Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juli 1991 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 1990 auf Erteilung eines Sichtvermerkes unter Hinweis auf § 25 Abs. 1 und 3 lit. d des Paßgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422, idgF (PaßG) abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juli 1991 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 1990 auf Erteilung eines Sichtvermerkes unter Hinweis auf Paragraph 25, Absatz eins und 3 Litera d, des Paßgesetzes 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 422, idgF (PaßG) abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 1 PaßG bedürfen Fremde zur Einreise in das Bundesgebiet außer einem gültigen Reisedokument (§ 22) eines österreichischen Sichtvermerkes; dies gilt nicht, wenn durch zwischenstaatliche Vereinbarung anderes bestimmt wird oder wenn der Fremde während einer Zwischenlandung auf einem österreichischen Flugplatz dessen Transitraum nicht verläßt (Transitreisender).Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, PaßG bedürfen Fremde zur Einreise in das Bundesgebiet außer einem gültigen Reisedokument (Paragraph 22,) eines österreichischen Sichtvermerkes; dies gilt nicht, wenn durch zwischenstaatliche Vereinbarung anderes bestimmt wird oder wenn der Fremde während einer Zwischenlandung auf einem österreichischen Flugplatz dessen Transitraum nicht verläßt (Transitreisender).
Nach § 25 Abs. 1 PaßG kann einem Fremden auf Antrag ein Sichtvermerk erteilt werden, sofern kein Versagungsgrund gemäß § 25 Abs. 3 vorliegt. Dem Abs. 2 desselben Paragraphen zufolge hat die Behörde bei der Ausübung des ihr im Abs. 1 eingeräumten freien Ermessens auf die persönlichen Verhältnisse des Sichtvermerkswerbers und auf die öffentlichen Interessen, insbesondere auf die wirtschaftlichen und kulturellen Belange, auf die Lage des Arbeitsmarktes und auf die Volksgesundheit Bedacht zu nehmen.Nach Paragraph 25, Absatz eins, PaßG kann einem Fremden auf Antrag ein Sichtvermerk erteilt werden, sofern kein Versagungsgrund gemäß Paragraph 25, Absatz 3, vorliegt. Dem Absatz 2, desselben Paragraphen zufolge hat die Behörde bei der Ausübung des ihr im Absatz eins, eingeräumten freien Ermessens auf die persönlichen Verhältnisse des Sichtvermerkswerbers und auf die öffentlichen Interessen, insbesondere auf die wirtschaftlichen und kulturellen Belange, auf die Lage des Arbeitsmarktes und auf die Volksgesundheit Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 25 Abs. 3 lit. d leg. cit. ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Litera d, leg. cit. ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Gemäß § 3 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 75/1954, idF der Novelle BGBl. Nr. 575/1987, (FrPolG) kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. Nr. 210/1958, genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1954,, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 575 aus 1987,, (FrPolG) kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Artikel 8, Absatz 2, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Nach § 3 Abs. 2 leg. cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (Z. 6) gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise oder die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 2 Abs. 1 zu verschaffen.Nach Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (Ziffer 6,) gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise oder die Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zu verschaffen.
Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer, ein libyscher Staatsangehöriger, gemäß § 23 Abs. 1 PaßG eines Sichtvermerkes bedarf. In der Begründung des angefochtenen Bescheides verwies die belangte Behörde zu dem von ihr herangezogenen Versagungsgrund nach § 25 Abs. 3 lit. d PaßG darauf, daß der Beschwerdeführer am 22. November 1990 auf Grund eines am 15. November 1990 von der österreichischen Botschaft in Tripolis bis 6. Dezember 1990 befristeten Sichtvermerkes eingereist sei. Bereits am 5. Dezember 1990 habe er einen neuerlichen Sichtvermerksantrag gestellt, in dem er sich als Angestellter der N. GesmbH in Wien bezeichnet habe. Die Ermittlungen hätten ergeben, daß der Beschwerdeführer bei der österreichischen Botschaft in Tripolis anläßlich des Antrages auf Erteilung des Sichtvermerkes als Reisezweck "Tourismus" angegeben habe und die Botschaft somit davon ausgegangen sei, daß der Beschwerdeführer einen bloß kurzfristigen Aufenthalt mit touristischem Charakter und anschließender Rückkehr in sein Heimatland beabsichtige. Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers im nunmehrigen Sichtvermerksantrag vom 5. Dezember 1990, den er wenige Tage nach seiner Einreise in das Bundesgebiet eingebracht habe, sei eindeutig erkennbar, daß seine Einreiseabsicht die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gewesen sei, zumal er auch wenige Tage nach seinem Sichtvermerksantrag eine diesbezügliche Lohnbestätigung der N. GesmbH vorgelegt habe. Es sei somit eindeutig erkennbar, daß der Beschwerdeführer bereits mit der Absicht, in Österreich eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, eingereist sei.Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer, ein libyscher Staatsangehöriger, gemäß Paragraph 23, Absatz eins, PaßG eines Sichtvermerkes bedarf. In der Begründung des angefochtenen Bescheides verwies die belangte Behörde zu dem von ihr herangezogenen Versagungsgrund nach Paragraph 25, Absatz 3, Litera d, PaßG darauf, daß der Beschwerdeführer am 22. November 1990 auf Grund eines am 15. November 1990 von der österreichischen Botschaft in Tripolis bis 6. Dezember 1990 befristeten Sichtvermerkes eingereist sei. Bereits am 5. Dezember 1990 habe er einen neuerlichen Sichtvermerksantrag gestellt, in dem er sich als Angestellter der N. GesmbH in Wien bezeichnet habe. Die Ermittlungen hätten ergeben, daß der Beschwerdeführer bei der österreichischen Botschaft in Tripolis anläßlich des Antrages auf Erteilung des Sichtvermerkes als Reisezweck "Tourismus" angegeben habe und die Botschaft somit davon ausgegangen sei, daß der Beschwerdeführer einen bloß kurzfristigen Aufenthalt mit touristischem Charakter und anschließender Rückkehr in sein Heimatland beabsichtige. Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers im nunmehrigen Sichtvermerksantrag vom 5. Dezember 1990, den er wenige Tage nach seiner Einreise in das Bundesgebiet eingebracht habe, sei eindeutig erkennbar, daß seine Einreiseabsicht die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gewesen sei, zumal er auch wenige Tage nach seinem Sichtvermerksantrag eine diesbezügliche Lohnbestätigung der N. GesmbH vorgelegt habe. Es sei somit eindeutig erkennbar, daß der Beschwerdeführer bereits mit der Absicht, in Österreich eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, eingereist sei.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) die Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe anläßlich der Stellung seines Sichtvermerksantrages in Tripolis unrichtige Angaben über den Zweck und die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich gemacht, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Zutreffend verweist die belangte Behörde in der Gegenschrift zusätzlich auf die beiden Schriftsätze des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren vom 7. Jänner 1991 und vom 12. Juni 1991, aus welchen sich weitere maßgebliche Anhaltspunkte für die erwähnte Annahme der belangten Behörde ergeben. So hat der Beschwerdeführer die Frage der belangten Behörde, warum er bei der österreichischen Botschaft nicht gleich ein längerfristiges Visum zur Arbeitsaufnahme beantragt habe, im Schriftsatz vom 7. Jänner 1991 damit beantwortet, daß ihm diese Möglichkeit der Beantragung eines längerfristigen Visums zur Arbeitsaufnahme "leider nicht bekannt" gewesen sei, sodaß er davon nicht Gebrauch gemacht habe. Im Schriftsatz vom 12. Juni 1991 wurde außerdem vorgebracht, es sei zum Zeitpunkt der Antragstellung in Tripolis "keineswegs entschieden" gewesen, daß der Beschwerdeführer in Österreich würde arbeiten wollen oder auch nur können.Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle der Beweiswürdigung vergleiche dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) die Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe anläßlich der Stellung seines Sichtvermerksantrages in Tripolis unrichtige Angaben über den Zweck und die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich gemacht, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Zutreffend verweist die belangte Behörde in der Gegenschrift zusätzlich auf die beiden Schriftsätze des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren vom 7. Jänner 1991 und vom 12. Juni 1991, aus welchen sich weitere maßgebliche Anhaltspunkte für die erwähnte Annahme der belangten Behörde ergeben. So hat der Beschwerdeführer die Frage der belangten Behörde, warum er bei der österreichischen Botschaft nicht gleich ein längerfristiges Visum zur Arbeitsaufnahme beantragt habe, im Schriftsatz vom 7. Jänner 1991 damit beantwortet, daß ihm diese Möglichkeit der Beantragung eines längerfristigen Visums zur Arbeitsaufnahme "leider nicht bekannt" gewesen sei, sodaß er davon nicht Gebrauch gemacht habe. Im Schriftsatz vom 12. Juni 1991 wurde außerdem vorgebracht, es sei zum Zeitpunkt der Antragstellung in Tripolis "keineswegs entschieden" gewesen, daß der Beschwerdeführer in Österreich würde arbeiten wollen oder auch nur können.
Den Überlegungen der belangten Behörde vermag der Beschwerdeführer keine tauglichen Argumente entgegenzusetzen. Insbesondere läßt sich aus dem Umstand, daß er seine Familie nicht sogleich nach Österreich mitgenommen hat, für seinen Standpunkt nichts gewinnen. Was aber die vom Beschwerdeführer gerügte Unterlassung der Einvernahme des Zeugen J. anlangt, so vermag er damit einen wesentlichen Verfahrensmangel nicht darzutun, geht doch aus dem diesbezüglichen Beweisantrag des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren nicht hervor, daß dieser Zeuge wesentliche Angaben in Hinsicht auf die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers über den Zweck und die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich anläßlich der Antragstellung um Erteilung eines Sichtvermerkes in Tripolis machen könnte.
Ist aber die belangte Behörde zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beschwerdeführer anläßlich der Stellung des Sichtvermerksantrages in Tripolis unrichtige Angaben über den Zweck seines Aufenthaltes in Österreich gemacht hat, um sich eine Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen, so hat sie damit ein Verhalten des Beschwerdeführers als erwiesen angenommen, das - entsprechend der vom Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 28. Jänner 1991, Zl. 90/19/0508, vertretenen Rechtsauffassung - nach § 3 Abs. 2 Z. 6 FrPolG als bestimmte Tatsache im Sinne des § 3 Abs. 1 leg. cit. zu gelten hat und solcherart die Annahme rechtfertigt, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung gefährdet, was die Versagung des Sichtvermerkes nach § 25 Abs. 3 lit. d PaßG nicht als rechtswidrig erkennen läßt.Ist aber die belangte Behörde zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beschwerdeführer anläßlich der Stellung des Sichtvermerksantrages in Tripolis unrichtige Angaben über den Zweck seines Aufenthaltes in Österreich gemacht hat, um sich eine Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen, so hat sie damit ein Verhalten des Beschwerdeführers als erwiesen angenommen, das - entsprechend der vom Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 28. Jänner 1991, Zl. 90/19/0508, vertretenen Rechtsauffassung - nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG als bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit. zu gelten hat und solcherart die Annahme rechtfertigt, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung gefährdet, was die Versagung des Sichtvermerkes nach Paragraph 25, Absatz 3, Litera d, PaßG nicht als rechtswidrig erkennen läßt.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.
Wien, am 20. Februar 1992