Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/18/0363

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/18/0363

Entscheidungsdatum

30.09.1993

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §10 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/03 93/18/0190 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 hat zum Ziel, die Fortsetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet im Anschluß an Touristenaufenthalte (Touristensichtvermerk oder sichtvermerksfreie Einreise) nicht mehr zu gestatten. Sichtvermerkspflichtige Fremde, die - aus welchem Grund immer - für einen längeren Aufenthalt nach Österreich einreisen wollen, haben sich in ihrem Aufenthaltsstaat zu dieser Absicht zu bekennen und einen gewöhnlichen Sichtvermerk zu beantragen. Entsteht daher nach einer Einreise auf Grund eines Touristensichtvermerkes oder auf Grund eines Sichtvermerksabkommens in einem Fremden der Wunsch nach einem längeren Aufenthalt in Österreich, so kann er diese Absicht - anders als nach der vor dem FrG geltenden Rechtslage - nur nach einer Rückkehr ins Ausland verwirklichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180363.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993180363_19930930X01

Rechtssatz für 93/18/0363

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/18/0363

Entscheidungsdatum

30.09.1993

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §7 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/27 93/18/0232 2

Stammrechtssatz

Ist der Versagungsgrund gem Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 gegeben, so hat dies zwingend die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes zur Folge; eine Ermessensentscheidung gem Paragraph 7, Absatz eins, FrG 1993, bei der gem Paragraph 7, Absatz 3, FrG 1993 auf die vom Fremden genannten persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen wäre, hat die Behörde dabei nicht zu treffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180363.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993180363_19930930X02

Rechtssatz für 93/18/0363

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/18/0363

Entscheidungsdatum

30.09.1993

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §7 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs3;

Rechtssatz

Im Falle einer neuerlichen Stellung eines Sichtvermerksantrages (im Ausland) ist auf die familiäre Situation des Fremden (hier: die Ehefrau und der Bruder des Fremden leben in Österreich) gem Paragraph 7, Absatz 3, FrG 1993 Bedacht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180363.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993180363_19930930X03

Entscheidungstext 93/18/0363

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/18/0363

Entscheidungsdatum

30.09.1993

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §7 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des römisch fünf in Wien, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 5. März 1993, ohne Zahl, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

römisch eins.

1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der belangten Behörde) vom 5. März 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines indischen Staatsangehörigen, vom 15. Februar 1993 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Fremdengesetzes-FrG, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, mit der Begründung abgewiesen, daß der Beschwerdeführer am 11. Februar 1993 mit einem von der österreichischen Botschaft in Bern am 9. Februar 1992 (richtig: 1993) ausgestellten und mit einer Gültigkeitsdauer bis 17. Februar 1993 versehenen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist, folglich gemäß der zitierten Gesetzesstelle eine Sichtvermerkserteilung im Inland nicht möglich sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 2. Juli 1993, B 663/93, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer der Sache nach inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz FrG kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß Paragraph 10, gegeben ist.

Zufolge des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise (Paragraph 12, Aufenthaltsgesetz oder Paragraph 14,) erteilt werden soll.

1.2. Der vorzitierte Versagungstatbestand hat zum Ziel, die Fortsetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet im Anschluß an Touristenaufenthalte (Touristensichtvermerk oder sichtvermerksfreie Einreise) nicht mehr zu gestatten. Sichtvermerkspflichtige Fremde, die - aus welchem Grund immer - für einen längeren Aufenthalt nach Österreich einreisen wollen, haben sich in ihrem Aufenthaltsstaat zu dieser Absicht zu bekennen und einen gewöhnlichen Sichtvermerk zu beantragen. Entsteht daher nach einer Einreise auf Grund eines Touristensichtvermerkes oder auf Grund eines Sichtvermerksabkommens in einem Fremden der Wunsch für einen längeren Aufenthalt in Österreich, so kann er diese Absicht - anders als nach der vor dem FrG geltenden Rechtslage - nur nach einer Rückkehr ins Ausland verwirklichen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 1993, Zl. 93/18/0190).

2.1. Der Beschwerdeführer räumt ausdrücklich ein, daß er mit einem Touristensichtvermerk nach Österreich eingereist sei. Er vertritt jedoch die Ansicht, daß der touristische Zweck seiner Einreise "in der Erfüllung einer moralischen und gesetzlichen Pflicht (bestand), nämlich meiner Ehefrau, die mittlerweile einen stabilen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gefunden hatte, zu folgen". Insofern sei die gesamte Lebenssituation des Beschwerdeführers eine andere als die eines üblichen Touristen.

2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verpflichtung, seiner Ehegattin nach Österreich zu folgen, um mit ihr hier gemeinsam leben zu können, kann nur im Rahmen der bestehenden Gesetze erfüllt werden. Die von ihm ins Treffen geführten familiären Bindungen (auch zu seinem in Österreich lebenden Bruder) sind im Rahmen des zwingenden Versagungstatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG nicht zu berücksichtigen vergleiche auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, B 338/93 und 445/92). Auf die familiäre Situation des Beschwerdeführers wird im Fall einer neuerlichen Stellung eines Sichtvermerksantrages (im Ausland) gemäß Paragraph 7, Absatz 3, FrG Bedacht zu nehmen sein vergleiche dazu nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 93/18/0190).

3. Schließlich ist auch die in der Beschwerde geäußerte Meinung, es habe die belangte Behörde vorliegend zwar Paragraph 10, Absatz 2, FrG nicht ausdrücklich angewendet, dem angefochtenen Bescheid wohne aber auch diese Bestimmung inne, "weil ja ansonsten wiederum dem unkontrollierten Zuzug von Fremden in das Staatsgebiet der Republik Österreich keine wirksamen Hemmnisse entgegengesetzt werden könnten", verfehlt. Abgesehen davon, daß weder der Spruch noch die Begründung des angefochtenen Bescheides den geringsten Anhaltspunkt dafür bietet, daß die belangte Behörde auch nur implizit Paragraph 10, Absatz 2, FrG angewendet hätte, wird hinsichtlich des mit dem von der belangten Behörde auschließlich und zutreffend als verwirklicht angesehenen Versagungsgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG verfolgten Zweckes nochmals auf die Ausführungen unter römisch zwei.1.2. verwiesen.

4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180363.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1993180363_19930930X00