Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/18/1086

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/1086

Entscheidungsdatum

01.02.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
FrG 1993 §15;
FrG 1993 §82;

Rechtssatz

Vertritt der Fremde die Ansicht, daß das Institut der Erstantragstellung nach dem AufenthaltsG 1992 für diejenigen Ausländer vorgesehen sei, die eine erstmalige Niederlassung in Österreich beabsichtigten und nicht für diejenigen, die bereits nachweislich eine Integration in Österreich erfahren hätten (für den Fall der Fristversäumnis kämen die Verwaltungsstrafbestimmungen des FrG 1993 zur Anwendung), ist ihm zu erwidern, daß die für den rechtmäßigen Aufenhtalt im Paragraph 15, FrG 1993 getroffene Begriffsbestimmung mangels einer anderen Regelung auch für Paragraph 13, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 zu gelten hat. Demnach kommt der "Integration in das politische System in Österreich sowie in den Wiener Arbeitsmarkt" keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Paragraph 13, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 stellt auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes ab (Hinweis E 3.11.1994, 94/18/0722).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994181086.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1994181086_19950201X01

Rechtssatz für 94/18/1086

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/18/1086

Entscheidungsdatum

01.02.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs3;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/17 94/18/0768 4

Stammrechtssatz

Das Vorbringen des Fremden, daß vor Abweisung des - verspätet gestellten - Verlängerungsantrages nach dem AufenthaltsG 1992 im Hinblick auf den damit verbundenen Eingriff in das Privatleben und Familienleben eine Interessenabwägung vorzunehmen gewesen wäre, geht ins Leere. Dem allfälligen Schutz des Privatlebens und Familienlebens wird durch die im Fall einer Ausweisung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG 1993 nach Paragraph 19, dieses Gesetzes gebotene Abwägungsverpflichtung ohnedies Rechnung getragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994181086.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1994181086_19950201X02

Entscheidungstext 94/18/1086

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/18/1086

Entscheidungsdatum

01.02.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs3;
FrG 1993 §15;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §82;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. November 1994, Zl. 101.401/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 8. November 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, Aufenthaltsgesetz abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, daß der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers durch einen bis 30. Oktober 1992 gültigen Sichtvermerk gedeckt gewesen sei. Da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes (1. Juli 1993) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, könne in seinem Fall nicht von einem Überleitungsfall im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz gesprochen werden. Der Beschwerdeführer hätte einen Erstantrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vor der Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus zu stellen gehabt. Die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz aufgrund des Antrages vom 27. August 1993 sei ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß die Gültigkeit des ihm zuletzt erteilten Sichtvermerkes mit 30. Oktober 1992 abgelaufen ist und daß er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem 1. Juli 1993 - am 27. August 1993 - vom Inland aus gestellt hat.

Dieser Sachverhalt berechtigte die belangte Behörde zur Annahme, daß sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes (1. Juli 1993) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, sodaß für seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung die sinngemäße Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften im Grunde des Paragraph 13, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz nicht in Betracht kam. Der Antrag wäre daher gemäß Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz Aufenthaltsgesetz "vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus" zu stellen gewesen. Da diesem Erfordernis nicht entsprochen wurde, ist die Abweisung des Antrages nicht als rechtswidrig zu erkennen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0768).

Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, daß das Institut der Erstantragstellung für diejenigen Ausländer vorgesehen sei, die eine erstmalige Niederlassung in Österreich beabsichtigten. Die Regelungen über die Erstantragstellung seien allerdings nicht heranzuziehen für diejenigen Ausländer, die bereits nachweislich eine Integration in Österreich erfahren hätten. Es sei geradezu unbillig und schikanös, sie nunmehr trotz ihrer erbrachten Leistungen zu Erstantragstellern zu machen. Sollten Fristversäumnissse - wie auch in seinem Fall - zu verantworten sein, kämen die Verwaltungsstrafbestimmungen des Fremdengesetzes zur Anwendung.

Dem ist entgegenzuhalten, daß die für den rechtmäßigen Aufenthalt im Paragraph 15, FrG getroffene Begriffsbestimmung mangels einer anderen Regelung auch für Paragraph 13, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz zu gelten hat. Demnach kommt der "Integration in das politische System in Österreich sowie in den Wiener Arbeitsmarkt" keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Paragraph 13, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz stellt auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ab.

Der Beschwerdeführer bezeichnet die Auffassung der belangten Behörde, daß eine Auseinandersetzung mit seinen persönlichen und familiären Verhältnissen nicht geboten sei, als unrichtig und führt aus, daß er seit 30. Juni 1993 mit einer Österreicherin verheiratet sei.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, daß im Falle eines unzulässig vom Inland aus gestellten Antrages auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz eine Bedachtnahme auf das Privat- und Familienleben des Fremden im Gesetz nicht vorgesehen ist. Dem allfälligen Schutz des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers wird durch die im Falle einer Ausweisung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG nach Paragraph 19, leg. cit. gebotene Abwägungsverpflichtung Rechnung getragen.

Der geltend gemachten Verfahrensrüge ist aufgrund der obigen Ausführungen der Boden entzogen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994181086.X00

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWT_1994181086_19950201X00