Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 19 FrG ausgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, daß sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, weil ihm seit dem Ablauf der Geltungsdauer seines letzten Sichtvermerkes am 31. Mai 1993 weder eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz noch ein Sichtvermerk erteilt worden sei. Es komme ihm auch keine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 zu. Die Ausweisung sei ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, "im wesentlichen wegen seines Aufenthalts im Bundesgebiet seit Jänner 1992 ..." und wegen des "Einfließen-Lassens seines gesamten Vermögens in ein Unternehmen im Bundesgebiet". Dem stehe jedoch gegenüber, daß sich die Familie des Beschwerdeführers (Gattin) nicht im Bundesgebiet aufhalte. Der durch die Ausweisung bewirkte Eingriff sei im Hinblick auf das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen zur Erreichung des im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zieles des Schutzes der öffentlichen Ordnung dringend geboten.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 19, FrG ausgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, daß sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, weil ihm seit dem Ablauf der Geltungsdauer seines letzten Sichtvermerkes am 31. Mai 1993 weder eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz noch ein Sichtvermerk erteilt worden sei. Es komme ihm auch keine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 zu. Die Ausweisung sei ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, "im wesentlichen wegen seines Aufenthalts im Bundesgebiet seit Jänner 1992 ..." und wegen des "Einfließen-Lassens seines gesamten Vermögens in ein Unternehmen im Bundesgebiet". Dem stehe jedoch gegenüber, daß sich die Familie des Beschwerdeführers (Gattin) nicht im Bundesgebiet aufhalte. Der durch die Ausweisung bewirkte Eingriff sei im Hinblick auf das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen zur Erreichung des im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Zieles des Schutzes der öffentlichen Ordnung dringend geboten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 27. September 1994, B 935/94, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 27. September 1994, B 935/94, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft der Beschwereführer den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Einen Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer darin, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, gemäß § 17 Abs. 4 FrG zu ermitteln, ob der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gestellt habe. Dieses Vorbringen geht ins Leere: Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, daß die Geltungsdauer des ihm zuletzt erteilten Sichtvermerkes am 31. Mai 1993 abgelaufen sei und er erst am 22. Juli 1993 die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz beantragt habe, worüber bisher noch nicht entschieden worden sei. Daraus ergibt sich, daß sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes (1. Juli 1993) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, sodaß für seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung die sinngemäße Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften im Grunde des § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz nicht in Betracht kam (vgl. das denselben Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0768). Die für die Anwendung des § 17 Abs. 4 FrG erforderliche Voraussetzung, daß der Fremde rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (§ 6 Abs. 3) gestellt hat, ist somit im Falle des Beschwerdeführers nicht erfüllt. Einen Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer darin, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, gemäß Paragraph 17, Absatz 4, FrG zu ermitteln, ob der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gestellt habe. Dieses Vorbringen geht ins Leere: Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, daß die Geltungsdauer des ihm zuletzt erteilten Sichtvermerkes am 31. Mai 1993 abgelaufen sei und er erst am 22. Juli 1993 die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz beantragt habe, worüber bisher noch nicht entschieden worden sei. Daraus ergibt sich, daß sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes (1. Juli 1993) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, sodaß für seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung die sinngemäße Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften im Grunde des Paragraph 13, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz nicht in Betracht kam vergleiche das denselben Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0768). Die für die Anwendung des Paragraph 17, Absatz 4, FrG erforderliche Voraussetzung, daß der Fremde rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (Paragraph 6, Absatz 3,) gestellt hat, ist somit im Falle des Beschwerdeführers nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, "daß eine einmalige, kurzzeitige Verfristung der Antragstellung nach dem Fremdengesetz und die nunmehr offenbar nach dem Aufenthaltsgesetz 1993 abgeschnittene Möglichkeit, einen Antrag auf Erteilung einer Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung aus dem Inland zu stellen, nicht zur Rechtswidrigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet führen kann". Anhaltspunkte im Gesetz, die diese These stützen könnten, zeigt er allerdings nicht auf; auch der Verwaltungsgerichtshof vermag solche nicht zu finden. Ob - wie der Beschwerdeführer weiter vorbringt - die nunmehrige Ausweisung des Antragstellers "aufgrund der seinerzeitigen Vollzugspraxis nicht tunlich" sei, ist kein für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides wesentliches Kriterium. Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer weiters ins Treffen geführten Umstände, daß bei ihm keine Sichtvermerksversagungsgründe vorlägen, weder sein Unterhalt noch seine Unterkunft gefährdet seien, ein Verfahren auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragstellung laufe und im Aufenthaltsverfahren bisher keine Entscheidung getroffen worden sei. Soweit sich diese Ausführungen allenfalls auf die nach § 19 FrG vorzunehmende Abwägungsverpflichtung beziehen, vermögen sie die zutreffende Annahme der belangten Behörde, daß die Ausweisung im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, sohin zur Erreichung eines der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele, dringend geboten sei, nicht zu entkräften (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0308). Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, "daß eine einmalige, kurzzeitige Verfristung der Antragstellung nach dem Fremdengesetz und die nunmehr offenbar nach dem Aufenthaltsgesetz 1993 abgeschnittene Möglichkeit, einen Antrag auf Erteilung einer Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung aus dem Inland zu stellen, nicht zur Rechtswidrigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet führen kann". Anhaltspunkte im Gesetz, die diese These stützen könnten, zeigt er allerdings nicht auf; auch der Verwaltungsgerichtshof vermag solche nicht zu finden. Ob - wie der Beschwerdeführer weiter vorbringt - die nunmehrige Ausweisung des Antragstellers "aufgrund der seinerzeitigen Vollzugspraxis nicht tunlich" sei, ist kein für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides wesentliches Kriterium. Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer weiters ins Treffen geführten Umstände, daß bei ihm keine Sichtvermerksversagungsgründe vorlägen, weder sein Unterhalt noch seine Unterkunft gefährdet seien, ein Verfahren auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragstellung laufe und im Aufenthaltsverfahren bisher keine Entscheidung getroffen worden sei. Soweit sich diese Ausführungen allenfalls auf die nach Paragraph 19, FrG vorzunehmende Abwägungsverpflichtung beziehen, vermögen sie die zutreffende Annahme der belangten Behörde, daß die Ausweisung im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, sohin zur Erreichung eines der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele, dringend geboten sei, nicht zu entkräften vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0308).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.