Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/18/0532

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/18/0532

Entscheidungsdatum

15.12.1993

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §10 Abs1 Z7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/28 93/18/0402 1

Stammrechtssatz

Das FrG 1993 sieht bei Anwendung des (zwingenden) Versagungstatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, FrG 1993 eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Verhältnisse des Fremden nicht vor (Hinweis E VfGH 1.7.1993, B 338/93, 445/93).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180532.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993180532_19931215X01

Entscheidungstext 93/18/0532

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/18/0532

Entscheidungsdatum

15.12.1993

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §10 Abs1 Z7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des H in P, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 31. März 1993, Zl. 11-F/92, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 31. März 1993 wurde dem Beschwerdeführer, einem türkischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, FrG die Erteilung eines Sichtvermerkes versagt.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde von diesem Gerichtshof mit Beschluß vom 27. September 1993, B 938/93, abgelehnt und gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den wesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0354, zugrunde lag. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG hingewiesen.

Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend macht, die Behörde habe es unterlassen, darzulegen, inwiefern sie auf den Umstand, daß er am 19. Dezember 1992 geheiratet und sich mit seiner Gattin ein Zuhause aufgebaut habe, eingegangen und diesen bei der Entscheidung berücksichtigt habe, vermag er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Das Gesetz sieht bei Anwendung des zwingenden Versagungstatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, FrG eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Verhältnisse des Fremden nicht vor vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0402).

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180532.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1993180532_19931215X00