Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 18. August 1994 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ghana, gemäß § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Z. 1 und § 19 Fremdengesetz (FrG) ausgewiesen (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides). Ferner wurde gemäß § 54 Abs. 1 FrG festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in Ghana gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sei; seine Abschiebung nach Ghana sei somit zulässig (Spruchpunkt II.)Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 18. August 1994 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ghana, gemäß Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 19, Fremdengesetz (FrG) ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides). Ferner wurde gemäß Paragraph 54, Absatz eins, FrG festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in Ghana gemäß Paragraph 37, Absatz eins, oder 2 FrG bedroht sei; seine Abschiebung nach Ghana sei somit zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.)
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 29. Oktober 1991 mit Hilfe eines Schleppers von Tschechien aus unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet gelangt. Sein am 30. Oktober 1991 gestellter Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Mai 1992 abgewiesen worden. Der dagegen erhobenen Berufung sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Jänner 1994 keine Folge gegeben worden.
Der Beschwerdeführer habe keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet besessen. Daß seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Jänner 1994 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, ändere daran nichts, weil dem Beschwerdeführer weder nach dem Asylgesetz 1991 noch nach dem Asylgesetz 1968 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zugekommen sei. Er sei daher gemäß § 17 Abs. 1 FrG auszuweisen. Selbst wenn dadurch in sein Privatleben eingegriffen würde, sei die Ausweisung im Sinne des § 19 FrG zulässig, weil sie zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, nämlich zur Aufrechterhaltung der öffentichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten sei. Der Beschwerdeführer habe keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet besessen. Daß seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Jänner 1994 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, ändere daran nichts, weil dem Beschwerdeführer weder nach dem Asylgesetz 1991 noch nach dem Asylgesetz 1968 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zugekommen sei. Er sei daher gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG auszuweisen. Selbst wenn dadurch in sein Privatleben eingegriffen würde, sei die Ausweisung im Sinne des Paragraph 19, FrG zulässig, weil sie zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, nämlich zur Aufrechterhaltung der öffentichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten sei.
Der Beschwerdeführer habe zur Begründung seines Antrages auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung vorgebracht, er sei in seiner Heimat Mitglied der Zeugen Jehovas in führender Position gewesen. Am 15. Juni 1989 seien die Kirchen dieser Religionsgemeinschaft durch die Regierung geschlossen worden. Die Ausübung dieser Religion sei bei Androhung von Strafe verboten worden. Bei einem geheimen Treffen am 15. Juli 1991 sei er von Geheimpolizisten verhaftet worden. Ein mit seinem Vater befreundeter Offizier habe ihn aus dem Gefängnis geholt. Am 21. Oktober 1991 sei er nach Prag ausgereist. Mit diesem Vorbringen vermöge der Beschwerdeführer keine Bedrohung im Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG darzutun. Es treffe zwar zu, daß im Jahr 1989 in Ghana vier Religionsgemeinschaften, darunter die Zeugen Jehovas, verboten worden seien, doch habe diese Religionsgemeinschaft nach den vorliegenden Berichten im November 1991 ihre religiöse Betätigung wieder aufnehmen können. Der Beschwerdeführer habe zur Begründung seines Antrages auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung vorgebracht, er sei in seiner Heimat Mitglied der Zeugen Jehovas in führender Position gewesen. Am 15. Juni 1989 seien die Kirchen dieser Religionsgemeinschaft durch die Regierung geschlossen worden. Die Ausübung dieser Religion sei bei Androhung von Strafe verboten worden. Bei einem geheimen Treffen am 15. Juli 1991 sei er von Geheimpolizisten verhaftet worden. Ein mit seinem Vater befreundeter Offizier habe ihn aus dem Gefängnis geholt. Am 21. Oktober 1991 sei er nach Prag ausgereist. Mit diesem Vorbringen vermöge der Beschwerdeführer keine Bedrohung im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, oder 2 FrG darzutun. Es treffe zwar zu, daß im Jahr 1989 in Ghana vier Religionsgemeinschaften, darunter die Zeugen Jehovas, verboten worden seien, doch habe diese Religionsgemeinschaft nach den vorliegenden Berichten im November 1991 ihre religiöse Betätigung wieder aufnehmen können.
Der Beschwerdeführer habe dies in Abrede gestellt, ohne allerdings Gegenbeweise anzubieten. Von einer aktuellen Bedrohung des Beschwerdeführers auf Grund seiner Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas könne nicht gesprochen werden. Für eine Bedrohung im Sinne des § 37 Abs. 1 FrG gebe es keine konkreten Anhaltspunkte. Daß dem Beschwerdeführer nach seiner Behauptung bei der seinerzeitigen Festnahme das Schultergelenk verletzt worden sei, sei kein ausreichender Grund für die Annahme, er sei derzeit der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung in seiner Heimat ausgesetzt. Der Beschwerdeführer habe dies in Abrede gestellt, ohne allerdings Gegenbeweise anzubieten. Von einer aktuellen Bedrohung des Beschwerdeführers auf Grund seiner Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas könne nicht gesprochen werden. Für eine Bedrohung im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, FrG gebe es keine konkreten Anhaltspunkte. Daß dem Beschwerdeführer nach seiner Behauptung bei der seinerzeitigen Festnahme das Schultergelenk verletzt worden sei, sei kein ausreichender Grund für die Annahme, er sei derzeit der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung in seiner Heimat ausgesetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende
Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
A: Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: A: Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
1. Die im angefochtenen Bescheid begründete Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. In der Beschwerde wird auch ausdrücklich zugestanden, "daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Ausweisungsbescheides dem Grunde nach vorliegen".
2.1. Der Beschwerdeführer meint, daß gemäß § 19 FrG von der Ausweisung im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf sein Privatleben hätte Abstand genommen werden müssen. Die Ausweisung greife deshalb in sein Privatleben ein, weil er in seiner Heimat Verfolgungshandlungen zu gewärtigen habe. 2.1. Der Beschwerdeführer meint, daß gemäß Paragraph 19, FrG von der Ausweisung im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf sein Privatleben hätte Abstand genommen werden müssen. Die Ausweisung greife deshalb in sein Privatleben ein, weil er in seiner Heimat Verfolgungshandlungen zu gewärtigen habe.
2.2. Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß unter Eingriffen in das Privatleben des Fremden nur solche Eingriffe zu verstehen sind, die unmittelbar aus dem Verbot, im Bundesgebiet zu bleiben, entstehen, sich also auf das in Österreich geführte Privatleben beziehen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 8. September 1994, Zl. 94/18/0438 mwN). Daß die Ausweisung unter diesem Gesichtspunkt einen relevanten Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers darstellt, ist nicht zu erkennen und wird auch in der Beschwerde nicht dargetan.
Da sohin die Ausweisung keinen relevanten Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers bewirkt, war nicht zu überprüfen, ob sie im Sinne des § 19 FrG dringend geboten ist. Damit ist es auch entbehrlich, auf die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung einzugehen, er habe sich um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bemüht. Da sohin die Ausweisung keinen relevanten Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers bewirkt, war nicht zu überprüfen, ob sie im Sinne des Paragraph 19, FrG dringend geboten ist. Damit ist es auch entbehrlich, auf die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung einzugehen, er habe sich um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bemüht.
B: Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: B: Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
1. Der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde habe keine ausreichenden Feststellungen zur Verfolgungsgefahr von Angehörigen der Zeugen Jehovas in Ghana getroffen. Bei der seinerzeitigen Festnahme seien seine Arme nach hinten gerissen worden, wodurch er eine Verletzung am rechten Schultergelenk davongetragen habe. Da er somit "erkennbare Folterspuren" aufweise, bestehe aktuelle Verfolgungsgefahr.
Soweit sich die belangte Behörde auf ihr vorliegende Unterlagen stütze, seien diese nicht konkretisiert und ihm nicht im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden. Wäre Parteiengehör gewährt worden, hätte er darlegen können, daß die der Behörde vorliegenden Unterlagen unrichtig und mit der tatsächlichen Menschenrechtsituation in Ghana nicht in Einklang zu bringen seien.
2. Bei der Beurteilung des Beschwerdefalles ist davon auszugehen, daß einem Feststellungsantrag gemäß § 54 Abs. 1 FrG nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur stattgegeben werden kann, wenn der Fremde glaubhaft macht, daß er aktuell in dem von ihm bezeichneten Staat im Sinne des § 37 Abs. 1 und/oder 2 FrG bedroht sei (siehe das Erkenntnis vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0402, mwN). 2. Bei der Beurteilung des Beschwerdefalles ist davon auszugehen, daß einem Feststellungsantrag gemäß Paragraph 54, Absatz eins, FrG nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur stattgegeben werden kann, wenn der Fremde glaubhaft macht, daß er aktuell in dem von ihm bezeichneten Staat im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, und/oder 2 FrG bedroht sei (siehe das Erkenntnis vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0402, mwN).
Eine Glaubhaftmachung in diesem Sinne hat die belangte Behörde auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen nicht angenommen. Der Beschwerdeführer zeigt in der Beschwerde keine konkreten Umstände auf, welche die Auffassung der belangten Behörde als unrichtig erscheinen ließen. Insbesondere wird in der Beschwerde nicht dargetan, auf Grund welcher Umstände die belangte Behörde hätte zur Auffassung gelangen müssen, Leben oder Freiheit des Beschwerdeführers seien in seiner Heimat aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas aktuell bedroht. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer hätte im Falle der Gewährung des Parteiengehörs zu den der belangten Behörde vorliegenden Unterlagen dargelegt, daß diese unrichtig seien, läßt die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht erkennen, zumal nicht dargetan wird, auf welche Weise der Beschwerdeführer die aktuelle Verfolgung von Mitgliedern der Zeugen Jehovas in seiner Heimat glaubhaft gemacht hätte (vgl. in diesem Zusammenhang den vom Ludwig Boltzmann-Institut für Menschenrechte herausgegebenen Länderbericht Ghana vom Dezember 1992 und den dazu erschienenen Ergänzungsbericht vom März 1994, nach deren Inhalt die Mitglieder der Zeugen Jehovas in Ghana im November 1991 ihre religiöse Betätigung wieder aufnehmen konnten). Eine Glaubhaftmachung in diesem Sinne hat die belangte Behörde auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen nicht angenommen. Der Beschwerdeführer zeigt in der Beschwerde keine konkreten Umstände auf, welche die Auffassung der belangten Behörde als unrichtig erscheinen ließen. Insbesondere wird in der Beschwerde nicht dargetan, auf Grund welcher Umstände die belangte Behörde hätte zur Auffassung gelangen müssen, Leben oder Freiheit des Beschwerdeführers seien in seiner Heimat aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas aktuell bedroht. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer hätte im Falle der Gewährung des Parteiengehörs zu den der belangten Behörde vorliegenden Unterlagen dargelegt, daß diese unrichtig seien, läßt die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht erkennen, zumal nicht dargetan wird, auf welche Weise der Beschwerdeführer die aktuelle Verfolgung von Mitgliedern der Zeugen Jehovas in seiner Heimat glaubhaft gemacht hätte vergleiche in diesem Zusammenhang den vom Ludwig Boltzmann-Institut für Menschenrechte herausgegebenen Länderbericht Ghana vom Dezember 1992 und den dazu erschienenen Ergänzungsbericht vom März 1994, nach deren Inhalt die Mitglieder der Zeugen Jehovas in Ghana im November 1991 ihre religiöse Betätigung wieder aufnehmen konnten).
C: Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. C: Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.