Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/18/0614

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13993 A/1994

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/18/0614

Entscheidungsdatum

27.01.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §36 Abs1;
FrG 1993 §54;

Rechtssatz

Mit der Erlassung einer Ausweisung wird nicht auch eine Abschiebung des Fremden angeordnet, sondern ausschließlich ein Verbot, sich weiter in Österreich aufzuhalten, ausgesprochen (Hinweis E 28.10.1993, 93/18/0428; E 28.10.1993, 93/18/0226).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180614.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993180614_19940127X01

Rechtssatz für 93/18/0614

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13993 A/1994

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/18/0614

Entscheidungsdatum

27.01.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §37;
FrG 1993 §54;

Rechtssatz

Wie sich aus dem Zusammenhalt des Paragraph 19, FrG 1993 und des Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993 einerseits und der davon abgesetzten Regelung des Paragraph 37, FrG 1993 in Verbindung mit Paragraph 54, FrG 1993) anderseits ergibt, sind unter Eingriffen in das Privatleben iSd Paragraph 19, FrG 1993 allein solche Eingriffe zu verstehen, die unmittelbar aus dem Verbot, im Bundesgebiet zu bleiben, entstehen, also sich auf das in Österreich geführte Privatleben erstrecken und nicht Umstände, die künftig in einem (bestimmten) anderen Land das Privatleben des betreffenden Fremden beeinträchtigen könnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180614.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993180614_19940127X02

Entscheidungstext 93/18/0614

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 13993 A/1994

Geschäftszahl

93/18/0614

Entscheidungsdatum

27.01.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §36 Abs1;
FrG 1993 §37;
FrG 1993 §54;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des O in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 5. November 1993, Zl. St 212/93, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 5. November 1993 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 17, Absatz eins, des Fremdengesetzes-FrG, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, die Ausweisung verfügt.

Der Beschwerdeführer sei von der Schweiz aus am 7. August 1993 in der Nähe von Feldkirch zu Fuß, ohne im Besitz eines Reisepasses und eines Sichtvermerkes zu sein, nach Österreich gelangt, somit nicht direkt aus dem Staat, in dem er behaupte, Verfolgung befürchten zu müssen, in das Bundesgebiet eingereist. Da der Beschwerdeführer demnach weder unter Einhaltung der Bestimmungen des 2. Teiles des Fremdengesetzes noch ohne die Grenzkontrolle zu umgehen, in Österreich eingereist sei und ihm auch keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Asylgesetzes 1991 zukomme, halte er sich seit seiner Einreise unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Paragraph 17, Absatz eins, FrG finde daher - unter Bedachtnahme auf Paragraph 9, Absatz eins, des Asylgesetzes 1991 - auf den Beschwerdeführer Anwendung. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des Paragraph 19, FrG wies die belangte Behörde auf den erst kurzen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sowie darauf hin, daß er, seinen eigenen Angaben zufolge, außer einer in Linz lebenden Cousine keine Verwandten in Österreich habe. Es sei daher nicht zu ersehen, daß durch die Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen würde, zumal er ledig sei und seine Eltern sowie seine fünf Geschwister in der Türkei lebten.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG sind Fremde mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; hiebei ist auf Paragraph 19, Bedacht zu nehmen.

Würde durch eine Ausweisung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach Paragraph 19, ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten ist.

2. Die Ansicht der belangten Behörde, daß sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, wird in der Beschwerde - zu Recht - nicht in Zweifel gezogen.

Der Beschwerdeführer hält seine Ausweisung ungeachtet dessen für rechtswidrig, weil Paragraph 19, FrG unrichtig angewendet worden sei. In der Beschwerde wird diese Ansicht damit begründet, daß aufgrund der dem Beschwerdeführer in der Türkei drohenden Verfolgungen im Fall seiner Ausweisung er in diesem Land erheblichen Gefahren ausgesetzt wäre. Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerde die Rechtslage in zweifacher Hinsicht. Zum einen wird mit der Erlassung einer Ausweisung nicht auch eine Abschiebung des Fremden angeordnet, sondern ausschließlich ein Verbot, sich weiter in Österreich aufzuhalten, ausgesprochen. Von daher gesehen ist es ausgeschlossen, daß durch den angefochtenen Bescheid als solchen der Beschwerdeführer in der von ihm behaupteten Weise - sollte diese Behauptung zutreffen - gefährdet sein könnte. Zum anderen würde die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Gefahr im Fall seiner Rückkehr in die Türkei - welch letztere, wie dargetan, keineswegs die zwangsläufige Folge des bekämpften Bescheides wäre - keinen Eingriff in das Privatleben i.S. des Paragraph 19, FrG darstellen. Denn wie sich aus dem Zusammenhalt der Paragraphen 19 und 20 Absatz eins, FrG einerseits und der davon abgesetzten Regelung des Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 54,) leg. cit. anderseits ergibt, sind darunter allein solche Eingriffe zu verstehen, die unmittelbar aus dem Verbot, im Bundesgebiet zu bleiben, entstehen, also sich auf das in Österreich geführte Privatleben erstrecken und nicht Umstände, die künftig in einem (bestimmten) anderen Land das Privatleben des betreffenden Fremden beeinträchtigen könnten.

Da somit - unter Zugrundelegung der unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid - kein relevanter Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 19, FrG vorliegt, war es im Grunde der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entbehrlich, auf die Frage einzugehen, ob die Ausweisung des Beschwerdeführers nach dieser Gesetzesstelle dringend geboten war. Dem diebezüglichen Beschwerdevorbringen ist damit der Boden entzogen.

3. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Beschwerdeinhalt erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180614.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1993180614_19940127X00