Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/08/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/08/0165

Entscheidungsdatum

24.11.1992

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs6 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/24 89/08/0142 1

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung der Arbeitslosigkeit iSd Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG kommt es nicht nur auf die Höhe des aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens an. Die Verweisung des Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG auf Paragraph 5, Absatz 2, Litera a bis c ASVG zeigt, daß eine derartige Beschäftigung dann, wenn sie für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart wurde, für die übrige im Kalendermonat liegende Zeit der Beschäftigungslosigkeit auch dann unschädlich ist, wenn das auf einen Arbeitstag entfallende Durchschnittsentgelt die tägliche Geringfügigkeitsgrenze im Beschäftigungszeitraum überschreitet, wohingegen für die Dauer der Beschäftigung die Gewährung von Arbeitslosengeld davon abhängt, ob die jeweils anzuwendenden Geringfügigkeitsgrenzen überschritten werden oder nicht. Die Frage, ob bei Beschäftigungen, die an einzelnen Tagen ausgeübt werden, ein durchgehendes, oder mehrere auf einzelne Tage beschränkte Beschäftigungsverhältnisse anzunehmen sind, ist nach jenen Kriterien zu beurteilen, die der VwGH bei der Abgrenzung von Vollversicherungspflicht und Teilversicherungspflicht im Zusammenhang mit der Anwendung der Grenzbeträge des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG entwickelt hat (Hinweis auf E 16.1.1990, 88/08/0260; E 27.3.1990, 89/08/0204).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080165.X01

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1991080165_19921124X01

Entscheidungstext 91/08/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/08/0165

Entscheidungsdatum

24.11.1992

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs6 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 24. Oktober 1991, Zl. IVb/7022/7100B, betreffend Widerruf der Notstandshilfe und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen gemäß Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist seit längerer Zeit Bezieher von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, wobei der Leistungsbezug in unregelmäßigen Abständen des öfteren durch kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse unterbrochen wurde. Zuletzt mit Bescheid des Arbeitsamtes Versicherungsdienste Wien vom 8. Juni 1989 wurde dem Beschwerdeführer ab 14. Mai 1989 Notstandshilfe gewährt.

Mit Bescheid dieses Arbeitsamtes vom 18. Juli 1989 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung unberechtigt empfangener Notstandshilfe im Gesamtbetrag von S 6.448,-- verpflichtet, weil er die tageweise Beschäftigung vom 29. April bis 30. April, vom 5. bis 6. Mai, vom 17. bis 19. Mai, am 24. und am 29. Mai 1989 verspätet gemeldet habe.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. Nach Zitierung der in Anwendung zu bringenden gesetzlichen Bestimmungen wurde begründend ausgeführt, es sei auch auf Grund der Berufungsausführungen unbestritten geblieben, daß der Beschwerdeführer an den im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides ausgewiesenen Tagen in Beschäftigung gestanden sei und daraus ein Entgelt erhalten habe, das die im Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG angeführten Beträge übersteige, weshalb er an diesen Tagen nicht als arbeitslos anzusehen sei. Der Widerruf sei damit gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu Recht erfolgt. Die Berufungsgründe richteten sich vielmehr ausschließlich gegen die Anerkennung der Beschäftigungstage als "vorübergehende Beschäftigung" im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, Notstandshilfeverordnung bzw. gegen die vom Arbeitsamt unterstellte nicht rechtzeitige Meldung dieser Beschäftigung im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG. Eine vorübergehende Beschäftigung liege dann vor, wenn sie für einen kürzeren Zeitraum als für eine Wochen vereinbart wurde. Wenngleich die Beschäftigungstage im Rahmen von Dienstverhältnissen zu ein und demselben Dienstgeber "ausgeübt" worden seien, handle es sich nicht um ein durchlaufendes, teilweise unterbrochenes Dienstverhältnis, das als eine Einheit anzusehen wäre, sondern um jeweils einzelne Beschäftigungen - hier insgesamt fünf. Dies komme auch dadurch zum Ausdruck, daß der Dienstgeber selbst diese Beschäftigungstage als kein einheitliches Dienstverhältnis betrachtet habe, weil er den Beschwerdeführer nur für die Einzeltage beim zuständigen Sozialversicherungsträger zur Anmeldung gebracht habe. Auch das Entgelt sei nur für Einzeltage bezogen worden. Da diese jeweiligen Beschäftigungen nachweislich für weniger als eine Woche vereinbart worden seien, sei Paragraph 5, Absatz 2, Notstandshilfeverordnung anzuwenden. Zum Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG wurde ausgeführt, eine Meldung sei dann rechtzeitig, wenn sie gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG spätestens binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses erfolge. Daraus erhelle aber, daß Meldungen über die Aufnahme eines Dienstverhältnisses frühestens zum Zeitpunkt ihres Eingehens, niemals aber im vorhinein relevant seien. Der Beschwerdeführer hätte jeweils innerhalb einer Woche ab der Aufnahme einer Beschäftigung das Arbeitsamt über Art der Beschäftigung und über die Höhe des daraus bezogenen Entgeltes informieren müssen. Dies sei auch zumutbar. Im Hinblick auf den letzten Beschäftigungstag (29. Mai 1989) sei selbst unter Bedachtnahme auf die vom Beschwerdeführer vertretene Meinung, es läge ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor, die am 6. Juni 1989 erfolgte Meldung jedenfalls als nicht rechtzeitig im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG anzusehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend macht.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, und legte die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen und in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich dadurch in seinen Rechten verletzt, daß sich der angefochtene Bescheid materiell-rechtlich auf Paragraph 5, Absatz 2, Notstandshilfeverordnung, wonach das Einkommen eines Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats aus einer vorübergehenden Beschäftigung erzielt, ... zur Hälfte anzurechnen ist, stützt. Der vom Beschwerdeführer mit der Fernsehfilmproduktionsfirma Dr. H abgeschlossene Vertrag lege vielmehr die Beschäftigung des Beschwerdeführers im Rahmen einer einheitlichen Produktion als Darsteller für eine wohl als Gesamtheit zu betrachtende Rolle (hier: des "Max Fiala") fest. Die Vertragszeit sei der Branche entsprechend mit "Drehtage laut Drehplan", sohin variabel, festgelegt worden, da Verzögerungen und Eventualitäten einer Filmproduktion berücksichtigt werden müßten und eine vorherige genaue terminliche Festlegung unmöglich sei. Die Filmrolle sei dem Beschwerdeführer auch mit einem Pauschalbetrag von S 80.000,-- honoriert worden, wobei die Tätigkeit für maximal zehn Drehtage abgegolten sein sollte. Aus all dem erhelle, daß ein einheitliches Dienstverhältnis im Ausmaß von weit über einer Woche vorgelegen habe, sodaß Paragraph 5, Absatz 2, der Notstandshilfeverordnung nicht anwendbar sei. Zur Rechtzeitigkeit der Meldung seines Beschäftigungsverhältnisses verwies der Beschwerdeführer - wie auch schon in der Berufung - auf seine am 20. März, 18. April, 9. Mai und 6. Juni erfolgten Meldungen.

Zur Frage der Rechtmäßigkeit des erfolgten Widerrufes ist zunächst folgendes zu beachten:

Gemäß Paragraph 7, AlVG ist eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (gemäß Paragraphen 33, Absatz eins, 38, AlVG auch für die Notstandshilfe) das Vorliegen von Arbeitslosigkeit.

Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht.

Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der Notstandshilfeverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1973, in der Fassung der Verordnung vom 23. Juni 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 319, ist das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Absatz 2,, sowie von Einkommen gemäß Paragraph 6, Absatz 6, findet nicht statt. Nach Paragraph 5, Absatz 2, leg. cit. ist das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats aus einer vorübergehenden Beschäftigung erzielt, soweit es den im Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, des ASVG angeführten Betrag übersteigt, zur Hälfte anzurechnen. Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG 1977 bleibt dadurch unberührt. Als vorübergehende Beschäftigung gilt eine Arbeit, die für einen kürzeren Zeitraum als für eine Woche vereinbart wurde.

Entscheidendes Kriterium dafür, ob eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung (im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, NHV) nicht stattfindet oder (im Sinne des Absatz 2, leg. cit.) zur Hälfte erfolgt, ist daher die Frage, ob es sich bei dieser Beschäftigung um eine "vorübergehende" handelt, und zwar unbeschadet der sich aus Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG ergebenden Konsequenzen (Wegfall der Arbeitslosigkeit für einzelne Tage bzw. einen zusammenhängenden Zeitraum und damit verbundener allfälliger Leistungsentfall). Die Verweisung des Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG auf Paragraph 5, Absatz 2, Litera a bis c ASVG zeigt aber, daß eine Beschäftigung dann, wenn sie für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart wurde, für die übrige im Kalendermonat liegende Zeit der Beschäftigungslosigkeit auch dann unschädlich ist, wenn das auf einen Arbeitstag entfallende Durchschnittsentgelt die tägliche Geringfügigkeitsgrenze im Beschäftigungszeitraum überschreitet. Für die Dauer der Beschäftigung ist die Gewährung von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) davon abhängig, ob die jeweils anzuwendenden Geringfügigkeitsgrenzen überschritten werden oder nicht.

Ob bei Beschäftigungen, die an einzelnen Tagen ausgeübt werden, ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis oder mehrere, unter Umständen auf den einzelnen Tag beschränkte, Beschäftigungsverhältnisse anzunehmen sind, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach jenen Kriterien zu beurteilen, die auch bei der Abgrenzung von Vollversicherungs- und Teilversicherungspflichten im Zusammenhang mit der Anwendung der Grenzbeträge des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG entwickelt wurden. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinen Erkenntnissen vom 16. Jänner 1990, Zl. 88/08/0260, und vom 27. März 1990, Zl. 89/08/0204, ausgesprochen, daß bei Beschäftigungsverhältnissen, die nur an einzelnen Tagen zur Verrichtung von Arbeitsleistungen führen, zu prüfen ist, ob die Arbeitsleistung im Sinn einer periodisch wiederkehrenden Leistungspflicht auf Grund einer ausdrücklichen oder doch schlüssigen Vereinbarung im voraus bestimmt ist. Diesfalls ist ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis anzunehmen und das erzielte Entgelt der Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, zweiter Fall ASVG gegenüberzustellen. Liegt eine derartige Vereinbarung nicht vor, so sind nur die reinen Beschäftigungszeiten als Beschäftigungsverhältnisse anzusehen und die Frage der Geringfügigkeit des Entgeltes ist nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, oder b erster Fall ASVG (bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 471 b, ASVG hingegen nach Paragraph 471 c, ASVG) zu beurteilen. Eine nachträglich feststellbare, tatsächlich periodisch wiederkehrende Leistung ist allerdings ein Indiz für eine im vorhinein zumindest schlüssig getroffene Vereinbarung eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses vergleiche auch hg. Erkenntnisse vom 24. April 1990, Zl. 89/08/0142).

Im vorliegenden Fall ist von der belangten Behörde nach der Begründung des angefochtenen Bescheides aus dem Umstand, daß der Beschwerdeführer nur an einzelnen Beschäftigungstagen tätig geworden ist, der Schluß gezogen worden, daß es sich dabei auch um einzelne Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, NHV gehandelt habe. Diese Annahme ist jedoch ohne nähere Prüfung der bereits oben aufgezeigten Kriterien vergleiche hiezu insbesondere die hg. Erkenntnisse vom 19. Juni 1990, Zl. 88/08/0199, und vom 17. Dezember 1991, Zl. 90/08/0205) unzutreffend.

Wegen dieses Rechtsirrtums der belangten Behörde ist der angefochtene Bescheid mit einer primären Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Sollte die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren erneut zum Vorliegen der Voraussetzungen für einen Widerruf gewährter Notstandshilfe gelangen, wird sie im Sinn des Paragraph 39, Absatz 2, AVG auf die vom Beschwerdeführer schon in seiner Berufung erhobenen Einwände, seine Meldung sei rechtzeitig erfolgt, einzugehen haben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080165.X00

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWT_1991080165_19921124X00