I.römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 28. Februar 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen irakischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 7 sowie den §§ 19 und 20 des Fremdengesetzes-FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 28. Februar 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen irakischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 18, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 7, sowie den Paragraphen 19 und 20 des Fremdengesetzes-FrG, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer sei am 12. Dezember 1993 mit Hilfe einer Schlepperorganisation über die Türkei, Bulgarien, Rumänien und Ungarn nach Österreich gelangt, und zwar ohne gültigen Reisepaß und ohne österreichischen Sichtvermerk. Der dem Beschwerdeführer vom Schlepper in Wien ausgefolgte französische Reisepaß sei anläßlich des Ausreiseversuches in die Bundesrepublik Deutschland am 14. Dezember 1993 als Verfälschung festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei daraufhin nach Österreich rücküberstellt und hier in Schubhaft genommen worden. Vom LG Ried im Innkreis sei er mit Urteil vom 11. Jänner 1994 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt worden. Da den vom Beschwerdeführer übertretenen Vorschriften über die Ein- und Ausreise in das Bundesgebiet ein hoher Stellenwert zukomme, und der Beschwerdeführer sich zudem eines verfälschten Reisepasses bedient habe, sei die Annahme gerechtfertigt, daß sein Aufenthalt in Österreich die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde (§ 18 Abs. 1 Z. 1 FrG). Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer, wie er am 27. Dezember 1993 vor der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis angegeben habe, völlig mittellos, ohne Wohnsitz, ohne Beschäftigung und ohne Familienangehörige in Österreich; er besitze keine Ausweisdokumente, seine Identität sei somit ungeklärt; seine Gattin und seine zwei Kinder hielten sich im Irak auf. Damit sei auch der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG erfüllt. Darüber hinaus fehle es an einem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers i.S. des § 19 FrG durch das Aufenthaltsverbot. Der Beschwerdeführer sei am 12. Dezember 1993 mit Hilfe einer Schlepperorganisation über die Türkei, Bulgarien, Rumänien und Ungarn nach Österreich gelangt, und zwar ohne gültigen Reisepaß und ohne österreichischen Sichtvermerk. Der dem Beschwerdeführer vom Schlepper in Wien ausgefolgte französische Reisepaß sei anläßlich des Ausreiseversuches in die Bundesrepublik Deutschland am 14. Dezember 1993 als Verfälschung festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei daraufhin nach Österreich rücküberstellt und hier in Schubhaft genommen worden. Vom LG Ried im Innkreis sei er mit Urteil vom 11. Jänner 1994 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt worden. Da den vom Beschwerdeführer übertretenen Vorschriften über die Ein- und Ausreise in das Bundesgebiet ein hoher Stellenwert zukomme, und der Beschwerdeführer sich zudem eines verfälschten Reisepasses bedient habe, sei die Annahme gerechtfertigt, daß sein Aufenthalt in Österreich die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG). Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer, wie er am 27. Dezember 1993 vor der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis angegeben habe, völlig mittellos, ohne Wohnsitz, ohne Beschäftigung und ohne Familienangehörige in Österreich; er besitze keine Ausweisdokumente, seine Identität sei somit ungeklärt; seine Gattin und seine zwei Kinder hielten sich im Irak auf. Damit sei auch der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 7, FrG erfüllt. Darüber hinaus fehle es an einem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers i.S. des Paragraph 19, FrG durch das Aufenthaltsverbot.
Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten angeblichen Verfolgungen im Irak seien im gegebenen Zusammenhang nicht zu berücksichtigen. Im übrigen sei einer allfälligen Verfolgungssituation im Irak insofern Rechnung getragen worden, als die Erstbehörde mit - in Rechtskraft erwachsenem - Bescheid vom 9. Februar 1994 festgestellt habe, daß die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak unzulässig sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde räumt ausdrücklich ein, daß die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer im Grunde des § 18 Abs. 1 FrG gegeben seien. Auch der Gerichtshof hegt gegen die diesbezügliche rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde keine Bedenken. 1. Die Beschwerde räumt ausdrücklich ein, daß die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer im Grunde des Paragraph 18, Absatz eins, FrG gegeben seien. Auch der Gerichtshof hegt gegen die diesbezügliche rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde keine Bedenken.
2.1. Die Beschwerde vertritt indes die Ansicht, es hätte "in Anwendung der §§ 19 und 20 Fremdengesetz ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden dürfen". Auch wenn der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen Beziehungen im Bundesgebiet habe, würde die Abschiebung in sein Heimatland infolge der ihm dort drohenden Verfolgung eine Gefährdung seines Privatlebens darstellen. Gerade der Umstand, daß dem Feststellungsantrag des Beschwerdeführers (gemäß § 54 Abs. 1 FrG) Folge gegeben worden sei, zeige, daß er in seinem Heimatland massiver Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Die im § 20 Abs. 1 FrG vorgesehene Interessenabwägung müsse daher zweifellos zu seinen Gunsten ausfallen. 2.1. Die Beschwerde vertritt indes die Ansicht, es hätte "in Anwendung der Paragraphen 19 und 20 Fremdengesetz ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden dürfen". Auch wenn der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen Beziehungen im Bundesgebiet habe, würde die Abschiebung in sein Heimatland infolge der ihm dort drohenden Verfolgung eine Gefährdung seines Privatlebens darstellen. Gerade der Umstand, daß dem Feststellungsantrag des Beschwerdeführers (gemäß Paragraph 54, Absatz eins, FrG) Folge gegeben worden sei, zeige, daß er in seinem Heimatland massiver Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Die im Paragraph 20, Absatz eins, FrG vorgesehene Interessenabwägung müsse daher zweifellos zu seinen Gunsten ausfallen.
2.2. Dieses Vorbringen ist verfehlt. Abgesehen davon, daß mit dem unbestritten in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 9. Februar 1994 die Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak festgestellt wurde, mithin die in der Beschwerde behauptete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland - sollte sie bestehen - nicht aktuell werden kann, wäre selbst dann, wenn ein solcher rechtskräftiger Feststellungsbescheid nicht vorläge, eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat für die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotes ohne rechtliche Bedeutung, wird doch für ihn mit dieser Maßnahme ausschließlich das Verbot, sich weiter in Österreich aufzuhalten, ausgesprochen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1994, Zl. 93/18/0595). 2.2. Dieses Vorbringen ist verfehlt. Abgesehen davon, daß mit dem unbestritten in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 9. Februar 1994 die Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak festgestellt wurde, mithin die in der Beschwerde behauptete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland - sollte sie bestehen - nicht aktuell werden kann, wäre selbst dann, wenn ein solcher rechtskräftiger Feststellungsbescheid nicht vorläge, eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat für die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotes ohne rechtliche Bedeutung, wird doch für ihn mit dieser Maßnahme ausschließlich das Verbot, sich weiter in Österreich aufzuhalten, ausgesprochen vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1994, Zl. 93/18/0595).
Da die belangte Behörde auf dem Boden des von ihr festgestellten und in der Beschwerde nicht bestrittenen maßgeblichen Sachverhaltes - Fehlen familiärer Beziehungen im Bundesgebiet (Frau und Kinder des Beschwerdeführers leben im Irak); ganz kurzer Aufenthalt in Österreich - zutreffend zu dem Ergebnis gelangte, daß mit dem Aufenthaltsverbot kein i.S. des § 19 FrG relevanter Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers verbunden wäre, durfte sie die Frage, ob diese Maßnahme nach dieser Gesetzesstelle dringend geboten sei, ungeprüft lassen und auch von der Vornahme einer Interessenabwägung nach § 20 Abs. 1 FrG absehen (vgl. dazu erstmals das hg. Erkenntnis vom 14. April 1993, Zl. 93/18/0112; in der Folge etwa die Erkenntnisse vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0520, und vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0565). Da die belangte Behörde auf dem Boden des von ihr festgestellten und in der Beschwerde nicht bestrittenen maßgeblichen Sachverhaltes - Fehlen familiärer Beziehungen im Bundesgebiet (Frau und Kinder des Beschwerdeführers leben im Irak); ganz kurzer Aufenthalt in Österreich - zutreffend zu dem Ergebnis gelangte, daß mit dem Aufenthaltsverbot kein i.S. des Paragraph 19, FrG relevanter Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers verbunden wäre, durfte sie die Frage, ob diese Maßnahme nach dieser Gesetzesstelle dringend geboten sei, ungeprüft lassen und auch von der Vornahme einer Interessenabwägung nach Paragraph 20, Absatz eins, FrG absehen vergleiche dazu erstmals das hg. Erkenntnis vom 14. April 1993, Zl. 93/18/0112; in der Folge etwa die Erkenntnisse vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0520, und vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0565).
3. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen geht die Verfahrensrüge, wonach die für die Anwendung der §§ 19 und 20 Abs. 1 FrG maßgeblichen Feststellungen nicht getroffen worden seien, ins Leere. 3. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen geht die Verfahrensrüge, wonach die für die Anwendung der Paragraphen 19 und 20 Absatz eins, FrG maßgeblichen Feststellungen nicht getroffen worden seien, ins Leere.
4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. 4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.