Der vom Beschwerdeführer am 24. November 1992 bei der Bundespolizeidirektion Wien gestellte Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes wurde nach Weiterleitung gemäß § 7 Abs. 7 FrG mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 und 6 FrG und § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz abgewiesen.Der vom Beschwerdeführer am 24. November 1992 bei der Bundespolizeidirektion Wien gestellte Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes wurde nach Weiterleitung gemäß Paragraph 7, Absatz 7, FrG mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4 und 6 FrG und Paragraph 6, Absatz 2, Aufenthaltsgesetz abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer am 20. September 1992 mit einem bis 13. Oktober 1992 gültigen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seither hier aufhält.
Da die Geltungsdauer dieses Sichtvermerkes am 1. Juli 1993, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes, bereits abgelaufen war, hielt sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Da ihm somit § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz nicht zugute kommen kann, ist § 6 Abs. 2 1. Satz leg. cit. anzuwenden, wonach der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen ist. Da die Geltungsdauer dieses Sichtvermerkes am 1. Juli 1993, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes, bereits abgelaufen war, hielt sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Da ihm somit Paragraph 13, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz nicht zugute kommen kann, ist Paragraph 6, Absatz 2, 1. Satz leg. cit. anzuwenden, wonach der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen ist.
Diesem - zwingenden - Erfordernis wurde nicht entsprochen, weshalb die Abweisung des Antrages schon aus diesem Grund nicht als rechtswidrig zu erkennen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 3. März 1994, Zl. 94/18/0064, und vom 29. September 1994, Zl. 94/18/0510). Ein Eingehen auf das Vorbringen in der Beschwerde erübrigt sich damit. Diesem - zwingenden - Erfordernis wurde nicht entsprochen, weshalb die Abweisung des Antrages schon aus diesem Grund nicht als rechtswidrig zu erkennen ist vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 3. März 1994, Zl. 94/18/0064, und vom 29. September 1994, Zl. 94/18/0510). Ein Eingehen auf das Vorbringen in der Beschwerde erübrigt sich damit.
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.