§ 18 Abs 1 FrG 1993 ordnet an, daß bei Vorliegen eines der im § 18 Abs 2 FrG 1993 aufgezählten Tatbestände eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob dieser Tatbestand in concreto die in § 18 Abs 1 des Gesetzes umschriebene Annahme rechtfertigt; eine diesbezügliche "unwiderlegliche Rechtsvermutung" besteht nicht.Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 ordnet an, daß bei Vorliegen eines der im Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 aufgezählten Tatbestände eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob dieser Tatbestand in concreto die in Paragraph 18, Absatz eins, des Gesetzes umschriebene Annahme rechtfertigt; eine diesbezügliche "unwiderlegliche Rechtsvermutung" besteht nicht.