Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/11/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/11/0026

Entscheidungsdatum

28.02.1995

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

WehrG 1990 §35 Abs1;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/08 91/11/0013 2

Stammrechtssatz

Die Einbringung eines Antrages auf Befreiung von der Präsenzdienstpflicht hindert nicht die Erlassung eines Einberufungsbefehles (VwGH 26.4.1988, 88/11/0042, 14.6.1988, 88/11/0138).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110026.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995110026_19950228X01

Entscheidungstext 95/11/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/11/0026

Entscheidungsdatum

28.02.1995

Index

43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

WehrG 1990 §35 Abs1;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des A in R, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid des Militärkommandos für Niederösterreich vom 15. Dezember 1994, Zl. W/72/11/03/91, in der durch Bescheid des Militärkommandos Niederösterreich vom 13. Jänner 1995, Zl. 303-3100/90/95, geänderten Fassung, betreffend Einberufung zur Ableistung des Grundwehrdienstes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides einschließlich Berichtigungsbescheides ist ersichtlich, daß der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid zur Ableistung des Grundwehrdienstes ab 3. April 1995 bei einem näher bezeichneten Truppenkörper einberufen wurde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Insoweit der Beschwerdeführer einwendet, daß dem "als Bescheid bezeichneten Schreiben des Militärkommandanten von Niederösterreich vom 31.01.1995" mangels Unterfertigung die Bescheidqualität mangle, ist aus dem Gesamtzusammenhang des Beschwerdevorbringens erkennbar, daß der Beschwerdeführer damit offensichtlich den Bescheid vom 13. Jänner 1995 meint. Dieser wurde (wie auch der Einberufungsbefehl) im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt (DVR: 0050148).

Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Bei Mitteilungen gemäß Absatz 3, zweiter und dritter Satz des Paragraph 18, AVG und bei Ausfertigungen, die MITTELS AUTOMATIONSUNTERSTÜTZTER DATENVERARBEITUNG erstellt werden, genügt die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich. Der gegenständliche Bescheid vom 13. Jänner 1995 weist den Passus auf "Für den Militärkommandanten: Der Leiter der Ergänzungsabteilung: i. A. Stepf AR". In gleicher Weise weist der Einberufungsbefehl vom 15. Dezember 1994 den Namen des Genehmigenden auf. Der vom Beschwerdeführer gerügte Mangel haftet dem Bescheid somit nicht an.

Im übrigen stützt sich der Beschwerdeführer ausschließlich darauf, daß er als handelsrechtlicher Geschäftsführer eines näher bezeichneten Unternehmens unabkömmlich sei und daher besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen an seiner Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes im Sinne des Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer 2, WG vorliegen würden. Die belangte Behörde hätte den Einberufungsbefehl solange nicht erlassen dürfen, bis der Verwaltungsgerichtshof über seine Beschwerde gegen die Abweisung seines Befreiungsantrages entschieden habe.

Dem ist zu entgegnen, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1994, Zl. 94/11/0059, 0092, u.v.a.) gegen die Erlassung eines Einberufungsbefehles kein Hindernis besteht, solange über einen Befreiungsantrag nicht ZU GUNSTEN des Wehrpflichtigen entschieden worden ist. Die belangte Behörde hätte daher im gegebenen Zusammenhang nur dann den Einberufungsbefehl nicht erlassen dürfen, wenn der Beschwerdeführer rechtskräftig von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes befreit worden wäre. Weder ein anhängiges Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof noch ein - in welchem Stadium immer - anhängiges Verwaltungsverfahren betreffend Befreiung von der Präsenzdienstpflicht hindert die Erlassung eines Einberufungsbefehles vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1994, Zl. 93/11/0209, 0210). Da eine rechtskräftige Befreiung des Beschwerdeführers von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes nicht gegeben ist, erübrigt es sich hier auf die von ihm in der Beschwerde geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen einzugehen.

Da somit schon auf Grund des Inhaltes der Beschwerde ersichtlich ist, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Damit erübrigt sich auch eine gesonderte Entscheidung über den - zur hg.

Zl. AW 95/11/0010 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110026.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1995110026_19950228X00