Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 31. März 1995 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft "gemäß §§ 10, 11a, 12, 13 und 14 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985" (StbG) sowie der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft "gemäß §§ 16, 17 und 18 StbG" abgewiesen.Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 31. März 1995 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft "gemäß Paragraphen 10, 11 a, 12, 13 und 14 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985" (StbG) sowie der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft "gemäß Paragraphen 16, 17 und 18 StbG" abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat: Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Unbestritten ist, daß der (im Jahre 1964 geborene) Erstbeschwerdeführer die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG nicht erfüllt, weil er - ausgehend von der nicht bekämpften Feststellung, daß die Beschwerdeführer erst im Jahre 1990 nach Österreich gekommen seien - noch nicht seit mindestens 10 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz (vor dem 1. Jänner 1995 seinen "ordentlichen Wohnsitz") im Gebiet der Republik Österreich hat (siehe Art. VII Z. 2 iVm Art. VIII Z. 5 des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994). Von dieser Voraussetzung kann aber gemäß § 10 Abs. 3 StbG abgesehen werden, wenn es sich um einen Minderjährigen handelt oder wenn der Fremde seit mindestens vier Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hat und ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwas das Erkenntnis vom 22. Mai 1996, Zl. 96/01/0090, mit weiteren Judikaturhinweisen) handelt es sich bei der Beurteilung der Frage, ob ein "besonders berücksichtigungswürdiger Grund" im Sinne des § 10 Abs. 3 StbG vorliegt, um eine zwingende Verleihungsvoraussetzung. Unbestritten ist, daß der (im Jahre 1964 geborene) Erstbeschwerdeführer die Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG nicht erfüllt, weil er - ausgehend von der nicht bekämpften Feststellung, daß die Beschwerdeführer erst im Jahre 1990 nach Österreich gekommen seien - noch nicht seit mindestens 10 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz (vor dem 1. Jänner 1995 seinen "ordentlichen Wohnsitz") im Gebiet der Republik Österreich hat (siehe Artikel römisch sieben, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel römisch acht, Ziffer 5, des Hauptwohnsitzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,). Von dieser Voraussetzung kann aber gemäß Paragraph 10, Absatz 3, StbG abgesehen werden, wenn es sich um einen Minderjährigen handelt oder wenn der Fremde seit mindestens vier Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hat und ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwas das Erkenntnis vom 22. Mai 1996, Zl. 96/01/0090, mit weiteren Judikaturhinweisen) handelt es sich bei der Beurteilung der Frage, ob ein "besonders berücksichtigungswürdiger Grund" im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, StbG vorliegt, um eine zwingende Verleihungsvoraussetzung.
Die belangte Behörde, die ausführte, auf Grund der derzeitigen Situation im Heimatland des Erstbeschwerdeführers könne davon ausgegangen werden, daß dieser nicht mehr als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen sei, ist darauf zu verweisen, daß sie an den bei den Verwaltungsakten erliegenden Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. April 1991, mit dem festgestellt worden war, daß der Erstbeschwerdeführer Flüchtling im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, ist, gebunden war und die Frage der Flüchtlingseigenschaft nicht eigenständig überprüfen durfte. Die belangte Behörde, die ausführte, auf Grund der derzeitigen Situation im Heimatland des Erstbeschwerdeführers könne davon ausgegangen werden, daß dieser nicht mehr als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen sei, ist darauf zu verweisen, daß sie an den bei den Verwaltungsakten erliegenden Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. April 1991, mit dem festgestellt worden war, daß der Erstbeschwerdeführer Flüchtling im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, ist, gebunden war und die Frage der Flüchtlingseigenschaft nicht eigenständig überprüfen durfte.
Der belangten Behörde ist jedoch zuzustimmen, daß die Flüchtlingseigenschaft für sich allein - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 21. Jänner 1987, Zl. 87/01/0002, vom 25. Februar 1987, Zl. 87/01/0013, sowie aus jüngster Zeit etwa das Erkenntnis vom 22. Mai 1996, Zl. 96/01/0089), auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, keinen "besonders berücksichtigungswürdigen Grund" im Sinne des § 10 Abs. 3 StbG darstellt, sondern erst bei der Ermessensübung gemäß § 11 zweiter Satz StbG "gegebenenfalls besonders auf den Umstand Bedacht zu nehmen (ist), daß der Fremde Flüchtling im Sinne der Konvention ist". Zusätzliche, nicht bereits von der Anerkennung als Flüchtling erfaßte Gesichtspunkte hat die Beschwerde mit dem Argument, daß "die Beschwerdeführer somit von dem Regime verfolgt wurden, das auch heute noch in Rumänien an der Macht ist und ihr Leben bei einer allfälligen Rückkehr nach Rumänien bedroht wäre", nicht aufgezeigt. Der belangten Behörde ist jedoch zuzustimmen, daß die Flüchtlingseigenschaft für sich allein - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die Erkenntnisse vom 21. Jänner 1987, Zl. 87/01/0002, vom 25. Februar 1987, Zl. 87/01/0013, sowie aus jüngster Zeit etwa das Erkenntnis vom 22. Mai 1996, Zl. 96/01/0089), auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, keinen "besonders berücksichtigungswürdigen Grund" im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, StbG darstellt, sondern erst bei der Ermessensübung gemäß Paragraph 11, zweiter Satz StbG "gegebenenfalls besonders auf den Umstand Bedacht zu nehmen (ist), daß der Fremde Flüchtling im Sinne der Konvention ist". Zusätzliche, nicht bereits von der Anerkennung als Flüchtling erfaßte Gesichtspunkte hat die Beschwerde mit dem Argument, daß "die Beschwerdeführer somit von dem Regime verfolgt wurden, das auch heute noch in Rumänien an der Macht ist und ihr Leben bei einer allfälligen Rückkehr nach Rumänien bedroht wäre", nicht aufgezeigt.
Die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens über die "weitere potentielle Verfolgung in Rumänien" unterlassen, geht daher ins Leere.
Da auch die Berufstätigkeit der Beschwerdeführer sowie die nach deren Angaben im Verwaltungsverfahren erfolgte Gründung eines Unternehmens in der Filmbranche sowie der angeblich beabsichtigte Hausbau keine ausreichenden zusätzlichen Argumente für das Vorliegen eines "besonders berücksichtigungswürdigen Grundes" darstellen, begegnet die Ansicht der belangten Behörde, daß ein derartiger Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft "nicht erkennbar" sei, hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers keinen Bedenken.
Da gemäß § 18 StbG die Erstreckung der Verleihung nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft verfügt werden darf, erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Da gemäß Paragraph 18, StbG die Erstreckung der Verleihung nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft verfügt werden darf, erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.