen Bescheid und im Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe angegeben - in Brodosavce geboren wurde, ist gleichfalls unerheblich. Daß der Beschwerdeführer noch keinen hohen Grad an Integration aufzuweisen hat, wird - abgesehen von der noch keineswegs langen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich - auch durch die von ihm nicht bestrittene Tatsache unterstrichen, daß er bisher noch keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen ist.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180054.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1995180054_19950223X00