Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/18/0772

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/0772

Entscheidungsdatum

01.12.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/29 94/18/0510 1

Stammrechtssatz

Hat sich der Fremde im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufenthaltsG 1992 (1.7.1993) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, kommt die in der Übergangsbestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 vorgesehene sinngemäße Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180772.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180772_19941201X01

Entscheidungstext 94/18/0772

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/18/0772

Entscheidungsdatum

01.12.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. römisch zehn, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. September 1994, Zl. 100.343/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vom Beschwerdeführer am 24. November 1992 bei der Bundespolizeidirektion Wien gestellte Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes wurde nach Weiterleitung gemäß Paragraph 7, Absatz 7, FrG mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4 und 6 FrG und Paragraph 6, Absatz 2, Aufenthaltsgesetz abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer am 20. September 1992 mit einem bis 13. Oktober 1992 gültigen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seither hier aufhält.

Da die Geltungsdauer dieses Sichtvermerkes am 1. Juli 1993, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes, bereits abgelaufen war, hielt sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Da ihm somit Paragraph 13, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz nicht zugute kommen kann, ist Paragraph 6, Absatz 2, 1. Satz leg. cit. anzuwenden, wonach der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen ist.

Diesem - zwingenden - Erfordernis wurde nicht entsprochen, weshalb die Abweisung des Antrages schon aus diesem Grund nicht als rechtswidrig zu erkennen ist vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 3. März 1994, Zl. 94/18/0064, und vom 29. September 1994, Zl. 94/18/0510). Ein Eingehen auf das Vorbringen in der Beschwerde erübrigt sich damit.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180772.X00

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWT_1994180772_19941201X00